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Adoptionskosten von der Steuer absetzen

Adoptiveltern können auch zukünftig keine Kosten für eine Adoption von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

Bereits im Jahr 2013 hatte der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Paare Adoptionskosten nicht von der Steuer absetzen können.

Nachdem sich die Zuständigkeiten geändert hatten – statt des III. ist jetzt der VI. Senat des BFH verantwortlich für Streitfragen zu "außergewöhnlichen Belastungen" – keimte für Adoptiveltern Hoffnung auf. Denn der VI. Senat vertrat zunächst die Auffassung, die Kosten einer Adoption seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das hat er allerdings revidierte.

Der konkrete Fall

Geklagt hatte ein Ehepaar, das auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen konnte. Eine künstliche Befruchtung lehnten beide aus ethischen Gründen ab und adoptierten ein äthiopisches Kind. Die Adoptionskosten – immerhin rund 8.500 Euro – gab das Paar als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung an. Ihre Begründung: Die Kosten seien mit denen einer künstlichen Befruchtung, die man schließlich von der Steuer absetzen könne, vergleichbar. Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart sah das jedoch anders und erkannte die Kosten nicht an (Urteil vom 10.10.2011, Aktenzeichen 6 K 1880/10).

BFH: Adoptionskosten nicht absetzbar

Damit war der BFH an der Reihe. Der BFH bestätigte das Votum der Stuttgarter Richter/innen (BFH-Urteil vom 10.03.2015, Aktenzeichen VI R 60/11) – Adoptionskosten sind nicht absetzbar. Denn der Entschluss ein Kind zu adoptieren, so die Argumentation, sei eine freiwillige Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastung gelten hingegen nur Ausgaben, die aus einer Zwangslage heraus entstünden. Das sei bei einer Adoption nicht der Fall.

Übrigens:

Im Gegensatz zu den Adoptionskosten erkennt das Finanzamt gewisse Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung an. Welche Kosten dazu gehören, erfahren Sie in unserem Artikel Künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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