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Verlustverrechnung: So sparen Sie Steuern

Auch Verluste aus Kapitalanlagen können Sie steuerlich nutzen. Wir zeigen Ihnen, wie.

Anleger/innen investieren gerne in Aktien und setzen auf Kursgewinne. Doch nicht immer geht diese Taktik auf. Immerhin: Kursverluste können steuerlich genutzt werden. Und nicht nur das: Grundsätzlich können im Rahmen der Verlustverrechnung Verluste mit Gewinnen verrechnet werden. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, die eine unbeschränkte Verlustverrechnung verhindern. Wir geben einen Überblick:

Gewinn oder Verlust berechnen

Zuerst einmal müssen Sie Ihren Gewinn oder Verlust berechnen. Dabei können Sie bestimmte Ausgaben vom Erlös abziehen und so den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern beziehungsweise den Verlust vergrößern. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Veräußerungserlös

- Veräußerungskosten (wie Bankspesen)
- Anschaffungskosten
- Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren)

= Veräußerungsgewinn 

Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank

Jede/r Anleger/in hat bei der Bank Verlustverrechnungstöpfe für:

  1. Verluste aus Aktien
  2. Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Aktien)

Im Folgenden gehen wir auf die Verlustverrechnungstöpfe im Einzelnen ein.

1. Verluste aus Aktien

Hat man Aktien mit Verlust verkauft, so kann man die Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen aus dem gleichen Jahr oder den Folgejahren verrechnen. Eine Verlustverrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich. Dieses Vorgehen nennt man „horizontalen Verlustausgleich“, da Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden dürfen.

Sind die Verluste höher als der Gewinn, hilft Ihnen der sogenannte Verlustvortrag. Die Verluste, die sich steuerlich nicht auswirken konnten, werden dann mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Wichtig: Der Gesetzgeber hat Ende 2019 neue Regelungen zum steuerlichen Umgang bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften verabschiedet. Diese gelten teilweise bereits seit 01. Januar 2020 und bringen Anleger/innen Nachteile in Bezug auf die Steuer. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich.

Übrigens:

Wer seine Aktien bei Kursverlusten hält, also nicht verkauft, kann die Kursverluste nicht steuerlich geltend machen. Verluste können nur in der Steuererklärung eingetragen werden, wenn Aktien tatsächlich mit Verlust verkauft wurden.

Die Verlustverrechnung übernimmt in der Regel Ihre Bank bzw. Ihr Finanzinstitut für Sie, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen: Von positiven Kapitalerträgen wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, bis die Verluste ausgeglichen sind.

Haben Sie Ihr Geld aber bei mehreren Banken angelegt, müssen Sie selbst tätig werden: Nehmen wir an, Sie haben Ihr Geld bei mehreren Finanzinstituten angelegt und eine Ihrer Kapitalanlagen ist für Sie ein Verlustgeschäft, aus den anderen erzielen Sie Gewinne. Dann müssen Sie eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank anfordern, bei der Sie die defizitäre Anlage halten. Diese Bescheinigung fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Das Finanzamt wird den Verlust von Ihren Gewinnen abziehen und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern.

2. Verluste aus Kapitalvermögen

Haben Sie Verluste aus Kapitalvermögen, die kein Aktienverlust sind – dazu gehört zum Beispiel Verluste aus Anleihen oder Genussscheinen – können Sie diese Verluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen. In diesem Fall ist also auch die Verlustverrechnung mit Zinsen oder Dividenden möglich, nicht aber mit Ihren übrigen positiven Einkünften zum Beispiel aus Vermietung & Verpachtung.

Ausländische Quellensteuer

Bei Geldanlagen im Ausland entsteht je nach Doppelbesteuerungsabkommen eine ausländische Quellensteuer. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Verlust im steuerlichen Sinn, und dafür gibt es bei der Bank auch keinen eigenen Verlustverrechnungstopf. Vielmehr ist die ausländische Quellensteuer ein separater Posten, der gegebenenfalls von der fälligen Abgeltungssteuer abgezogen werden kann.

Das müssen Ehepaare bei der Verlustverrechnung beachten

Haben Sie und Ihr/e Ehepartner/in Einzeldepots oder Einzelkonten bei einer Bank, ist eine Verlustverrechnung zwischen diesen Konten und Depots möglich. Allerdings müssen Sie dafür einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Sollten Sie das verpasst haben, hilft Ihnen nur noch die Abgabe einer Steuererklärung.

Übrigens:

Wenn Sie Verluste einstecken mussten und sich bei der Steuererklärung deshalb unsicher sind, kommen Sie zu uns, der VLH. Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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