Bußgeld: Übernahme durch Chef ist Arbeitslohn
16.03.2026
Übernimmt der Chef oder die Chefin die Zahlung von Bußgeldern während einer Dienstfahrt, müssen die Mitarbeiterenden diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland (Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12).
Gezahlte Bußgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der konkrete Fall: Die Lkw-Fahrer einer Spedition hatten sich nicht an ihre Lenk- und Ruhezeiten gehalten und Bußgelder kassiert. Doch die Lkw-Fahrer mussten die Bußgelder nicht selbst bezahlen, ihr Arbeitgeber übernahm die Rechnung. Das Finanzamt entschied, dass in diesem Fall den Lkw-Fahrern ein Vorteil entsteht, der bares Geld wert ist und daher wie normaler Arbeitslohn versteuert werden muss. Die Spedition klagte. Doch der BFH stimmte dem Finanzamt zu: Übernommene Bußgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Lenk- und Ruhezeiten
Jede/r Lkw-Fahrer/in in Deutschland muss sich an sogenannte Lenk- und Ruhezeiten halten. Das bedeutet: Es ist gesetzlich genau geregelt, wie viele Stunden ein/e Fahrer/in pro Tag hinter dem Steuer sitzen darf, wann Pausen fällig sind und wie lange diese sein müssen. Hält sich ein/e Fahrer/in nicht an diese Regeln und wird von der Polizei kontrolliert, werden Bußgelder fällig.
Neues Urteil wirft Fragen auf
Im November 2016 entschied das Finanzgericht Düsseldorf anders als zuvor der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 04.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L):
Ein Paketzusteller hatte mehrere Strafzettel bekommen, weil er im Halteverbot oder in einer Fußgängerzone parkte, um Pakete schnell auszuliefern. Seine Arbeitgeberin übernahm die Verwarnungsgelder, da auch für sie wichtig war, dass die Zustellung reibungslos und zügig erfolgt.
Das Finanzamt wollte diese Zahlungen als Arbeitslohn werten – der Zusteller hätte darauf also Steuern zahlen müssen. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das jedoch anders: Der Fahrer handelte im Interesse seiner Arbeitgeberin und bekam die Strafzettel nur aus diesem Grund. Außerdem wurden die Bescheide direkt an die Arbeitgeberin als Fahrzeughalter geschickt, nicht an den Fahrer selbst.
Da dieses Urteil Auswirkungen auf die Rechtslage haben konnte, musste der Bundesfinanzhof entscheiden (Urteil vom 13.08.2020, Az. VI R 1/17). Der BFH stellte klar: In diesem konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin die Verwarnungsgelder aufgrund eigener Verantwortung bezahlt. Deshalb führt die Übernahme der Bußgelder nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn für den Zusteller.
Anschließend musste das Finanzgericht Düsseldorf den Fall jedoch erneut prüfen. Dabei ging es um die Frage, ob dem Fahrer möglicherweise auf anderem Weg ein sogenannter geldwerter Vorteil entstanden ist. Denn eigentlich hätte die Arbeitgeberin das Geld von ihm zurückfordern können (sogenannter Regress), hat darauf aber natürlich verzichtet.
Im November 2021 entschied das Finanzgericht Düsseldorf schließlich erneut (Urteil vom 12.11.2021, Az. 1 K 2470/14 L): Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Begründung: Die Arbeitgeberin hatte die Bußgelder schon seit vielen Jahren regelmäßig übernommen – es handelte sich also um eine feste betriebliche Praxis.
Wichtig: Laut BFH spielt es für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, dass es sich bei den Parkverstößen nur um kleinere Ordnungswidrigkeiten handelt.
ÜBRIGENS:
Das Urteil des BFH schafft rechtliche und tatsächliche Risiken für Arbeitgeber/innen und erhöht deren Haftungsrisiko. Unternehmen sollten daher weiterhin den geldwerten Vorteil, der durch die Übernahme des Knöllchens entsteht, als Lohn behandeln, wenn sie die Bußgelder ihrer Mitarbeiter/innen übernehmen.