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Oma als Babysitter: Kosten von der Steuer absetzen

Kümmern sich Oma, Opa oder die Nachbarin gegen Bezahlung um die Kinderbetreuung, können Sie diese Kosten von der Steuer absetzen.

Das Kind ist noch klein und Sie haben spontan einen Termin. Jetzt springt oft die Oma ein oder auch der Onkel, die Nachbarin oder die Freundin. Bei manchen Familien klappt das relativ reibungslos, andere versetzt das ganz schön in Stress – sowohl organisatorisch als auch emotional. Schon wieder muss man Oma bitten, auf die Kleinen aufzupassen!

Andere Familien haben sogar einen festen "Oma-Tag" in der Woche, also einen Tag, an dem die Großmutter die Kinder von Schule oder Kindergarten abholt und den ganzen Nachmittag mit ihnen verbringt. Das kann für alle Beteiligten eine Win-win-Situation sein, weckt aber vielleicht auch ein Gefühl der Abhängigkeit bei den Eltern.

Eltern: Klarheit schaffen und Kosten absetzen

Eine Möglichkeit aus dem Dilemma: Bezahlen Sie Ihre Mutter oder Schwiegermutter, Ihren Vater oder die Tante für deren Dienste! Dadurch schaffen Sie klare Regeln, sowohl was den Betreuungsumfang betrifft, als auch was die Entlohnung angeht. Außerdem: Sie können diese Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Es muss nämlich keine fremde Tagesmutter sein, damit das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt. Auch wenn Sie nahe Verwandte oder die Nachbarin fürs Aufpassen bezahlen, unterstützt Sie der Fiskus dabei.

Unser Tipp:

  1. Machen Sie eine Arbeitsvereinbarung. Das bedeutet: Sie schreiben auf ein Blatt Papier den Namen und die Adresse der Oma, wie oft und wie lange sie Ihren Sprössling betreut, welche Aufgaben dazu gehören und wie hoch der Stundenlohn ist. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einem fremden Babysitter aufsetzen würden. Unterschreiben Sie gemeinsam diese Vereinbarung.
     
  2. Ein Vetrag ist auch dann sinnvoll, wenn die Oma gar kein Geld für die Kinderbetreuung nimmt, sondern nur die Fahrtkosten erstattet bekommt. 30 Cent pro Kilometer sind hier angemessen.
     
  3. Lassen Sie sich von der Oma jede Woche oder jeden Monat eine Rechnung ausstellen.
     
  4. Überweisen Sie das Geld und sammeln Sie die Überweisungsträger. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nämlich nicht an.

Wenn Sie all das am Ende des Jahres Ihrer Steuererklärung beilegen können, wird Ihr Finanzamt die Betreuungskosten auch anerkennen.

Es gibt nur eine Einschränkung: Wichtig ist dem Finanzamt, dass die Person, die Ihr Kind betreut, nicht mit Ihnen in einem Haushalt lebt. Sonst dürfen Sie die Kosten fürs Babysitten nicht von der Steuer absetzen.

Übrigens:

Absetzbar sind seit dem Jahr 2012 auch die Ausgaben u. a. für den Kindergarten, den Hort oder den Babysitter, fürs Internat oder ein Au-Pair-Mädchen - allerdings nur bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Weitere Voraussetzungen und alles was Sie zum Thema wissen müssen, lesen Sie in unserem Steuer ABC Kinderbetreuungskosten - was kann ich absetzen?

Das muss die Oma steuerlich beachten

Wenn die Oma noch ganz normal arbeiten geht und die Enkel nebenbei gegen eine feste Bezahlung regelmäßig betreut, dann wird die Kinderbetreuung zu ihrem Nebenjob und die Eltern zum Arbeitgeber – mit allem Drum und Dran. Allerdings gilt: Bleibt der Verdienst unter 520 Euro im Monat, dann handelt es sich um einen Minijob. Und diesen können Eltern recht einfach über die Minijob-Zentrale melden. Das heißt: Für die Oma bleibt das Babysitten steuerfrei, die Eltern müssen hingegen Sozialabgaben und Steuern zahlen. Diese Ausgaben können sie natürlich ebenfalls von der Steuer absetzen.

Das Gleiche gilt, wenn die Oma bereits voll in Rente ist. Der Vorteil: Sie kann nebenbei so viel verdienen, wie sie will, das Babysitten wird nicht auf die Rente angerechnet.

Übrigens:

Selbstständig ist die Großmutter durch ihre Tätigkeit nicht, es sei denn, sie betreut professionell mehrere Kinder als Tagesmutter. Und auch ein Gewerbe müsste sie dann nicht anmelden, da Tagesmütter in der Regel als Freiberuflerinnen eingestuft werden.

Kompliziert war es noch bis 2022, wenn die Großmutter in Frührente war, denn dann wurde der Verdienst unter Umständen mit der Rente verrechnet. Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Das heißt, dass Frührentner/innen beliebig viel hinzu verdienen können, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Mehr zum Thema finden Sie in unserem Artikel Flexirente: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick.

Unser TIPP:

Bekommt die Großmutter nur die Fahrtkosten erstattet, muss sie nichts versteuern, da es sich um eine reine Aufwandsentschädigung handelt. Das Gleiche gilt, wenn es sich um eine sogenannte Gefälligkeitsleistung handelt, also wenn Großeltern, Freunde, Angehörige oder Nachbarn unentgeltlich helfen. Sie dürfen sich sogar mit einem „angemessenen Taschengeld“ bedanken, steuerpflichtig ist das nicht.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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