Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe
Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben mit einem Katastrophenerlass Steuererleichterungen für Opfer der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe 2021 beschlossen.

Die Unwetter Mitte Juli 2021 haben vor allem in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern für erhebliche Schäden gesorgt. Viele Betroffene standen und stehen wegen der Katastrophe und des damit verbundenen Hochwassers vor den Scherben ihrer Existenz. Die drei genannten Bundesländer hatten deshalb zügig finanzielle Soforthilfen für die Opfer beschlossen. Darüber hinaus haben sie sich auch auf steuerliche Hilfsmaßnahmen für die von der Katastrophe geschädigten Bürger/innen verständigt.
Diese Steuererleichterungen sind im sogenannten Katastrophenerlass von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aufgelistet. Darin heißt es, die Beseitigung der materiellen Folgen der Unwetterkatastrophe werde bei den Geschädigten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb sei es angebracht, den Opfern mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen entgegenzukommen.
Steuerfreie Beihilfen und vieles mehr für Hochwasseropfer
Die von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beschlossenen Steuererleichterungen sehen unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- Finanzielle Unterstützungen und Beihilfen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an betroffene Arbeitnehmende können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
- Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände wie Wohnung, Hausrat oder Kleidung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein erleichterter Antrag auf Stundung von Steuerschulden und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen sind möglich.
- Für Spenden für die Hochwasseropfer genügt ein vereinfachter Nachweis.
- Es entstehen keine Nachteile, wenn Buchführungsunterlagen zerstört wurden.
- Für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter ist eine Sonderabschreibung möglich.
- Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Aufwendungen von Vermietern und Vermieterinnenfür die Beseitigung von Schäden an Gebäuden werden bis zu einer Höhe von 70.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt.
Wichtig: Bund und Länder haben sich kurz nach Veröffentlichung der Katastrophenerlasse unter anderem auch noch darauf verständigt, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit geringere Nachweispflichten gelten als zunächst vorgesehen.
Katastrophenerlass von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
Sämtliche steuerlichen Erleichterungen für Geschädigte der Unwetter- und Hochwasserkatastrophe finden Sie in den Katastrophenerlassen der drei betroffenen Bundesländer. Dort sind auch die jeweiligen Voraussetzungen beschrieben, um die Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Die Katastrophenerlasse finden Sie hier:
Übrigens:
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 wurde für alle Steuerzahler/innen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, auf den 31. Oktober 2022 verschoben und musste daher nicht, wie sonst üblich, bis zum 31. Juli beim Finanzamt sein. Auch die Abgabefristen für die kommenden Jahr wurden verlängert, mehr dazu erfahren Sie hier: Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.