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Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe

Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben mit einem Katastrophenerlass Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe 2021 beschlossen.

Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe

Die Unwetter Mitte Juli 2021 haben vor allem in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern für erhebliche Schäden gesorgt. Viele Betroffene standen und stehen wegen der Katastrophe und des damit verbundenen Hochwassers vor den Scherben ihrer Existenz. Die drei genannten Bundesländer haben deshalb zügig finanzielle Soforthilfen für die Opfer beschlossen. Darüber hinaus haben sie sich auch auf steuerliche Hilfsmaßnahmen für die von der Katastrophe geschädigten Bürger/innen verständigt.

Diese Steuererleichterungen sind im sogenannten Katastrophenerlass von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aufgelistet. Darin heißt es, die Beseitigung der materiellen Folgen der Unwetterkatastrophe werde bei den Geschädigten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb sei es angebracht, den Opfern mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen entgegenzukommen.

Auch für die Geschädigten der Sturmflut im Oktober 2023 gibt es einen Katastrophenerlass. Dazu weiter unten mehr.

Steuerfreie Beihilfen und vieles mehr für Hochwasseropfer

Die von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beschlossenen Steuererleichterungen sehen unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Finanzielle Unterstützungen und Beihilfen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an betroffene Arbeitnehmende können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände wie Wohnung, Hausrat oder Kleidung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein erleichterter Antrag auf Stundung von Steuerschulden und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen sind möglich.
  • Für Spenden für die Hochwasseropfer genügt ein vereinfachter Nachweis.
  • Es entstehen keine Nachteile, wenn Buchführungsunterlagen zerstört wurden.
  • Für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter ist eine Sonderabschreibung möglich.
  • Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Aufwendungen von Vermietern und Vermieterinnenfür die Beseitigung von Schäden an Gebäuden werden bis zu einer Höhe von 70.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt.

Wichtig: Bund und Länder haben sich kurz nach Veröffentlichung der Katastrophenerlasse unter anderem auch noch darauf verständigt, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit geringere Nachweispflichten gelten als zunächst vorgesehen.

Katastrophenerlass von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

Sämtliche steuerlichen Erleichterungen für Geschädigte der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe finden Sie in den Katastrophenerlassen der drei betroffenen Bundesländer. Dort sind auch die jeweiligen Voraussetzungen beschrieben, um die Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Die Katastrophenerlasse finden Sie hier:

Sturmflut im Oktober 2023

Durch die Sturmflut am 20. und 21. Oktober 2023 sind in einigen Regionen Schleswig-Holsteins erhebliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb einem Katastrophenerlass zugestimmt. Darin sind für Geschädigte unter anderem folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Stundung von Steuerzahlungen
  • Einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens
  • Anpassung von Vorauszahlungen
  • Vereinfachter Spendennachweis
  • Vereinfachte Geltendmachung von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Mietobjekten als Erhaltungsaufwand
  • Aufwendungen für die Neuanschaffung existenziell notwendiger Gegenstände (zum Beispiel Hausrat oder Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Damit Sie die Erleichterungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie nachgeweisen, dass Sie unmittelbar und in nicht unerheblichem Maße negativ von der Sturmflut beeinflusst worden sind. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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