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Was sind Nebeneinkünfte?

Was sind Nebeneinkünfte? Und wie versteuert man sie richtig? Hier ist vor allem das Stichwort "privates Veräußerungsgeschäft" spannend.

Nebeneinkünfte sind Gelder, die Sie neben Ihrem regelmäßigen Gehalt einnehmen. Dazu zählen beispielsweise der Nebenverdienst aus einem Nebenjob, Nebeneinkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Mehr Infos dazu bekommen Sie, wenn Sie den jeweiligen Links folgen.

Sie können aber auch Nebeneinkünfte aus einem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft haben oder einem gelegentlichen Verkauf von Gegenständen. Was das genau heißt und ob dafür Steuern fällig werden, erklären wir Ihnen gerne:

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt dann vor, wenn Sie beispielsweise ein Grundstück kürzer als 10 Jahre besitzen und dann wieder verkaufen oder wenn Sie Wirtschaftsgüter, die nicht dem täglichen Gebrauch dienen, innerhalb von 12 Monaten veräußern. Dazu gehören zum Beispiel Edelmetalle und Antiquitäten, also Güter, die schnell an Gewinn zulegen können und mit denen gerne spekuliert wird. Daher wird diese zeitliche Regel auch Spekulationsfrist genannt. Hier gilt:

  • Liegt der Veräußerungsgewinn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft unter 600 Euro im Jahr, ist er steuerfrei.
  • Liegt der Veräußerungsgewinn über 600 Euro müssen Steuern gezahlt werden, wenn sie unterhalb der Frist liegen.

Übrigens:

In der Steuererklärung müssen Sie Nebeneinkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in die Anlage SO "Sonstige Einkünfte" eintragen. Hier können Sie auch die Anschaffungskosten oder die Werbungskosten vermerken, um Ihren Gewinn zu reduzieren und so Steuern zu sparen.

Welche Nebeneinkünfte gibt es noch?

Wenn Sie unregelmäßig Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Internet verkaufen, wie zum Beispiel die alten Babysachen Ihrer Kinder, oder wenn Sie den Nippes Ihrer verstorbenen Oma einmalig auf dem Flohmarkt anbieten, dann erzielen Sie meistens keinen Gewinn. Das heißt: Die damaligen Anschaffungskosten waren höher als das, was Sie heute durch den Verkauf einnehmen. Diese Nebeneinkünfte sind daher steuerfrei.

Kommt es aber zu dem seltenen Fall, dass die vermeintlichen Staubfänger plötzlich doch Gewinn erzielen, so ist Ihr Nebeneinkommen steuerpflichtig, wenn die Einkünfte mehr als 256 Euro im Jahr betragen. Die gleiche Grenze gilt, wenn Sie Ihren alten Auto-Anhänger zwei Mal im Jahr für beispielsweise 150 Euro an Ihren Nachbarn vermieten. Diese 300 Euro müssen Sie versteuern. Das Finanzamt nennt das "Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände".

Ebenfalls steuerpflichtig kann der Weiterverkauf mit Gewinn von Tickets für eine Veranstaltung sein, zum Beispiel im Bereich des Sport. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil klargestellt. Dabei ging es um Eintrittskarten für das Finale der Champions-League im Fußball. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Weiterverkauf von Tickets steuerpflichtig.

Übrigens:

Ein Gewerbe muss bei einem gelegentlichen Verkauf nicht angemeldet werden.

Und was ist, wenn ich regelmäßig etwas verkaufe?

Sie sind angestellt und nähen in Ihrer Freizeit Kleidung, die Sie online verkaufen. Da Sie "regelmäßig und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen", sind sowohl Steuern auf die Gewinne fällig als auch eine Gewerbeanmeldung nötig. Genau wie bei jedem und jeder anderen auch, der oder die regelmäßig etwas zum Verkauf anbietet – egal, ob selbstgemacht oder nicht. Infos darüber erhalten Sie beim Gewerbeamt oder von der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Wichtig:

Wenn Sie Nebeneinkünfte durch eine selbstständige Tätigkeit verdienen, können Sie sich nicht mehr durch einen Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Hier müssen Sie sich bei steuerlichen Fragen an eine/n Steuerberater/in wenden.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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