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Der Kinderzuschlag ist steuerfrei

Sie erhalten Kindergeldzuschlag und wollen wissen, ob Sie diesen in die Steuererklärung eintragen müssen? Hier ist die Antwort.

Der Kinderzuschlag ist steuerfrei

Der Kinderzuschlag (KiZ), auch Kindergeldzuschlag genannt, ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Geringverdiener/innen. Aktuell erhalten über 300.000 Familien in Deutschland diese finanzielle Unterstützung von der Familienkasse.

Wichtig: Der Kinderzuschlag ist steuerfrei und muss – im Gegensatz zum Kindergeld – nicht in die Steuererklärung Anlage Kind eingetragen werden.

Wann erhält man Kinderzuschlag?

Kinderzuschlag gibt es, ähnlich dem Kindergeld, für Kinder unter 25 Jahre, die unverheiratet sind und im Haushalt der Eltern leben. Außerdem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um den Kinderzuschlag zu erhalten:

  • Sie müssen Anspruch auf Kindergeld haben.
     
  • Sie als Eltern erreichen die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Ehepaare, bzw. 600 Euro für Alleinerziehende.
     
  • Ihr Einkommen übersteigt nicht Ihre persönliche Höchsteinkommensgrenze, die die Familienkasse individuell berechnet.
     
  • Sie dürfen kein Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) oder Sozialhilfe bekommen. 

Wie hoch ist der Kindergeldzuschlag?

Haben Sie Anspruch auf Kinderzuschlag, können Sie den Antrag bei der Familienkasse stellen und bekommen seit 2023 bis zu 250 Euro je Kind und Monat zusätzlich ausbezahlt. Wie viel Geld Sie tatsächlich bekommen, hängt unter anderem vom Einkommen und Vermögen von Ihnen, Ihres/Ihrer Partners/Partnerin und Ihres Kindes ab. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie hier prüfen: KiZ-Lotse.

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt und zusammen mit dem Kindergeld am selben Tag ausgezahlt. Das heißt auch: Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält. 

Unser Tipp:

Wenn Sie ein sehr geringes Einkommen und Kinder haben, sollten Sie prüfen, ob Ihnen der Kinderzuschlag zusteht, bevor Sie einen Bürgergeldantrag stellen. Denn eventuell stehen Sie mit Ihrem Einkommen plus Wohngeld plus Kinderzuschlag besser da und sparen sich damit den Gang zum Jobcenter. 

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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