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Gerichtskosten von der Steuer absetzen

Kosten für einen Zivilprozess sind nur noch dann absetzbar, wenn der Rechtsstreit für den Steuerzahler zwangsläufig ist. Was das bedeutet, erklären wir hier.

Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass Kosten für einen Zivilprozess im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Ausnahmen: Der Rechtsstreit berührt "einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens". Ist das der Fall, dürfen die Kosten steuermindernd berücksichtigt werden (Az. VI R 17/14).

Mit diesem Urteil hält der BFH nicht länger an seinem steuerzahlerfreundlichen Urteil vom 12. Mai 2011 fest, sondern bestätigt die neue Gesetzgebung von 2013. Wir kam es dazu? Wir erklären es:

Uneinigkeit zwischen BFH und Bundesfinanzministerium

2011 hatte der Bundesfinanzhof zunächst entschieden: Verklagen Sie jemanden zivilrechtlich, können Sie die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen – egal, worum es in Ihrer Klage geht (Az. VI R 42/10).

Allerdings mussten die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie klagten nicht "mutwillig".
  • Der Prozess hatte hinreichend Aussicht auf Erfolg.

Vor diesem Urteil hatten Finanzämter die Kosten für einen Zivilprozess nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs widersprach daher der bis dahin üblichen Steuerpraxis. Prompt stemmte sich das Bundesfinanzministerium gegen die Ansicht der obersten Finanzrichter/innen mit einem Nichtanwendungserlass.

Ein Nichtanwendungserlass weist die Finanzämter an, das BFH-Urteil nicht zur allgemeinen Grundlage der Steuerpraxis zu machen. Denn normalerweise übernehmen die Finanzämter den Sinn von BFH-Urteilen auf ähnlich gelagerte Fälle automatisch, um künftige Prozesse zu vermeiden. Diese Praxis wird damit ausgesetzt.

Übrigens:

Eine Rechtsschutzversicherung ist nur absetzbar, wenn sie den Arbeitsrechtsschutz abdeckt. Der Privatrechtsschutz oder Mietrechtsschutz kann nicht abgsetzt werden.

Gerichtskosten: Neue Gesetz, alte Regel

Nach dem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums folgte 2013 ein neues Gesetz, das der vom BFH vorgeschlagenen Steuerpraxis widerspach. Darin heißt es wörtlich:

"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." (ESTG § 33 Absatz 2 S. 4)

Fazit: Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 – also für die Steuererklärungen, die 2014 eingereicht werden – gilt für Gerichtskosten wieder die strengere Regelung. Kosten für einen Zivilprozess sind dann nur noch mit entsprechender Begründung absetzbar.

Übrigens:

Ob Ihre Prozesskosten nach dieser Regelung absetzbar sind, klärt am besten Ihr/e VLH-Berater/in. Sicherlich ist eine Beratungsstelle auch in Ihrer Nähe.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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