Umzugspauschale erneut erhöht
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten auch pauschal absetzen. Die Umzugskostenpauschale stieg am 1. März 2020 für Singles von 811 auf 820 Euro und am 1. Juni 2020 auf 860 Euro.

Ein Umzug aus beruflichen Gründen lohnt sich auch steuerlich: Sie können die Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen – sofern Ihr Arbeitgeber die Ausgaben nicht für Sie übernimmt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Ihre tatsächlichen Kosten absetzen. Oder Sie nutzen eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten. Klingt kompliziert? Lesen Sie mehr dazu in unserem Überblick Umzug aus beruflichen Gründen: Kosten absetzen.
Umzugspauschale wird regelmäßig erhöht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht die Umzugspauschale regelmäßig – zuletzt am 1. Juni 2020. Die Pauschale gilt wie folgt:
Zeit des Umzugs | Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner | Pauschale für Singles | Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige |
---|---|---|---|
ab 01.06.2020 | 1.433 Euro (860 Euro + 573 Euro) | 860 Euro | 573 Euro |
ab 01.03.2020 | 1.639 Euro | 820 Euro | 361 Euro |
ab 01.04.2019 | 1.622 Euro | 811 Euro | 357 Euro |
ab 01.03.2018 | 1.573 Euro | 787 Euro | 347 Euro |
ab 01.02.2017 | 1.528 Euro | 764 Euro | 337 Euro |
Übrigens:
Es kommt exakt auf den Tag an, an dem Sie Ihren Umzug beenden. Lassen Sie zum Beispiel Ihre Möbel am 31. Februar 2020 ein- und am 1. März ausladen, haben Sie Anspruch auf den höheren Pauschalbetrag.
Ein Hinweis zum neuen Erhöhungsbetrag
Die Umzugskostenpauschale erhöht sich für jedes weitere Kind oder sonstigen Angehörigen. Dazu zählen seit Juni 2020 der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
Nach der Neuregelung werden Ehegatten und Lebenspartner damit genauso wie Kinder behandelt. So ergeben sich für Kinder höhere Pauschalen als bisher (361 Euro vs. 573 Euro), bei verheirateten Paaren verringert sich die Pauschale (1.639 Euro vs. 1.433 Euro (= 860 Euro + 573 Euro)).
Übrigens:
Neu eingeführt wurde ab 1. Juni 2020 außerdem eine Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen der Umzugskartons und Möbel keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben. Für sie beträgt die Pauschvergütung 172 Euro.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.