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Nur die Kosten für eine echte Zweitwohnung werden anerkannt

Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung werden nicht anerkannt, wenn beide Partner in der Zweitwohnung leben und von dort aus zur Arbeit fahren.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 

 

Dieses Urteil fällte das Finanzgericht München am 8. Mai 2014 (Aktenzeichen 15 K 2474/12). Die entscheidende Frage für die Richter war, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt eines berufstätigen Paares befindet: Wohnen die Eheleute bzw. die eingetragenen Lebenspartner in der Zweitwohnung, um von dort aus arbeiten zu gehen, gibt es praktisch keinen anderen Hauptwohnort. Dann entfallen den Münchner Richtern zufolge auch die Steuervorteile der doppelten Haushaltsführung.
 
In welchen Fällen eine Zweitwohnung aus steuerlicher Sicht zum Hauptwohnsitz wird, müsse das jeweils zuständige Finanzamt anhand der Gesamtumstände beurteilen, so die Richter. Ein wichtiges Indiz dafür sei zum Beispiel, ob beide Eheleute bzw. Lebenspartner von der Wohnung aus zur Arbeit gingen oder ob minderjährige Kinder mit am Hauptwohnsitz wohnten.

Der konkrete Fall

Ein verheiratetes Paar arbeitete seit 2008 bzw. seit 2009 jeweils in Lindau und Kempten. Seinen Hauptwohnsitz hatte das Paar nach eigener Aussage in Eisenach und mietete deshalb eine zweite Wohnung in Lindau. Nach Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamts waren die Kläger dort mit dem alleinigen Wohnsitz angemeldet.
 
Für das Jahr 2010 machte das Paar zusammengerechnet Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von über 25.000 Euro geltend. Davon gingen unter anderem 26 Familienheimfahrten mit knapp 480 km einfacher Entfernung auf das Konto des Ehemannes.
 
Das eigene Haus in Eisenach galt den Eheleuten zufolge weiterhin als deren Hauptwohnsitz. Dort wohne auch der 1990 geborene Sohn, der in Weimar bzw. Erfurt studiere. Das zuständige Finanzamt war anderer Ansicht und lehnte die Werbungskosten in den Einkommensteuerbescheiden für 2010 und 2011 ab. Der Lebensmittelpunkt der Kläger habe sich mit dem Zuzug der Ehefrau im Jahr 2009 nach Bayern verlagert.

Eheleute bringen etliche Nachweise, Finanzamt lehnt doppelte Haushaltsführung ab

Die Eheleute legten Einspruch gegen den Steuerbescheid des Finanzamts ein. Im Einspruchsverfahren führten sie an, dass die Wohnfläche der Wohnung in Lindau mit 93 qm geringer sei als die des Hauses in Eisenach. Außerdem wohne nicht die gesamte Familie darin. In der Regel seien wöchentliche Familienheimfahrten durchgeführt worden, nachgewiesen durch Kilometerstände der beiden Autos und Einkäufe in Eisenach. Außerdem befinde sich der gesamte Freundes- und Verwandtenkreis dort. Und schließlich sei der Kläger Mitglied in einem örtlichen Laufteam und nehme an allen Lauftreffs im Raum Eisenach teil.
 
Auf Anforderung des zuständigen Finanzamts legten die Eheleute etliche Nachweise vor, darunter Urkunden des Klägers über die Teilnahme an Laufveranstaltungen, Arbeitsverträge, Grundrisspläne des Hauses in Eisenach bzw. der Wohnung in Lindau, Tabellen mit Angaben zu den jeweiligen Fahrten zwischen Lindau und Eisenach und einiges mehr.
 
Das zuständige Finanzamt blieb bei seiner Haltung und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2012 als unbegründet zurück. Daraufhin klagte das Ehepaar und beantragte, die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2010 sowie für 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2012 aufzuheben bzw. Revision zuzulassen.

Ehepaar klagt erfolglos, auch wegen unschlüssiger Belege

Die für den Fall zuständigen Richter des Finanzgerichts München lehnten die Klage des Ehepaares ab. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung seien für die Jahre 2010 und 2011 nicht anzuerkennen.
 
Die Begründung: Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt den Richtern zufolge der Mittelpunkt der gesamten Lebensführung – und nicht allein der Freizeitgestaltung – grundsätzlich an dem Ort, an dem auch der Ehepartner wohnt. Dort spiele sich im Wesentlichen das eheliche Leben ab. Die Kläger hätten sich zudem auf eigenen Wunsch nach Lindau versetzen lassen und ihren Hauptwohnsitz dort gemeldet. Die unbefristet angemietete 3-Zimmer-Wohnung  sei mit 93 qm familiengerecht. Deshalb liege die Vermutung nahe, dass der Aufenthalt für einen längeren Zeitraum geplant gewesen sei.
 
Die Teilnahme an Sportveranstaltungen sowie Treffen mit Freunden und Bekannten in Eisenach stellten typische Freizeitaktivitäten am Wochenende bzw. im Urlaub dar, und auch der gelegentliche Besuch des volljährigen studierenden Sohnes spreche nicht für einen Lebensmittelpunkt in Eisenach.
 
Die vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen hinsichtlich der Fahrleistung der beiden Autos seien zum Teil widersprüchlich. So werde zum Beispiel die Behauptung der Kläger, sie seien zu Werbungskostenzwecken in der Zeit vom Januar 2011 bis zum August 2011 insgesamt 16.770 km gefahren, durch die vorgelegten Rechnungen für den Pkw des Klägers mit einer tatsächlichen Fahrleistung von 8.783 km nicht belegt. Auch andere Dokumente, beispielsweise die vorgelegten Tabellen zu den Familienheimfahrten, seien nicht schlüssig. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Kläger.

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