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Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich

Neue Regeln für die Anrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften bringen für Anleger/innen Nachteile mit Blick auf die Steuer. Wir erklären, was dahintersteckt.

Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich

Verluste aus Termingeschäften dürfen seit 1. Januar 2021 nur noch bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Ende 2019 hatte die Bundesregierung Änderungen für die Besteuerung von Termingeschäften beschlossen. Teile des Gesetzes traten bereits am 1. Januar 2020 in Kraft, vollständig gelten die neuen Regeln seit 1. Januar 2021. Das trifft nicht nur viele Finanzdienstleister, sondern teilweise auch private Anleger/innen: Sie können Verluste aus zum Beispiel wertlos verfallenen Aktien – sogenannte Totalverluste – in ihrer Steuererklärung unter Umständen nur noch beschränkt verrechnen.

Zur Erklärung: Ein Totalverlust ist dann gegeben, wenn Sie das gesamte Kapital verloren haben, das Sie für den Kauf eines Wertpapiers ausgeben haben. Eben weil dieses Wertpapier, auch Derivat genannt, wertlos geworden ist – zum Beispiel, wenn das Unternehmen, von dem Sie das Wertpapier erworben haben, plötzlich pleite ist.

Übrigens:

Wenn vertraglich vereinbart wird, dass eine bestimmte Menge eines Wirtschaftsguts zu einem bestimmten Preis und zu einem festgelegten Termin abgenommen oder geliefert wird, spricht man von einem Termingeschäft. Termingeschäfte sind zum Beispiel mit Devisen, Fonds oder auch Waren möglich, in Form von Aktien, Aktienoptionen oder Optionsanleihen.

Trotz Verlusts aus Termingeschäften Steuern zahlen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde im Dezember 2020 die bisherige Verrechnungsbeschränkung von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Das heißt: Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und sogenannten Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen und auch jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden. 

Die Regeln wurden bei ihrer Einführung sowohl von Finanzdienstleistern als auch von Anlegern kritisiert. Denn letztlich bedeuten sie, dass Gewinne aus Termingeschäften künftig voll versteuert werden müssen, während im Gegenzug Verluste nur noch in begrenztem Maße angerechnet werden. Als private/r Anleger/in kann es Ihnen somit passieren, dass Sie nach der Gegenüberstellung von Verlusten und Gewinnen aus Termingeschäften zwar insgesamt einen Verlust erlitten haben, Sie die Gewinne aber trotzdem voll versteuern müssen.

Beispiel: Mehr Gewinn als Verlust aus Termingeschäften

Sie haben durch Termingeschäfte innerhalb eines Jahres einen Gewinn von 50.000 Euro gemacht, mit anderen Termingeschäften aber einen Verlust von 30.000 Euro. Bislang konnten Sie den Verlust komplett mit dem Gewinn verrechnen – somit hätten Sie in unserem Beispiel lediglich 20.000 Euro versteuern müssen:

50.000 Euro Gewinn – 30.000 Euro Verlust = 20.000 Euro, die versteuert werden

Da Sie nach den neuen Regeln aber nur noch den Höchstbetrag von 20.000 Euro aus Verlusten verrechnen könnten, müssten Sie künftig 30.000 Euro versteuern:

50.000 Euro Gewinn – 20.000 Euro Verlust = 30.000 Euro, die versteuert werden

Beispiel: Mehr Verlust als Gewinn aus Termingeschäften

Haben Sie in einem Jahr mehr Verlust als Gewinn aus Termingeschäften erzielt, wird es für Sie sogar noch unangenehmer. Bleiben wir bei unseren Zahlen von oben, drehen sie aber um: Sie haben mit dem Handel aus Termingeschäften 30.000 Euro Gewinn gemacht, aber mit anderen Termingeschäften 50.000 Euro Verlust. Bislang hätte der Verlust den Gewinn aufgezehrt, und so hätten Sie nichts versteuern müssen. Mit der Neuregelung dürften Sie nur noch höchstens 20.000 Euro Verlust verrechnen – somit müssten Sie 10.000 Euro von Ihrem Gewinn versteuern:

30.000 Euro Gewinn – 20.000 Euro Verlust = 10.000 Euro, die versteuert werden

Sie zahlen somit Steuern für den Gewinn, obwohl Sie insgesamt nicht erfolgreich waren, ein negatives Ergebnis erzielt und Verlust gemacht haben.

Übrigens:

Ebenfalls interessant mit Blick auf Verluste aus Kapitalanlagen ist unser Artikel Verlustverrechnung: So sparen Sie Steuern.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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