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Pauschbetrag: Diese Pauschalen gibt es

Kennen Sie schon die 10 wichtigsten pauschalen Steuervorteile? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Um sowohl dem Finanzamt als auch den Steuerzahler/innen das Leben leichter zu machen, gibt es im Steuerrecht sogenannte Pauschbeträge. Was bedeutet das? Nun, bei einem Pauschbetrag können Sie als Steuerzahler/in einen bestimmten Betrag pauschal von der Steuer absetzen, ohne dass das Finanzamt dafür Belege sehen möchte. Das heißt: Die Pauschbeträge sind gesetzlich verankert und stehen Ihnen zu, wenn Sie zur angesprochenen Gruppe gehören. 

Sind Ihre Kosten höher als der jeweilige Pauschbetrag, können Sie in der Regel Ihre tatsächlich entstandenen Kosten von der Steuer absetzen – dann aber mit Belegen, also mit einem Nachweis.

Übrigens:

Da es immer wieder zu Verwechslungen kommt: Anders als beim Pauschbetrag bleibt bei einem Freibetrag ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei.

So viel zum Grundprinzip der Pausch(al)beträge. Jetzt wird es konkret: Wir zeigen Ihnen die 10 wichtigsten pauschalen Steuervorteile im Überblicksartikel. Alternativ schauen Sie sich unser Video an, um schon mal die fünf wichtigsten Pauschbeträge für Arbeitnehmende zu kennen:

1. Werbungskostenpauschale 

Alles, was Arbeitnehmende für den Beruf an Geld in die Hand nehmen müssen, bezeichnet das Finanzamt als Werbungskosten. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit oder die Arbeitskleidung. 1.230 Euro zieht der Fiskus automatisch allen Arbeitnehmer/innen seit 2023 pauschal von den Jahreseinnahmen ab, wenn sie eine Steuererklärung machen – bis 2022 waren es 1.200 Euro. Das ist die sogenannte Werbungskostenpauschale, manchmal auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. Dabei ist es egal, ob sie wirklich Werbungskosten hatten oder nicht.

Übrigens:

Bis 2021 waren es noch 1.000 Euro.

Auch Rentner/innen können Werbungskosten von der Steuer absetzen – entweder individuell oder über eine Pauschale. Die Werbungskostenpauschale für Rentner fällt allerdings viel niedriger aus als die für Arbeitnehmende: Nur 102 Euro pro Jahr kann eine Rentnerin oder ein Rentner pauschal geltend machen. Höhere Ausgaben können zwar abgesetzt, müssen aber nachgewiesen werden.

Übrigens:

Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro.

2. Homeoffice-Pauschale 

Mit der Homeoffice-Pauschale dürfen Arbeitnehmende pro Arbeitstag in den heimischen vier Wänden sechs Euro in der Steuererklärung geltend machen, allerdings höchstens 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet.

Ist das heimische Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Kosten entweder vollständig von der Steuer abgesetzt werden oder man nutzt seit 2023 eine Jahrespauschale von 1.260 Euro. Damit spart man sich das genaue Errechnen der tatsächlichen Kosten. Wichtig: Die Pauschale darf nur für die Monate angesetzt werden, in denen das Arbeitszimmer auch tatsächlich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war. 

3. Entfernungspauschale

Menschen, die zum Arbeitsplatz pendeln, dürfen für die ersten 20 Kilometer pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer einer einfachen Fahrtstrecke in der Steuererklärung eintragen – ohne Belege wie zum Beispiel Tankquittungen. Das nennt man im Steuerrecht Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt. Ab dem 21. Kilometer gilt seit 2022 eine Pauschale von 38 Cent pro gefahrenem Kilometer.

4. Verpflegungspauschale

Gehen Sie auf Dienstreise, dürfen Sie sich über die Verpflegungspauschale freuen: Sind Sie länger als acht Stunden im Auftrag Ihres Chefs / Ihrer Chefin unterwegs, stehen Ihnen pauschal 14 Euro zu. 28 Euro Verpflegungspauschale gibt es, wenn Sie 24 Stunden und länger auf Dienstreise sind, also mindestens einen Tag und eine Nacht.

Die Verpflegungspauschale wird Ihnen in der Regel von Ihrer Firma ausgezahlt. Übernimmt diese die Kosten nicht, können Sie Ihre Dienstreisekosten auf Seite 2 der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen.

5. Umzugskostenpauschale

Ein Umzug kostet meistens Geld und Nerven. Zieht man aus beruflichen Gründen um, gibt es steuerlich gesehen aber immerhin die Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 Euro (ab März 2024 sind es 964 Euro). Für jede weitere Person (Lebenspartner/in und Kinder), die nach dem Umzug mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhöht sich diese Pauschale um 590 Euro (ab März 2024 sind es 643 Euro). Dank der Steuer-Pauschale entfällt außerdem das lästige Sammeln von Quittungen, Rechnungen & Co.

6. Kontoführungspauschale

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel pauschal 16 Euro für Kontoführungsgebühren ohne Belege. Haben Sie allerdings mehr Geld dafür ausgegeben, sollten Sie natürlich den höheren Betrag in der Steuererklärung eintragen, müssen das dann allerdings mit Quittungen nachweisen können.

7. Sonderausgaben-Pauschbetrag

Bestimmte Kosten gelten im Steuerrecht als Sonderausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Ausbildungskosten, Kirchensteuer oder auch Spenden und Mitgliedsbeiträge beziehungsweise Vereinsbeiträge. Wenn Sie über Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hinaus keine Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung eintragen, berücksichtigt das Finanzamt dennoch automatisch den Sonderausgabenpauschbetrag. Das sind jährlich 36 Euro für Singles und 72 Euro für Verheiratete.

Wichtig: Falls Ihre Sonderausgaben höher sind, sollten Sie diese Kosten unbedingt angeben. Der Sonderausgabenpauschbetrag ist nämlich so niedrig, dass Sie allein mit Ihrer gezahlten Kirchensteuer oder einer Spende oft schon höher liegen.

8. Behinderten-Pauschbetrag

Sind Sie körperlich oder geistig eingeschränkt, entstehen Ihnen Kosten, die ein gesunder Mensch nicht hat – zum Beispiel Ihre Ausgaben für Medikamente, Therapien oder medizinische Hilfsmittel. Der Behinderten-Pauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die typisch für die Behinderung sind und die man regelmäßig hat.

Der Behinderten-Pauschbetrag liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich. Hilflosen und blinden Menschen steht seit 2021 ein Pauschbetrag von 7.400 Euro zu, unabhängig vom Grad der Behinderung.

9. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Seit 2021 wird in einem neuen Gesetz eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Das heißt: Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" steht ab der Steuererklärung 2021 ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Diesen können sie verwenden, ohne die Kosten nachweisen zu müssen. Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) steht ihnen immerhin eine Fahrtkosten-Pauschale von 900 Euro zu. Allerdings greift hier die zumutbare Belastungsgrenze.

10. Pflege-Pauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag soll Sie entlasten, wenn Sie einen schwerstpflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Mit einem steuerfreien Pauschbetrag in Höhe von 600 bis 1.800 Euro im Jahr unterstützt Sie der Staat. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel dürfen Sie für die Pflege keine Bezahlung bekommen. Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, tragen Sie Name und Anschrift der pflegebedürftigen Person in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Steuererklärung ein.

Übrigens:

Wenn Sie sich unsicher sind, welche Kosten Sie pauschal von der Steuer absetzen können, kommen Sie zu uns. Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich aus in Sachen Pauschbeträge und sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Eine/n Berater/in in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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