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Arztrechnung von der Steuer absetzen

Egal ob privat oder gesetzlich versichert: Wenn die Krankenversicherung nicht zahlt, können Sie viele Kosten absetzen.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten eine Chip-Karte, die sie bei jedem Arztbesuch direkt bei der Anmeldung vorzeigen. Die Krankenkassenkarte wird eingelesen und die Arztkosten automatisch über die Krankenversicherung abgerechnet.

Eine Arztrechnung erhalten gesetzlich Versicherte selten und nur wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Das ist beispielsweise bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) der Fall oder bei hohen Zahnarztrechnungen.

Rechnung erst bezahlen und dann einreichen

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung hingegen bekommen jede Arztrechnung per Post zugestellt und zahlen diese zunächst selbst. Danach schicken sie die Rechnungen an ihre Krankenkasse, die – je nach Versicherungsgrad – alles oder einen Teil erstattet. Was Sie dabei steuerlich beachten müssen, erklärt unser Artikel zum Thema Private Krankenversicherung.

Arztrechnung richtig absetzen

Aber egal ob privat oder gesetzlich versichert, wenn die Krankenversicherung die Arztrechnung nicht übernimmt, können die verbleibenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Heilbehandlung gezielt von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder Heilpraktiker/in angeordnet wurde. Fazit: Den selbstorganisierten Besuch bei der Osteopathin, also die Kosten für Osteopathie, oder neue Medikamente für die Reiseapotheke können Sie nicht in die Steuererklärung eintragen. Zudem verlangt das Finanzamt bei einigen Arztrechnungen oder anderen Ausgaben aufgrund einer Krankheit zusätzlich ein amtsärztliches Attest, das vor der Behandlung eingeholt werden muss.

Welche Arztkosten Sie absetzen können und wann das Finanzamt gegebenenfalls zusätzlich ein Gutachten verlangt, erfahren Sie in unserem Artikel Krankheitskosten: Was Sie von der Steuer absetzen können.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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