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Spenden im Katastrophenfall: Vereinfachter Nachweis genügt

Ob Taifun, Erdbeben oder Hochwasser: Helfen Sie im anerkannten Katastrophenfall mit einer Spende, genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis.

Immer wieder kommt es zu Katastrophen, die die Welt erschüttern. Sei es das Erdbeben in der Türkei und Syrien 2023, das unzählige Menschenleben kostete oder der Krieg in der Ukraine. Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu schweren Unwettern mit Hochwasser, die großen Schaden anrichten – wie im Sommer 2021.

Bundesfinanzministerium möchte Spendenbereitschaft fördern

Nach solchen Katastrophen reisen verschiedene Hilfsorganisationen in die betroffenen Gebiete und unterstützen die Heimgesuchten – mit Trinkwasser und Lebensmitteln, Zelten und ärztlicher Versorgung. Um überhaupt helfen zu können, sind diese Organisationen auf Spenden angewiesen. Deshalb fördert das Bundesfinanzministerium die Spendenbereitschaft und gibt sich im Katastrophenfall mit einem vereinfachten Nachweis Ihrer Spende zufrieden.

Das müssen Sie bei Spenden im Katastrophenfall beachten

So gehen Sie vor: Zuerst einmal muss das Geschehene als Katastrophenfall anerkannt sein. Ist das der Fall, muss Ihre Spende auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto überwiesen werden. Und das auch innerhalb eines vom Finanzministerium festgelegten Zeitraums.

AktuellE Erlasse:

Der Ukraine-Krieg hat das Bundesfinanzministerium dazu veranlasst am 17. März 2022 ein Schreiben mit steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten herauszugeben. Diese gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Aufgrund des Erdbebens in der Türkei und in Syrien und der hohen Spendenbereitschaft in der Bevölkerung wurde ein BMF-Schreiben mit Vereinfachungen über den Nachweis von steuerbegünstigten Zuwendungen erlassen. Diese galten vom 06. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023:

  • Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis die Einzahlung auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto (z. B. Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts).
  • Erfolgt die Zuwendung über ein Konto eines Dritten an eine begünstigte Organisation oder die öffentliche Hand, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Das Konto des Dritten muss als Treuhandkonto geführt werden.
  • Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es, als Verwendungszweck die Förderung mildtätiger Zwecke anzugeben.
  • Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2023 galten Sonderregelungen bei finanziellen Hilfen in der Corona-Krise. Das heißt: Bei Spenden an einen begünstigten Verein oder eine Organisation können Sie einfach einen entsprechenden Verwendungszweck angeben, denn dem Finanzamt genügt ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel ein Kontoauszug – und zwar egal in welcher Höhe. Das hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden festgelegt (BMF-Schreiben vom 9. April 2020, 18.Dezember 2020, 15. Dezember 2021 und 12. Dezember 2022). 

Das Gleiche gilt bei Spenden für die Hochwassergeschädigten in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, die bis zum 31.Oktober 2021 auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto eingegangen sind. Auch hier reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis für die Steuererklärung aus. Bei vergleichbaren Spenden über ein Treuhandkonto eines Dritten genügt als Beleg eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers. Dies geht aus den Katastrophenerlassen der jeweiligen Bundesländer hervor.

Spende wie gewohnt absetzen, nur einfacher

Tragen Sie den gespendeten Betrag wie gewohnt als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung ein. Jetzt wird es einfach: Sie müssen die Spende nicht mit einer amtlichen Zuwendungsbestätigung – umgangssprachlich auch Spendenbescheinigung genannt – nachweisen. Dem Finanzamt genügt bei Rückfrage ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug – unabhängig vom Spendenbetrag. Das heißt: Es ist dem Finanzamt im Katastrophenfall egal, ob Sie 10, 100 oder 1.000 Euro gespendet haben.

Wichtig: Bewahren Sie die Bescheinigung sorgfältig zuhause auf – und zwar, bis Sie Ihren Steuerbescheid bekommen haben und dann ein Jahr darüber hinaus. Haben Sie also beispielsweise am 5. Mai 2023 einen Steuerbescheid bekommen, müssen Sie den Nachweis bis zum 5. Mai 2024 aufbewahren.

Übrigens:

Ob Spende im Katastrophenfall, an den gemeinnützigen Verein oder eine Universität – der vereinfachte Nachweis gilt bei allen Spenden bis zu 300 Euro (200 Euro bis Steuer­jahr 2020). Lesen Sie mehr dazu: Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Nachweis.

Sie haben noch Fragen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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