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Bitcoin, Ethereum & Co: So versteuern Sie Kryptowährungen

Bitcoin und Steuer - ein wichtiges Thema. Denn egal ob Bitcoin, Ether oder Lucky Block, der Handel mit Kryptowährungen ist unter Umständen steuerpflichtig.

Sie kaufen und verkaufen Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins? Dann ist das Thema Bitcoin versteuern für Sie relevant. Denn auch der Fiskus interessiert sich für Ihren Handel mit der virtuellen Währung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat die aktuell über 10.000 Kryptowährungen als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit kein gesetzliches Zahlungsmittel. Einkommensteuerrechtlich werden die digitalen Coins und sogenannte Krypto-Assets als Wirtschaftsgut bezeichnet.

BFH: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Die Vorgabe für die Finanzämter, Kryptowährungen als Wirtschaftsgut einzustufen, wurde in den vergangenen Jahren immer wieder diskutiert. Mehrere Finanzgerichte waren mit dem Thema beschäftigt, und teilweise kam es zu widersprüchlichen Urteilen, was die Einkommensteuerpflicht auf Gewinne aus dem Kryptohandel betrifft.

Diese Unsicherheiten sind mittlerweile aber vom Tisch. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden: Virtuelle Währungen, also Kryptowährungen, sind Wirtschaftsgüter, somit unterliegen Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen der Einkommensteuer. Oder anders ausgedrückt: Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig.

Im konkreten Fall (Aktenzeichen IX R 3/22) ging es um sogenannte Currency Token, also beispielsweise Bitcoin, Ether, Ripple & Co. „Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft“, so der BFH. Grund dafür sei, dass es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handele (konkret: „anderes Wirtschaftsgut“). Und diese unterliegen bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten laut Einkommensteuergesetz der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Unser Video gibt Ihnen einen schnellen Überblick zum Thema Kryptowährung und Steuer:

Handel mit digitalen Coins ist ein privates Veräußerungsgeschäft

Diese Einstufung hat zur Folge, dass der Handel mit virtuellen Währungen wie Bitcoin (BTC), Ether (ETH) oder Lucky Block (LBLOCK), aber auch mit Cardano (ADA), Solana (SOL) oder VeChain (VET) steuerlich zu den privaten Veräußerungsgeschäften – auch Spekulationsgeschäfte genannt – zählt. Wer also zum Beispiel Bitcoins über eine Handelsplattform in Euro umtauscht und damit einen sogenannten Veräußerungsgewinn erzielt, muss gegebenenfalls Steuern zahlen. Entscheidend für die Besteuerung ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Es gibt zwei Szenarien:

1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

Haben Sie digitalen Coins vor mehr als einem Jahr gekauft, ist die Sache einfach – Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen Sie mit Ihrer Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre.

Übrigens:

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der auch zur Besteuerung von Einnahmen aus Proof of Stake (PoS) Stellung nimmt. Demnach käme beim Staking eine Spekulationsfrist von zehn Jahren zur Anwendung, wenn das Halten von Kryptowährungen zu einer Zuteilung weiterer Einheiten führt. Das heißt: Für das Staking eingesetzte Kryptocoins können nach Ansicht des BMFs erst zehn Jahre nach Anschaffung steuerfrei verkauft werden. Da das Thema recht komplex ist und auch kontrovers diskutiert wird, empfiehlt die VLH, sich in diesem Fall steuerlich beraten zu lassen. 

2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig

Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.

Übrigens:

Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Das heißt: Wenn Sie neben Veräußerungsgewinnen aus dem Bitcoin-Handel auch noch beispielsweise ein Kunstwerk verkauft haben, müssen Sie alle Gewinne eines Jahres zusammen zählen. Nur wenn Ihr Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind Ihre privaten Verkäufe steuerfrei. Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Artikel zur Spekulationsfrist.

Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Es gibt da nur ein Problem: Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe muss also eingehalten werden? Grundsätzlich kommt bei digitalen Coins die Fifo-Methode zum Tragen. Fifo steht für „First in, first out“ und bedeutet, dass man beispielsweise die zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die Sie tätigen, ganz genau zu dokumentieren. So können Sie im Zweifel dem Finanzamt genaue Nachweise liefern.

Übrigens:

Ab der Steuererklärung 2023 gibt es in der Anlage SO einen extra Abschnitt zum Thema virtuelle Währungen und / oder sonstige Token, in der Sie genau eintragen müssen wann diese angeschafft und wann veräußert wurden. Hier ist auch Platz für die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft hatten.

Verluste können verrechnet werden

Immerhin: Auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel können gegengerechnet werden – entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden, nicht zum Beispiel mit Gewinnen aus Aktiengeschäften.

Kryptowährungen

Die Grundidee, die hinter Kryptowährungen steckt: Kryptowährungen sind dezentral aufgebaut. Die Kontrolle liegt also nicht bei einem Finanzinstitut, sondern bei der weltweiten Gemeinschaft. Der Preis von Crypto richtet sich nach Angebot und Nachfrage, das erklärt auch die starken Kursschwankungen. Der sogenannte Bitcoin war 2009 das erste öffentlich gehandelte Kryptogeld. Heute gibt es über 10.000 weitere Kryptowährungen weltweit.


Auch Mining muss versteuert werden

Neben dem klassischen Kauf des Kryptogeldes auf entsprechenden Online-Marktplätzen, können die virtuellen Währungen auch durch das sogenannte Mining verdient werden. Beim Mining, also dem Schürfen, muss der Computer des Anwenders oder der Anwenderin schwierige mathematische Gleichungen lösen. Durch diesen Prozess entsteht neues virtuelles Geld. Aber Achtung: Wer durch das Erzeugen von beispielsweise Bitcoins Gewinne erzielt, hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Beim Cloudmining – man schürft also nicht selbst, sondern lässt schürfen – kommt es bei der Besteuerung auf die genaue vertragliche Ausgestaltung mit dem Dienstleister an. Das Finanzamt prüft also aktuell noch jeden Einzelfall individuell.

Bei ICOs und weiteren Investitionen Besteuerung noch nicht final geklärt

Außer dem Mining und Handel mit Bitcoin & Co. gibt es noch viele weitere Investitionsmöglichkeiten rund um die Kryptowährungen. Eine dieser Möglichkeiten ist das sogenannte Initial Coin Offering, kurz ICO. Firmen, deren Geschäftsmodell auf einer Kryptowährung basiert, nutzen das ICO als eine Art Crowdfunding. Letztlich wird bei einem Initial Coin Offering ein Teil einer neu emittierten Kryptowährung an Anleger entweder gegen eine staatliche Währung oder beispielsweise Bitcoins verkauft. So können Kryptowährungs-Firmen neues Kapital aufnehmen.

Haben Sie sich als Anleger/in an einem ICO beteiligt oder zum Beispiel Bitcoins verliehen, wird es mit der Steuererklärung komplizierter. Denn bisher gibt es von Seiten der Finanzverwaltung noch keine offizielle Stellungnahme zur Besteuerung dieser Investitionen. Das Finanzamt wird dementsprechend aktuell jeden Fall individuell prüfen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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