Spenden im Katastrophenfall: Vereinfachter Nachweis genügt
09.04.2026
Immer wieder kommt es zu Katastrophen, die die Welt erschüttern. Sei es das Erdbeben in der Türkei und Syrien 2023, das unzählige Menschenleben kostete oder der Krieg in der Ukraine. Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu schweren Unwettern mit Hochwasser, die großen Schaden anrichten – wie im Jahr 2024.
Bundesfinanzministerium möchte Spendenbereitschaft fördern
Nach solchen Katastrophen reisen verschiedene Hilfsorganisationen in die betroffenen Gebiete und unterstützen die Heimgesuchten – mit Trinkwasser und Lebensmitteln, Zelten und ärztlicher Versorgung. Um überhaupt helfen zu können, sind diese Organisationen auf Spenden angewiesen. Deshalb fördert das Bundesfinanzministerium die Spendenbereitschaft und gibt sich im Katastrophenfall mit einem vereinfachten Nachweis Ihrer Spende zufrieden.
Das müssen Sie bei Spenden im Katastrophenfall beachten
So gehen Sie vor: Zuerst einmal muss das Geschehene als Katastrophenfall anerkannt sein. Ist das der Fall, muss Ihre Spende auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto überwiesen werden. Und das auch innerhalb eines vom Finanzministerium festgelegten Zeitraums.
Erlasse der letzten 4 Jahre:
Der Ukraine-Krieg hat das Bundesfinanzministerium dazu veranlasst am 17. März 2022 ein Schreiben mit steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten herauszugeben. Diese gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2026.
Aufgrund des Erdbebens in der Türkei und in Syrien und der hohen Spendenbereitschaft in der Bevölkerung wurde ein BMF-Schreiben mit Vereinfachungen über den Nachweis von steuerbegünstigten Zuwendungen erlassen. Diese galten vom 06. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023:
- Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis die Einzahlung auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto (z. B. Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts).
- Erfolgt die Zuwendung über ein Konto eines Dritten an eine begünstigte Organisation oder die öffentliche Hand, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Das Konto des Dritten muss als Treuhandkonto geführt werden.
- Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es, als Verwendungszweck die Förderung mildtätiger Zwecke anzugeben.
- Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.
Von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2023 galten Sonderregelungen bei finanziellen Hilfen in der Corona-Krise. Das heißt: Bei Spenden an einen begünstigten Verein oder eine Organisation können Sie einfach einen entsprechenden Verwendungszweck angeben, denn dem Finanzamt genügt ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel ein Kontoauszug – und zwar egal in welcher Höhe. Das hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden festgelegt (BMF-Schreiben vom 9. April 2020, 18. Dezember 2020, 15. Dezember 2021 und 12. Dezember 2022).
Spende wie gewohnt absetzen, nur einfacher
Tragen Sie den gespendeten Betrag wie gewohnt als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung ein. Jetzt wird es einfach: Sie müssen die Spende nicht mit einer amtlichen Zuwendungsbestätigung – umgangssprachlich auch Spendenbescheinigung genannt – nachweisen. Dem Finanzamt genügt bei Rückfrage ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug – unabhängig vom Spendenbetrag. Das heißt: Es ist dem Finanzamt im Katastrophenfall egal, ob Sie 10, 100 oder 1.000 Euro gespendet haben.
Wichtig: Bewahren Sie die Bescheinigung sorgfältig zuhause auf – und zwar, bis Sie Ihren Steuerbescheid bekommen haben und dann ein Jahr darüber hinaus. Haben Sie also beispielsweise am 5. Mai 2025 einen Steuerbescheid bekommen, müssen Sie den Nachweis bis zum 5. Mai 2026 aufbewahren.
ÜBRIGENS:
Ob Spende im Katastrophenfall, an den gemeinnützigen Verein oder eine Universität – der vereinfachte Nachweis gilt bei allen Spenden bis zu 300 Euro. Lesen Sie mehr dazu: Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Nachweis.