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Lassen sich Negativzinsen von der Steuer absetzen?

Noch kassieren nur noch wenige Banken Negativzinsen für Guthaben auf Giro- oder Tagesgeldkonten. Doch bis 2022 waren Minuszinsen recht häufig.

Lassen sich Negativzinsen von der Steuer absetzen?

Die Höhe der Zinsen orientiert sich an der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Niedrige Zinsen sorgen dafür, dass Banken sich zu geringen Kosten von der Zentralbank Geld leihen können. So soll die Kreditvergabe an Unternehmen erleichtert und damit die Konjunktur angekurbelt werden. Zinserhöhungen haben den gegenteiligen Effekt. Ob Zinssenkungen oder -erhöhungen: Der Leitzins der EZB ist ein wichtiges Instrument der Geldpolitik im Euroraum und soll eine allgemeine Preisstabilität gewährleisten. 

Für das Aufkommen von Negativzinsen ist überwiegend die Einlagefazilität verantwortlich: Erhöht die EZB nämlich diesen Zinssatz, sind Banken dazu angehalten, ebenfalls ihre Zinsen für Übernacht-Anlagen zu erhöhen. Senkt die EZB den Einlagezinssatz, korrigieren die Banken ihre Zinssätze entsprechend nach unten.

2014 bis 2022 lag der Zinssatz im Minusbereich

Ein Rückblick: Im Jahr 2014 senkte die Europäische Zentralbank (EZB) den Zinssatz für Einlagen von Banken auf minus 0,1 Prozent – damit lag dieser erstmals im negativen Bereich. Das heißt: Banken mussten ab diesem Zeitpunkt etwas dafür bezahlen, wenn sie Geld bei der EZB hinterlegten. Zuvor hatten sie von Einlagen finanziell profitiert, abgesehen von den Jahren 2012 und 2013, als der Zinssatz bei 0,0 Prozent lag. Seit 2020 lag der Einlagenzins dann sogar bei minus 0,5 Prozent.

Die erste Bank reichte die Negativzinsen bereits 2014 an ihre Kunden weiter. Diesem Beispiel schlossen sich in den folgenden Jahren immer mehr Geldinstitute an. Manche Banken kassierten bei Neukunden bereits ab dem ersten Euro ab. Andere wiederum gestatteten Freibeträge: Bei einigen Banken mussten Kunden erst ab einem Kontoguthaben über 25.000 Euro Minuszinsen berappen, bei anderen beispielsweise über 100.000 Euro, 500.000 Euro oder 1 Million Euro.

Negativzinsen sind heute Schnee von gestern

Erst im Juli 2022 wurde der Einlagenzins wieder auf 0,0 Prozent erhöht. Das war eine geldpolitische Wende der EZB, auf die viele lange gewartet haben. Einige Banken hatten daher den Negativzins auf Einlagen im Vorgriff auf die Entscheidung der EZB schon komplett gestrichen. Und weil die Einlagefazilität wieder bei null lag, fielen auch die Strafzinsen für Sparer/innen auf breiter Front weg. 

Nach acht Zinserhögungen in Folge liegt im Juni 2023 der zentrale Zinssatz, zu dem sich die Geschäftsbanken Geld bei der EZB leihen können, bei nun vier Prozent und der Einlagenzins bei 3,25 Prozent. Das heißt: Immer mehr Banken reagieren mit deutlich besseren Angeboten beim Festgeld oder Tagesgeld. Das Thema Negativzinsen gehört somit der Vergangenheit an.

Übrigens:

Die EZB wollte mit dem negativen Zinssatz erreichen, dass Banken ihre Einlagen nicht einfach so schlummern lassen. Vielmehr sollten diese als Kredite in den Markt gepumpt werden. An diesem Kurs wurde von verschiedenen Seiten Kritik geübt.

Steuererklärung: Minuszinsen haben keine Chance

Sind Sie in den vergangenen Jahren von Negativzinsen betroffen gewesen und geben nun Ihre Steuererklärung für diese Jahre ab, können wir Ihnen leider nur ein kurze und wenig erfreuliche Info dazu geben: Es gibt keinen steuerlichen Ausgleich für Negativzinsen. Sie werden weder als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Diese können nämlich teilweise von der Steuer abgezogen werden, und zwar innerhalb der Verlustverrechnung für Kapitaleinkünfte. Des Weiteren werden Minuszinsen auch nicht wie Zinsen für einen Kredit angesehen – weil sie ja nicht für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Also auch hier können sie nicht von der Steuer abgezogen werden. Fazit: Negativzinsen können Sie nirgendwo in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Übrigens:

Nicht nur die Negativzinsen an sich stoßen auf viel Kritik, sondern auch die Tatsache, dass sie steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Nicht wenige Experten und Expertinnen fordern hier ein Umdenken.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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