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Warum Sie Ihren Anzug nicht von der Steuer absetzen können

Bäcker, Bauarbeiter und Büroangestellte sind zwar alle Arbeitnehmer, aber bei der steuerlichen Behandlung ihrer Berufsbekleidung gibt es feine Unterschiede.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Der im Innenausbau tätige Oliver hat die Rechnungen für den Kauf von Arbeitskleidung immer aufgehoben. Am Jahresende legt er alle Quittungen gesammelt seiner Steuererklärung bei und kann die Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Doch dieses Jahr erkannte Olivers Finanzamt einen wichtigen Posten nicht als Werbungskosten an – und zwar ausgerechnet den stolzen Betrag von 479 Euro. So viel musste Oliver nämlich für einen grauen Anzug samt zwei weißen Hemden ausgeben.

Der Anzug war nötig, weil ihn sein Chef inzwischen immer zu Kundengesprächen mitnahm, wenn es beispielsweise um Fortschritte oder Schwierigkeiten auf einer Baustelle ging. Aber der Anzug ging beim Finanzamt nicht als Arbeitskleidung durch.

Anzug ist auch privat nutzbar

So wie Oliver geht es Millionen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik. Gerade in Büros, den Chefetagen und im Kundendienst ist formelle Kleidung oft Vorschrift oder zumindest üblich. Wer gegen den Dresscode verstößt, macht einen schlechten Eindruck.

Dennoch lässt das Finanzamt den Anzug mit Krawatte nicht als Werbungskosten zu. Das Argument: Diese Kleidung kann man auch privat tragen. Angestellte bleiben daher auf den Kosten der mitunter teuren Kluft sitzen. Das hat in der Vergangenheit immer wieder für Beschwerden gesorgt.

Anzug nicht anteilig als Werbungskosten

Zuletzt fällte der Bundesfinanzhof im November 2013 dazu ein Urteil. Es ging um die Frage, ob die Kosten für "bürgerliche Kleidung" – so nennen die Juristen die im Büro übliche Mode – anteilig als Werbungskosten zu veranschlagen sind.

Das Argument des Klägers war einleuchtend: Wenn der Kaufpreis für den Anzug beispielsweise schon nicht vollständig als Werbungskosten gelte, dann aber doch immerhin teilweise. Zwar ließe sich der aus beruflichen Gründen gekaufte Zwirn auch auf runden Geburtstagen tragen, trotzdem sei die feine Kleidung hauptsächlich oder zumindest immer mal wieder aus beruflichen Gründen erforderlich.

Der BHF folgte der Argumentation nicht. Im Beschluss vom 13.11.2013, (Aktenzeichen VI B 40/13) heißt es wörtlich: "Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten".

Steuerlich abzugsfähig sind nur Kosten für Kleidung, die "typischerweise" ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und für Freizeitzwecke ungeeignet ist. Dazu zählen Sicherheitsschuhe, Uniformen und Schutzkleidung. In solchen Fällen sind sogar die Reinigungskosten von der Steuer absetzbar.

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