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Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten absetzen

Vermieter/innen können Beiträge in die Instandhaltungsrücklage nur steuerlich absetzen, wenn das Geld für zum Beispiel Reparaturen ausgegeben wurde.

Im Wohneigentumsgesetz ist klar geregelt: Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Das Geld dient der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Vermieter können Beiträge als Werbungskosten absetzen

Wird die Eigentumswohnung vermietet, können die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage von der Steuer abgesetzt werden. Aber nur unter einer Bedingung: Erst wenn Geld für Erhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Reparatur ausgegeben wird, zählen die Beiträge zu den Werbungskosten. Das entschied der Bundesfinanzhof. Das Aktenzeichen zur Entscheidung lautet: IX B 144/05.

Übrigens:

Welche Reparatur- oder Renovierungskosten Vermieter/innen von der Steuer absetzen können, lesen Sie in unserem Artikel Renovierungskosten für vermietete Immobilien absetzen.

Erhaltungsaufwand muss gegeben sein

Die Richter/innen begründeten die Entscheidung wie folgt: Erst wenn die Verwaltung tatsächlich Rechnungen mit der Instandhaltungsrücklage begleicht, wird klar, für was das Geld verwendet wurde. Floss das Geld in einen Erhaltungsaufwand – also zum Beispiel eine Reparatur – können die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung eingetragen werden.

Übrigens:

Ist die Instandhaltungsrücklage leer, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschließen. Auch hier gilt: Wer als Vermieter/in eine Sonderumlage zahlt, darf die Beiträge als Werbungskosten abziehen aber erst in dem Jahr, in dem die für die Sonderumlage veranschlagten und vereinnahmten gemeinschaftlichen Beiträge für die geplante Maßnahme ausgegeben wurden.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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