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Geschenke versteuern: So geht’s

Gibt es vom Arbeitgeber oder einem Geschäftspartner ein Geschenk, ist die Freude oft groß. Doch unter Umständen müssen Sie für die kleine Aufmerksamkeit Steuern zahlen.

Geschenke versteuern: So geht’s

Ein Blumenstrauß vom Chef, ein hochwertiger Adventskalender von der Geschäftspartnerin, eine Flasche Wein vom Kunden: Im Berufsalltag kommt es immer wieder vor, dass man ein Geschenk bekommt. Was viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings nicht wissen ist, dass sie für das Präsent unter Umständen Steuern zahlen müssen.

Steuerlich gesehen spielt es nämlich eine wichtige Rolle, wer Ihnen das Geschenk gemacht hat und wie hochwertig es ist. In manchen Fällen bleibt das Geschenk steuerfrei, in anderen Fällen müssen Sie es in Ihrer Steuererklärung angeben. Wir geben einen Überblick:

Geschenke bis 10 Euro sind grundsätzlich steuerfrei

Handelt es sich um eine kleine Aufmerksamkeit, deren Wert 10 Euro nicht übersteigt, bleibt das Geschenk grundsätzlich steuerfrei. Das ist oft bei sogenannten Streuartikeln wie einem Kugelschreiber, einem USB-Stick oder einem Feuerzeug der Fall. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie die kleine Aufmerksamkeit von Ihrer Chefin, einem Geschäftspartner oder von Kunden bekommen haben.

Geschenke vom Arbeitgeber bis 50 Euro pro Monat steuerfrei

Geschenke von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber heißen im Steuerrecht Sachbezüge. Solche Sachbezüge sind bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat steuerfrei. Aber Achtung: Übersteigt das Geschenk die 50 Euro auch nur um einen Cent, müssen Sie Steuern und Sozialabgaben auf den gesamten Betrag zahlen.

Daneben kann Ihnen Ihre Chefin oder Ihr Chef noch mehr Gutes tun, wie zum Beispiel die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen, Ihnen eine Fortbildung spendieren oder Ihnen einen Rabatt auf selbst erstellte Waren einräumen. Lesen Sie bei uns mehr zu den sogenannten geldwerten Vorteilen

Übrigens:

Zu besonderen Anlässen wie einem Geburtstag oder einem Dienstjubiläum darf Ihnen Ihre Firma pro Ereignis ein steuerfreies Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro machen. Wichtig ist allerdings, dass es sich um ein typisches Geschenk wie eine Flasche Wein oder einen Blumenstrauß handelt. Das gilt auch für ein Abschiedsgeschenk.

Geschenke von Dritten können steuerfrei oder steuerpflichtig sei

Handelt es sich nicht um ein Geschenk bis 10 Euro, kommt es bei Geschenken von Dritten auf die genauen Umstände an:

  • Die Geschäftspartnerin oder der Geschäftspartner hat die Möglichkeit, das Geschenk pauschal mit 30 Prozent zu versteuern. Sie oder er übernimmt sozusagen die Steuer für Sie, das Geschenk bleibt also für Sie steuerfrei. Wichtig: Übernimmt die Geschäftspartnerin oder der Geschäftspartner die Pauschalbesteuerung, muss sie oder er Sie darüber informieren – und Sie müssen im Anschluss auch Ihrer Firma Bescheid sagen.
     
  • Hat die oder der Schenkende das Präsent nicht pauschal versteuert, wird es komplizierter. Zuerst müssen Sie Ihre/n Arbeitgeber/in informieren. Liegt der Wert des Geschenks unter der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro und Sie haben in diesem Monat die Grenze noch nicht überschritten, bleibt das Geschenk steuerfrei. Ist dies nicht der Fall, kann Ihr Unternehmen das Geschenk auf Ihrer Gehaltsabrechnung ausweisen und Sie zahlen so die Steuern und Sozialabgaben automatisch.
     
  • Hat weder die/der schenkende Geschäftspartner/in noch Ihre Firma das Geschenk versteuert, müssen Sie den Wert des Präsents in Ihrer Steuererklärung eintragen. Und zwar in Anlage N. Dort gibt es die Zeile „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist“.

Übrigens:

Bekommen Sie von einer Fremdfirma einen Personalrabatt eingeräumt, ist dieser Vorteil in den meisten Fällen steuerfrei. Nämlich in der Regel dann, wenn Sie den Rabatt ohne Gegenleistung erhalten.

Sie haben ein Geschenk bekommen und sind sich unsicher, ob und wie es versteuert werden muss? Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und erstellen Ihre Steuererklärung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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