Steuer-Tipp

Verlustverrechnung: So sparen Sie Steuern

01.07.2024
Auch Verluste aus Kapitalanlagen können Sie steuerlich nutzen. Wir zeigen Ihnen, wie.

Anleger/innen investieren gerne in Aktien und setzen auf Kursgewinne. Doch nicht immer geht diese Taktik auf. Immerhin: Kursverluste können steuerlich genutzt werden. Und nicht nur das: Grundsätzlich können im Rahmen der Verlustverrechnung Verluste mit Gewinnen verrechnet werden. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, die eine unbeschränkte Verlustverrechnung verhindern. Wir geben einen Überblick:

Gewinn oder Verlust berechnen

Zuerst einmal müssen Sie Ihren Gewinn oder Verlust berechnen. Dabei können Sie bestimmte Ausgaben vom Erlös abziehen und so den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern beziehungsweise den Verlust vergrößern. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Veräußerungserlös

- Veräußerungskosten (wie Bankspesen)
- Anschaffungskosten
- Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren)

= Veräußerungsgewinn 

Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank

Grundsätzlich ist es so, dass bei Kapitalgeschäften die Banken die ersten Ansprechpartner sind. Sie müssen bei Gewinnen die Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Auch Verluste werden bei der jeweiligen Bank gespeichert. Dabei gilt, dass nur Gewinne und Verluste der gleichen Einkunftsart miteinander verrechnet werden dürfen. Das nennt sich „horizontaler Verlustausgleich“.

Deshalb gibt es für jede/n Anleger/in bei der Bank Verlustverrechnungstöpfe für:

  1. Verluste aus Aktien
  2. Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Aktien)
  3. Verluste aus Termingeschäften

Im Folgenden gehen wir auf die Verlustverrechnungstöpfe im Einzelnen ein.

1. Verluste aus Aktien

Hat man Aktien mit Verlust verkauft, so kann man die Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen aus dem gleichen Jahr oder den Folgejahren bei derselben Bank verrechnen. Und eine Verlustverrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich. Dieses Vorgehen nennt man „Verlustverrechnungsverbot“. 

Sind die Verluste höher als der Gewinn, hilft Ihnen der sogenannte Verlustvortrag. Die Verluste, die sich steuerlich nicht auswirken konnten, werden dann mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

ÜBRIGENS:

Wer seine Aktien bei Kursverlusten hält, also nicht verkauft, kann diese Kursverluste nicht steuerlich geltend machen. Verluste können nur in der Steuererklärung eingetragen werden, wenn Aktien tatsächlich mit Verlust verkauft wurden.

Die Verlustverrechnung übernimmt dabei Ihre Bank bzw. Ihr Finanzinstitut für Sie, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen: Von positiven Kapitalerträgen wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, bis die Verluste ausgeglichen sind.

Wichtig: Haben Sie Ihr Geld aber bei mehreren Banken angelegt, müssen Sie selbst tätig werden: Nehmen wir an, Sie haben Ihr Geld bei mehreren Finanzinstituten angelegt und eine Ihrer Kapitalanlagen ist für Sie ein Verlustgeschäft, aus den anderen erzielen Sie Gewinne. Dann müssen Sie eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank anfordern. Diese Bescheinigung fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Das Finanzamt wird dann den Verlust bei einer Bank von Ihren Gewinnen bei einem anderen Kreditinstitut abziehen und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern. Das geht allerdings nur über eine Steuererklärung. 

Bleiben Verluste übrig, können diese in zukünftigen Jahren mit weiteren Gewinnen derselben Art verrechnet werden. 

2. Verluste aus Kapitalvermögen

Haben Sie Verluste aus Kapitalvermögen, die kein Aktienverlust sind – dazu gehört zum Beispiel Verluste aus Anleihen oder Genussscheinen – können Sie diese Verluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen. In diesem Fall ist also auch die Verlustverrechnung mit Zinsen oder Dividenden möglich, nicht aber mit Ihren übrigen positiven Einkünften zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung.

3. Verluste aus Termingeschäften

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 neue Regelungen zum steuerlichen Umgang bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften verabschiedet. Diese gelten teilweise bereits seit 01. Januar 2020 und bringen Anleger/innen Nachteile in Bezug auf die Steuer. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich.

Ausländische Quellensteuer

Bei Geldanlagen im Ausland entsteht je nach Doppelbesteuerungsabkommen eine ausländische Quellensteuer. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Verlust im steuerlichen Sinn, und dafür gibt es bei der Bank auch keinen eigenen Verlustverrechnungstopf. Vielmehr ist die ausländische Quellensteuer ein separater Posten, der gegebenenfalls von der fälligen Abgeltungssteuer abgezogen werden kann.

Das müssen Ehepaare bei der Verlustverrechnung beachten

Haben Sie und Ihr/e Ehepartner/in Einzeldepots oder Einzelkonten bei einer Bank, ist eine Verlustverrechnung zwischen diesen Konten und Depots möglich. Allerdings müssen Sie dafür einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Sollten Sie das verpasst haben, hilft Ihnen nur noch die Abgabe einer Steuererklärung.

Denn seit dem 21. Dezember 2022 können mit einer gemeinsamen Steuererklärung Verluste des einen mit Gewinnen des anderen Ehepartners verrechnet werden. Dies war vorher gesetzlich nicht erlaubt, wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 allerdings geändert.

Steuerlich beraten lassen!

Wenn Sie Verluste einstecken mussten und sich bei der Steuererklärung deshalb unsicher sind, kommen Sie zu uns, der VLH. Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

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