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Mutterschaftsgeld und Steuern

Sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt eines Kindes erhalten Mütter Mutterschaftsgeld. Es ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz.

Mutterschaftsgeld und Steuern

Frauke ist schwanger und bald geht sie in den Mutterschutz. Sie freut sich schon, denn dann kann sie endlich das Kinderzimmer einrichten und die letzten Vorbereitungen für die Geburt treffen. Sie hat viel zu tun und der Bauch wird auch immer schwerer. Ein sogenannter Mutterschafts"urlaub" wird es daher nicht, erst recht nicht, wenn das Kind dann endlich da ist.

Das Gute: Weil Frauke Arbeitnehmerin ist und gesetzlich versichert, bekommt sie die komplette Mutterschutzzeit über Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse  – pro Tag bis zu 13 Euro – und ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettogehalt oben drauf. Oder anders ausgedrückt: Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Es gibt also Mütter, die sowohl Mutterschaftsgeld als auch Arbeitgeberzuschuss erhalten.

Frauke muss ihr Mutterschaftsgeld auch gar nicht kompliziert berechnen, denn ihr Nettogehalt kennt sie, und es ist in den letzten Monaten gleich geblieben.

Übrigens:

Arbeitnehmerinnen, die geringfügig beschäftigt oder privat krankenversichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt ein reduziertes Mutterschaftsgeld von einmalig höchstens 210 Euro.

Mutterschaftsgeld beantragen

Frauke bekommt ihr Mutterschaftsgeld nicht automatisch, sie – und jede andere werdende Mutter – muss es beantragen. Dafür erhält sie sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin von ihrer Frauenärztin oder ihrem Frauenarzt die sogenannte MET-Bescheinigung, also ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Sie ergänzt die nötigen Daten und reicht sie bei ihrer Krankenkasse ein. Vorher darf ihre Ärztin/ihr Arzt die MET-Bescheinigung leider nicht ausstellen.

Der Mutterschutz

Während der Mutterschutzzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz für die Mutter. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem im Januar 2023 veröffentlichten Urteil entschieden, dass dieser Kündigungsschutz bereits 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt. Zuvor bestand dieser Kündigungsschutz 266 Tage vor dem Termin. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt diese und alle anderen Vorschriften zur Mutterschutzzeit. Dazu gehören etwa Arbeitszeitregelungen, finanzielle Absicherung bei Arbeitsausfall sowie das Beschäftigungsverbot vor und direkt nach der Entbindung.

Das ist ziemlich knapp, da bereits eine Woche später für die meisten Arbeitnehmerinnen der Mutterschutz beginnt. Aus diesem Grund bekommt Frauke von ihrer Krankenkasse direkt nach dem Einreichen des Antrags eine erste pauschale Auszahlung des Mutterschutzgeldes überwiesen, und erst dann wird ihr eigentlicher Anspruch auf Mutterschutzgeld berechnet und der restliche Betrag erstattet.

Den Arbeitgeberzuschuss erhält Frauke, indem sie ihrer Firma einfach einen Nachweis über den mutmaßlichen Entbindungstermin übergibt. Auch den bekommt sie in der Arztpraxis. Sie erhält den Arbeitgeberzuschuss dann üblicherweise zum gleichen Zeitpunkt wie zuvor ihr monatliches Gehalt.

Mutterschaftsgeld versteuern

Eigentlich ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den persönlichen Steuersatz auf das restliche Einkommen. Daher erhält Frauke im März des Folgejahres eine Bescheinigung von ihrer Krankenkasse, auf der alle Entgeltersatzleistungen vermerkt sind, die sie im letzten Jahr von ihr erhalten hat. Gleichzeitig sendet die Kasse alle Daten auch auf elektronischem Weg direkt an das Finanzamt. Die auf der Bescheinigung stehende Summe muss Frauke dennoch in ihre Steuererklärung eintragen, und zwar im Mantelbogen auf Seite 2 unter „Einkommensersatzleistungen“.

Wie hoch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld war, entnimmt Frauke ihrer Lohnsteuerbescheinigung.  

Übrigens:

Sie sind unsicher, wo Sie Ihr Mutterschaftsgeld in die Steuererklärung eintragen müssen und zudem wollen Sie wissen, wie hoch nun Ihr Steuersatz ist? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Über unsere Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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