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Spekulationsfrist – was ist das?

Die Spekulationsfrist ist bei einem privaten Veräußerungsgeschäft ausschlaggebend dafür, ob Sie Steuern auf Ihren Gewinn zahlen müssen oder nicht.

Sie haben Zuhause ausgemistet und würden gerne ein paar Dinge zum Verkauf anbieten. Jetzt fragen Sie sich allerdings, ob bei einem solchen Verkauf Steuern fällig werden. Nun, es kommt darauf an...

Verkaufen Sie Ihre gebrauchte Küche, das klapperige Fahrrad oder einen alten Fotoapparat an eine Nachbarin, Freund oder Fremden nennt man das im Steuerrecht ein privates Veräußerungsgeschäft. Handeln Sie mit gebrauchten Alltagsgegenständen, machen Sie in der Regel dabei einen Verlust. Denn Küche, Fahrrad und Fotoapparat verlieren auch bei noch so geringer Nutzung sofort an Wert. Ein solches Verlustgeschäft ist für den Fiskus nicht interessant, Sie müssen den Verkauf nicht in der Steuererklärung angeben.

Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn Sie beispielsweise Kunst oder Gold mit Gewinn verkaufen. Dann spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle:

  1. Eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr.
  2. Die Spekulationsfrist des Gegenstandes.

Was hat es mit der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften auf sich?

Wenn Sie im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einen sogenannten Veräußerungsgewinn erzielen, bleibt der Gewinn bis zu einer Freigrenze von 600 Euro steuerfrei. Überschreitet Ihr Gewinn diese Freigrenze allerdings auch nur um einen Euro, werden auf den gesamten Gewinn Steuern fällig.

Übrigens:

Der Gewinn ist in der Wirtschaftswissenschaft der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens. Das heißt: Der Gewinn ist das, was Sie an Geld gewinnen, wenn Sie die Kosten und Aufwendungen vom dem abziehen, was Sie eingenommen haben. Eine Rechnung dazu finden Sie weiter unten.

Was ist mit "Spekulationsfrist" gemeint?

Nehmen wir an, Sie haben sich ein Haus gekauft. Nach ein paar Jahren wollen Sie das Haus wieder verkaufen. Besitzen Sie das Haus weniger als zehn Jahre, müssen Sie auf Ihren Verkaufsgewinn in der Regel Steuern zahlen – denn für den Verkauf eines Hauses gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren gibt es auch Fälle, in denen Sie keine Steuern auf Ihren Gewinn zahlen müssen. Zum Beispiel wenn Sie das Haus oder die Wohnung ausschließlich selbst bewohnt haben oder aber wenn Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben. Details dazu erfahren Sie in unserem Artikel Spekulationssteuer auf Immobilien sparen.

Übrigens:

In der Regel zählt der Tag, an dem Sie den Kaufvertrag unterschrieben haben als Beginn der zehnjährigen Spekulationsfrist. Und das Finanzamt ist da genau: Es zählen exakt zehn Jahre, keinen Tag früher oder später.

Für andere Gegenstände, zum Beispiel eine Rolex, gilt nur eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Besitzen Sie also Ihre Rolex länger als 12 Monate, können Sie die Uhr mit Gewinn verkaufen, ohne dass Steuern dafür fällig sind. Besitzen Sie die Rolex beim Verkauf weniger als ein Jahr, ist Ihr Verkaufsgewinn steuerpflichtig.

Für welche Dinge gilt die Spekulationsfrist?

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen "Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs" – also Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleidung oder Möbel – und „Wirtschaftsgütern“ – also eher Luxusgegenstände. Für alltägliche Gebrauchsgegenstände gibt es keine Spekulationsfrist, für Wirtschaftsgüter schon. Allerdings gibt es im Steuerrecht keine klare Definition für den Begriff Wirtschaftsgut.

Für folgende Objekte gilt – trotz fehlender Begriffsdefinition – eine Spekulationsfrist:

 10 Jahre Spekulationsfrist 1 Jahr Spekulationsfrist
- (vermietete) Häuser - Edelmetalle und Edelsteine
   
- (vermietete) Wohnungen - Goldbarren und Goldmünzen
   
- (unbebaute) Grundstücke - Münz- und Briefmarkensammlungen
   
- (Anteile an) geschlossene(n) Immobilienfonds - Antiquitäten und Oldtimer
   
- Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien - Schmuck, Gemälde, Kunstgegenstände
   
- Erbbaurecht - Handel mit virtuellen Währungen

Übrigens:

Bis 2009 zählte auch das Geschäft mit Wertpapieren zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wanderten die Wertpapiergeschäfte allerdings steuerlich gesehen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Gibt es beim Verkauf von Kunst Besonderheiten?

Kunst verschönert nicht nur die eigenen vier Wände, sondern gilt auch als gute Geldanlage. Beim Verkauf von Kunst gibt es steuerlich gesehen keine Besonderheiten. Es gilt sowohl die Spekulationsfrist von einem Jahr als auch die Freigrenze von 600 Euro, sofern Sie den Kunstgegenstand mit Gewinn verkauft haben.

Sie sollten allerdings aus Ihrem Privatbesitz nicht zu viele Kunstwerke innerhalb von kurzer Zeit verkaufen. Denn dann unterstellt Ihnen das Finanzamt schnell einen gewerblichen Handel. Schon drei Verkäufe pro Jahr können kritisch sein.

Ist der Verkauf von Gold ein privates Veräußerungsgeschäft?

Das Geldbündel unter Omas Matratze kann deutlich an Wert verlieren – Gold dagegen gilt als sicherer. Deshalb kaufen viele Anleger/innen in Krisenzeiten Gold. Doch anders als beispielsweise Aktien, wirft Gold keine Erträge ab. Das bedeutet: Man bekommt für das Edelmetall keine Zinsen oder ähnliches. Deshalb müssen Sie für Gold auch keine Abgeltungssteuer bezahlen. Aber der Verkauf von Gold gilt als privates Veräußerungsgeschäft. Entsprechend gilt beim Verkauf von Gold:

Haben Sie das Gold vor über einem Jahr selbst gekauft, können Sie das Edelmetall steuerfrei verkaufen. Egal wie viel Gewinn Sie dabei machen. Verkaufen Sie das Gold allerdings innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf, sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Aber ab 601 Euro müssen Sie den Gewinn in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" versteuern.

Wie errechne ich meinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft?

So berechnen Sie den Gewinn oder auch Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft:

Veräußerungserlös
 
./. Anschaffungs- und Herstellungskosten
 
./. Anschaffungsnebenkosten 
 
+ Abschreibungen
 
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf
 
= Veräußerungsgewinn bzw. -verlust

Wo trage ich den Gewinn ein?

Sie haben erfolgreich mit Gewinn verkauft? Dann tragen Sie die Gewinnsumme in der "Anlage SO" ein. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Ihr Reingewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft mehr als 600 Euro beträgt.

Wie gehe ich mit Verlusten um?

Das kommt ganz darauf an, was Sie mit Verlust verkauft haben. Wie zu Beginn des Artikels schon beschrieben, können Sie Verluste aus dem Verkauf von Alltagsgegenständen nicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Verluste aus dem Verkauf von Kunst, Gold, Schmuck und ähnlichem können Sie hingegen mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen.

Wie viel Steuern fallen innerhalb der Spekulationsfrist an?

Erzielen Sie einen Veräußerungsgewinn innerhalb der Spekulationsfrist, der die Freigrenze überschreitet, werden Steuern fällig. Wie viel Steuern Sie zahlen müssen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Der Fiskus besteuert private Veräußerungsgeschäfte mit dem persönlichen Steuersatz.

Übrigens:

Unsere Beraterinnen und Berater sind fit in Sachen Spekulationsfrist und stehen Ihnen bei Ihren privaten Veräußerungsgeschäften gerne mit Rat und Tat zur Seite. Finden Sie jetzt eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und werden Sie VLH-Mitglied: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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