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Diese Renten sind steuerfrei

Unfallversicherungsrente, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldrente: Manche Renten sind steuerfrei. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Die meisten kennen zwei Arten von Renten: die gesetzliche und die private. Beide sind steuerpflichtig, das bedeutet, wer eine gesetzliche oder private Rente bezieht, muss seine Rente in der Steuererklärung in der sogenannten Anlage R eintragen und gegebenenfalls Steuern darauf zahlen. Wie viel und ob Steuern fällig sind, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie wollen genaueres dazu erfahren? Dann informieren Sie sich in unserem Steuer ABC Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? Und wie viel?

Daneben gibt es auch Renten, die vollkommen steuerfrei sind und die Sie nicht in Ihrer Steuererklärung – also in der Anlage R – angeben müssen:

1. Unfallrente

Verletztenrente, Pflegegeld oder Hinterbliebenenrente: Eine gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn Sie als Arbeitnehmer/in einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden. Sind Sie anschließend nicht mehr voll oder überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Ihnen vom Unfalltag bis zum Tod eine Rente – steuerfrei.

Achtung: Alles, was die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmenden nur für einen begrenzten Zeitraum zahlt, gilt als Entgeltersatzleistungen, zum Beispiel das sogenannte Verletztengeld oder auch das Übergangsgeld. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz.

2. Schadensersatzrente

Der Arzt hat gepfuscht, der Patient stirbt und zurück bleibt seine Ehefrau mit zwei Kindern. In solch einem Beispielfall erhält die Witwe eine sogenannte Schadensersatzrente von der Versicherung des Arztes oder des Krankenhauses. Diese Rente ist steuerfrei.

Eine Schadensersatzrente kann Ihnen aus vier Gründen zugesprochen werden:

  1. Ihnen entgehen finanzielle Vorteile, z. B. durch falsche Beratung
  2. Sie erfahren körperliche oder seelische Schäden
  3. Sie erleiden eine Behinderung, die Sie zu hohen Ausgaben zwingt
  4. Ihnen entgehen Einnahmen, z. B. Ihr Arbeitslohn – dann ist die Rente allerdings steuerpflichtig

3. Schmerzensgeldrente

Diese Rente ist Teil der Schadensersatzrente. Sie erhalten eine solche Rente dann, wenn Ihnen jemand körperliche oder seelische Schäden zugefügt hat. Ob Ihnen eine solche Rente zum Beispiel nach einem Unfall zusteht, das muss der/ide zuständige Richter/in im Einzelfall entscheiden. Auch die Höhe einer solchen Rente muss in einem juristischen Verfahren entschieden werden. Fest steht: Eine Schmerzensgeldrente ist steuerfrei.

4. Conterganrente

Für Menschen, die durch das Medikament Contergan an fehlentwickelten Gliedmaßen oder anderen Behinderungen leiden, gibt es seit 1972 eine spezielle Rente. Die etwa 2.700 Betroffenen zahlen für ihre Rente keine Steuern. Die Höhe der Conterganrente ist abhängig davon, wie stark der/die Betroffene beeinträchtigt ist. Diese Bewertung führt die Medizinische Kommission der "Conterganstiftung für behinderte Menschen" durch.

5. Grundsicherungsrente

Manche Menschen haben ihr Leben lang gearbeitet, erhalten aber nur eine sehr kleine Rente; andere sind körperlich oder geistig beeinträchtigt und können deshalb überhaupt nicht arbeiten. Mit der "bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" will der Staat genau diese Menschen – also Rentner/innen sowie körperlich und geistig behinderte Menschen – unterstützen. Sie erhalten die Grundsicherung im Alter. Derzeit liegt die Regelleistung für Alleinstehende bei knapp 432 Euro im Monat, für Paare bei knapp 389 Euro pro Person. Auch einen Teil der Miet- und Heizkosten übernimmt der Staat, alles steuerfrei. Den Antrag auf die Grundsicherung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt stellen.

6. Lotterie-Rente

Viele Lotterien werben damit, eine monatliche Rente zu verlosen. Kontrovers diskutiert wird die steuerliche Behandlung einer solchen monatlichen Sofortrente. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Keine Steuern auf Lottogewinne.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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