Elektroauto und Steuer: Das müssen Sie beachten
16.03.2026
Neben dem klassischen Benziner oder Diesel setzen mehr und mehr Unternehmen auf umweltfreundliche Elektroautos für die Dienstwagen-Flotte. Ein Trend, den Vater Staat gerne sieht und weiter vorantreiben möchte. Deshalb gibt es für Dienstwagen mit Elektromotor seit 2019 auch Förderungen für die Versteuerung von Privatfahrten, die mehrfach angepasst wurden.
Zudem gab es zwischen 2016 und Dezember 2023 einen Umweltbonus für die Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen, aufladbaren Hybridelektrokraftfahrzeugen und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeugen.
Doch kommen wir zurück zum Steuervorteil, den Dienstwagenfahrer/innen mit Elektroauto genießen:
Seit 2019: 1 Prozent des halben Bruttolistenpreises
Grundsätzlich müssen private Fahrten mit dem Dienstwagen versteuert werden. Die bequemste Methode ist die 1-%-Regelung, bei der pauschal ein Prozent des Buttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt dazu gerechnet wird.
Da die sogenannten Stromer allerdings nach wie vor mehr kosten als Benzin- oder Dieselfahrzeuge, mussten Arbeitnehmer/innen mit Elektro-Dienstwagen tiefer in die Tasche greifen. Das änderte sich am 1. Januar 2019: Der geldwerte Vorteil wurde jetzt mit ein Prozent des halben Bruttolistenpreises angesetzt. Dieser Steuervorteil wird auch bei der Fahrtenbuch-Methode berücksichtigt. Doch es kommt noch besser…
ÜBRIGENS:
Die neue Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Lieferung des Autos.
Seit 2020: Die neue 0,25-Prozent-Regelung für "reine" Elektroautos
Seit Januar 2020 werden Elektroautos ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die zu mehr als der Hälfte dienstlich genutzt werden, nochmal begünstig. Monatlich müssen für diese Dienstwagen nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Im Juli 2020 wurde die Kaufpreisgrenze auf 60.000 Euro angehoben, zum Januar 2024 auf 70.000 Euro und 2026 nochmal auf 100.000 Euro.
Für andere Elektrofahrzeuge oder "reine" Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis bleibt die 0,5-%-Regelung von 2019 bestehen.
Sonderregelung für Hybrid-Dienstwagen
Erfüllt das aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen, greift seit 1. Januar 2019 ebenfalls die 0,5-%-Regelung:
- Bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2022, wenn das Fahrzeug maximal 50g CO2/km emittiert oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km nach WLTP hat.
- Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025, wenn das Fahrzeug maximal 50g Co2/km emittiert oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 km nach WLTP hat.
- Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 bis zum 31.12.2030, wenn das Fahrzeug maximal 50g Co2/km emittiert oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 km nach WLTP hat.
Erfüllt der Hybrid-Dienstwagen keine der Voraussetzungen, unterliegt er der regulären 1-Prozent-Regelung.
Ladesäule beim Arbeitgeber: Nutzung steuerfrei
Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektroautos oder Hybrids im Betrieb steuerfrei. Das gilt nicht nur für Dienstwagen mit Elektromotor, sondern auch für private Elektrofahrzeuge, die am Ladestrom hängen.
Für das private Laden gibt es steuerfreie Pauschalen
Erstattet Ihnen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die von Ihnen privat getragenen Stromkosten, ist das ein sogenannter steuerfreier Auslagenersatz. Voraussetzung ist ein Nachweis der geladenen Strommenge (kWh), zum Beispiel über einen separaten Stromzähler an der Wallbox oder im Fahrzeug. Für die Erstattung können entweder die tatsächlichen Stromkosten oder – zur Vereinfachung – auch Strompreispauschalen genutzt werden. Bis zur Steuererklärung 2025 gilt:
- Gibt es eine zusätzliche Lademöglichkeit bei der Arbeit, können monatlich pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge angesetzt werden.
- Gibt es keine Lademöglichkeit bei der Firma, dürfen monatlich sogar 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge steuerfrei geltend gemacht werden.
Die Entscheidung „tatsächliche Stromkosten“ oder „Pauschale“ gilt jeweils einheitlich für das ganze Jahr.
Ab 01.01.2026 muss mit einer neuen Strompreispauschale gerechnet werden. Sie beträgt 0,34 Euro je nachgewiesener kWh. Diese steuerliche Regel läuft bis 31.12.2030
ÜBRIGENS:
Erstattet der/die Arbeitgebende keine Kosten für Ladestrom und der/die Arbeitnehmende trägt die Kosten selbst, mindern diese Kosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung.
Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
Bei der Kfz-Steuer setzt der Staat klare Anreize für den Klimaschutz: Fahrzeuge mit hohem CO₂-Ausstoß werden höher besteuert, umweltfreundlichere Autos dagegen niedriger.
Für reine Elektroautos gilt sogar eine besondere Förderung: Wer sein E-Auto bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zulässt, zahlt dafür bis zu zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer. Spätestens am 31. Dezember 2035 endet diese Steuerbefreiung. Ein E-Auto, das Anfang 2026 zugelassen wird, bleibt also fast zehn Jahre steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist außerdem an das Fahrzeug gebunden – nicht an die Person. Das bedeutet: Wird das E-Auto verkauft, profitiert auch der neue Halter oder die neue Halterin weiterhin von der Steuerfreiheit, bis der Zeitraum abgelaufen ist.
Ursprünglich sollte diese Förderung schon Ende 2030 auslaufen. Der Bundestag hat sie jedoch im Dezember 2025 um fünf Jahre verlängert. Das gilt auch rückwirkend – ein Vorteil für alle, die sich in den vergangenen Jahren bereits ein Elektroauto angeschafft haben.
Für Plug-in-Hybride gibt es keine vollständige Steuerbefreiung. Hier wird die Kfz-Steuer wie bei herkömmlichen Autos berechnet – also nach Hubraum und CO₂-Ausstoß. Da Plug-in-Hybride in der Regel weniger CO₂ ausstoßen als reine Benzin- oder Dieselfahrzeuge, fällt die Steuer aber oft niedriger aus.