Muss Wohngeld in die Steuererklärung?
Sie erhalten Wohngeld und fragen sich, ob Sie das in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen? Hier bekommen Sie die Antwort.

Manche Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, müssen aber dennoch in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Weil sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Welche das sind, steht im Einkommensteuergesetz (EStG) unter Paragraf 32b Absatz 1. Es existieren jedoch weitere steuerfreie Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind und somit im Gegensatz zu den Entgeltersatzleistungen auch nicht den Steuersatz für das restliche Einkommen erhöhen. Ein gutes Beispiel dafür ist das Wohngeld.
Was ist eigentlich Wohngeld?
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete oder zur finanziellen Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum. Also um einen Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Das entsprechende Gesetz dazu existiert bereits seit 1965. Es nennt sich Wohngeldgesetz und wurde seit seiner Einführung mehrfach erweitert und verändert. Zuletzt zum 1. Januar 2022, dabei wurde das Wohngeld zum ersten Mal automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die automatische Anpassung war Teil der Wohngeldreform von 2020. Und ab 2023 steigt das Wohngeld nochmal um durchschnittlich 190 Euro pro Monat. Das ist doppelt so viel wie bisher.
Und was ist die Wohngeldreform 2023?
Aufgrund der steigenden Energiekosten wird mit dem "Wohngeld-Plus-Gesetz" ab 2023 eine weitere Wohngeldreform umsetzt und zudem der "Heizkostenzuschuss II" auf den Weg gebracht, der Millionen Bürgerinnen und Bürger gezielt und unbürokratisch bei der Bewältigung der Heizkosten unterstützen soll. Die "Wohngeld Plus"-Reform setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- Wohngeldkomponente: Die Reform sieht eine Erhöhung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte vor.
- Heizkostenkomponente: Die Heizkostenkomponente ist ab dem 1. Januar 2023 ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld.
- Klimakomponente: Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern.
Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten.
Übrigens:
Der Bundesrat stimmte der Wohngeldreform am 25. November 2022 zu – trotz deutlicher Kritik am hohen Mehraufwand für die Verwaltung und an der geringen Umstellungszeit.
Wie beantrage ich Wohngeld?
Wohngeld muss beim örtlichen Wohngeldamt beantragt werden. Das Amt prüft, ob Sie Anspruch darauf haben. Ausschlaggebend sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der finanziellen Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum.
Übrigens:
Aktuell beziehen bundesweit rund 620.000 Haushalte Wohngeld, also 1,5 Prozent aller Haushalte in Deutschland. 40 Prozent der Wohngeldbeziehenden sind Familien (darunter viele Alleinerziehende). 48 Prozent sind Haushalte von Rentnerinnen und Rentnern, wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mitteilt.
Muss ich Wohngeld in die Steuererklärung eintragen?
Nein. Und es gibt neben dem Wohngeld noch weitere Leistungen, die Sie nicht in Ihrer Steuererklärung als Einkommensersatzleistungen angeben müssen, weil sie nicht zu den in Paragraf 32b EStG aufgeführten Leistungen gehören. Hier einige Beispiele:
- Wohngeld
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Lohn für einen Ein-Euro-Job
- Erziehungsgeld
- Streikgeld
- Taschengeld aus dem Jugendfreiwilligendienst
- Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung
Allerdings müssen die Zeiträume, in denen Sie solche Leistungen erhalten haben, dennoch in der Steuererklärung angegeben werden. Und unter Umständen verlangt das Finanzamt anschließend auch entsprechende Nachweise.
Übrigens:
Sie fragen sich, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und falls ja, was darin alles eingetragen werden muss? Unserer Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne. Eine Beratungsstelle finden Sie auch in Ihrer Nähe: Beratersuche
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.