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Reisekostenrecht: Das sollten Sie wissen

Welche Reisekosten können Geschäftsreisende oder Berufspendler/innen absetzen? Solche Fragen beantwortet das Reisekostenrecht.

Im Oktober 2014 hat die Bundesregierung zahlreiche Neuerungen zum Thema Reisekosten beschlossen. So wurde beispielsweise der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ mit veränderten Regelungen etabliert und neue Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im In- und Ausland traten in Kraft.

Am 25. November 2020, also sechs Jahre später, veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieses Schreiben ersetzt nun das bisherige BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014. Unter anderem wurde im Reisekostenrecht 2020 die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen überarbeitet.

Wer sich das über 60 Seiten starke Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Reisekostenrecht zu Gemüte führen möchte, findet es hier: Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern.

Reisekosten und Fahrtkosten im Überblick

Natürlich ist nicht alles im Reisekostenrecht für alle Arbeitnehmer/innen relevant. Hier die wichtigsten Themenbereiche:

Bundesfinanzhof bestätigt Reisekostenrecht

Die Reform des Reisekostenrechts 2014 brachte für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Nachteile mit sich und war nicht unumstritten. Polizist/innen, Pilot/innen, Handwerker/innen, Busfahrer/innen und Lkw-Fahrer/innen – unter anderem diese Berufsgruppen können seitdem deutlich weniger Fahrtkosten von der Steuer absetzen. So musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in den Jahren danach auch mit mehreren Klagen befassen. Die Richterinnen und Richter bestätigten allerdings stets das Reisekostenrecht und wiesen die Klagen ab.

Das Reisekostenrecht von 2020 reagierte auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum seit 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht und nahm diese mit auf, um Klarheit zu schaffen. Doch auch hier konnten viele Steuerpflichtige enttäuscht sein, da es nun noch schwerer geworden ist, eine doppelte Haushaltsführung anerkannt zu bekommen.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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