Beratersuche starten
Berater suchen

Urlaubsabgeltung: Ein gesetzliches Recht

Ihr Job bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber endet, aber Sie haben noch Resturlaub? Keine Sorge: Die Urlaubstage müssen ausbezahlt werden.

Urlaubsabgeltung: Ein gesetzliches Recht

Jede/r Arbeitnehmer/in – dazu zählen auch Auszubildende – hat in jedem Kalenderjahr ein gesetzliches Recht auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch kann auch nicht durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag umgangen werden. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) müssen es bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Werktage sein. Das sind dann vier Wochen Urlaub (24:6). Natürlich kann Ihr/e Chef/in Ihnen auch mehr Urlaubstage zugestehen – aber nicht weniger.

Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, kann sich seinen Mindesturlaubsanspruch so ausrechnen:

24 Tage : 6 Tage = 4 Wochen Urlaub

4 Wochen x 5 Tage = 20 Urlaubstage

Wer weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet, setzt beim zweiten Rechengang einfach die entsprechende Anzahl der Tage ein.

Übrigens:

Arbeitgeber/innen muss laut Bundesurlaubsgesetz berücksichtigen, wann Arbeitnehmer/innen Urlaub nehmen möchten. Sprechen jedoch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer/innen, die zum Beispiel schulpflichtige Kinder haben, gegen den zeitlichen Wunsch eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, kann nicht darauf bestanden werden.

Wenn der Resturlaub ausbezahlt wird

Doch was passiert, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, Sie aber noch Resturlaub haben? Grundsätzlich gilt, dass Urlaub „in Natur“ genommen werden muss. Das heißt: Sie werden von der Arbeit freigestellt, können Ferien machen und bekommen weiterhin Ihr Gehalt. Eine Ausbezahlung von Urlaubstagen ist im Normalfall nicht erlaubt.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis aber endet und Sie Ihre verbliebenen Urlaubstage nicht mehr nehmen konnten, dann steht Ihnen die sogenannte Urlaubsabgeltung zu. Auch das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“, heißt es dort.

Wichtig: Es ist völlig egal, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Ob Ihnen gekündigt wurde, Sie selbst gekündigt haben, ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft oder Sie in Rente gehen: Wenn Sie noch Urlaubstage übrig haben, die Sie nicht mehr abfeiern konnten, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Ihnen diese ausbezahlen.

Übrigens:

Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis dadurch endet, dass ein/e Arbeitnehmer/in stirbt, verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht. Dann haben dessen Erben ein Recht auf Ausbezahlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 entschieden (Aktenzeichen: 9 AZR 45/16).

Berechnung der Urlaubsabgeltung

Wird der Urlaub finanziell abgegolten, müssen die Urlaubstage in Geld umgerechnet werden. Da ein Urlaubstag einem Arbeitstag entspricht, muss man wissen, wieviel ein Arbeitstag wert ist.

1. Beispiel: Vollzeitstelle

  • Anna arbeitet in Vollzeit, hat eine Fünf-Tage-Woche und verdient 3.250 Euro brutto im Monat.
  • Zunächst muss das Wochengehalt errechnet werden. Dazu wird im ersten Schritt das Quartalsgehalt berechnet, also das Gehalt für drei Monate:

3.250 Euro x 3 Monate = 9.750 Euro

  • Da ein Quartal, also ein Kalendervierteljahr, 13 Wochen hat, wird anschließend das Quartalsgehalt durch 13 geteilt, um auf das Wochengehalt zu kommen:

9.750 Euro : 13 Wochen = 750 Euro

  • Annas Wochengehalt liegt damit bei 750 Euro brutto. Um den Lohn für einen Tag zu berechnen, wird dieser durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche geteilt:

750 Euro : 5 Tage = 150 Euro

  • Ein Arbeitstag von Anna ist also 150 Euro brutto wert.
  • Nun endet ihr Arbeitsverhältnis, und sie hat noch elf Urlaubstage, die sie nicht mehr nehmen konnte:

150 Euro x 11 Tage = 1.650 Euro

Somit hat Anna Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.650 Euro.

2. Beispiel: Teilzeitstelle

  • Jonas arbeitet in Teilzeit, hat eine Drei-Tage-Woche und verdient 1.950 Euro brutto im Monat. Auch er hat zum Ende seines Arbeitsverhältnisses noch elf Tage Resturlaub, die er nicht abfeiern konnte.
  • Dann sieht die Rechnung so aus:

1.950 Euro x 3 Monate = 5.850 Euro

5.850 Euro : 13 Wochen = 450 Euro

450 Euro : 3 Tage = 150 Euro

150 Euro x 11 Tage = 1.650 Euro

Auch Jonas bekommt also 1.650 Euro als Urlaubsabgeltung.

Übrigens:

Wenn Sie neben Ihrem Festgehalt monatliche Umsatzprovisionen erhalten, dürfen diese bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht außer Acht gelassen werden.

Urlaubsabgeltung wird voll versteuert

Und was bedeutet es für Sie als Steuerzahler/in, wenn Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten haben? Eindeutige Antwort: Urlaubsabgeltung ist ein sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Einkommen und fällt unter die Kategorie „Sonstige Bezüge“. Also werden davon sowohl Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als auch Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen. In etwa gleicher Höhe muss auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Beiträge zur Sozialversicherung entrichten.

Übrigens:

Das Finanzgericht Hamburg hat 2019 entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch darstellt. Er gilt vielmehr als nachträgliche Lohnzahlung. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stellt auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar und unterliegt damit auch nicht der Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftelregelung. Es gibt als keine Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung. (Aktenzeichen: 6 K 80/18)

Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann verfallen

Da Arbeitnehmer/innen ein gesetzliches Recht auf eine eventuell fällig werdende Urlaubsabgeltung haben, können Arbeitgeber/innen, wie bereits erwähnt, diese nicht vertraglich ausschließen, beispielsweise im Arbeitsvertrag. Allerdings gelten sogenannte Ausschlussfristen auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Und solche sind in den meisten Verträgen enthalten.

So kann zum Beispiel im Rahmentarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass alle gegenseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht spätestens binnen drei Monaten ab dem Tag der Fälligkeit geltend gemacht werden. Sollten Sie nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub haben und Ihr/e Arbeitgeber/in diesen nicht automatisch ausbezahlen, müssen Sie in dem Fall Ihren Anspruch darauf rechtzeitig geltend machen, und zwar schriftlich oder gar per Klage.

Übrigens:

Dass nicht genommener Jahresurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird, passiert nicht selten. Ein gesetzliches Recht auf eine solche Regelung gibt es allerdings nicht: „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“, heißt es im Bundesurlaubsgesetz. Im schlimmsten Fall verfällt der Urlaub dann, da eine Auszahlung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen