Beratersuche starten
Berater suchen

Selbstbehalt der Krankenversicherung ist nicht absetzbar

Den Selbstbehalt Ihrer privaten Krankenversicherung können Sie nicht absetzen. Ihre Krankheitskosten allerdings schon – als außergewöhnliche Belastung.

Grundsätzlich läuft das ja so: Sie können Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Falls Sie von Ihrer Krankenkasse eine Kostenerstattung in Form einer Prämie oder eines Bonus bekommen haben, müssen Sie das seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 2016 nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Bei Dividenden oder Beitragserstattungen sieht das anders aus: Diese müssen Sie angeben. Schummeln lohnt sich in diesem Fall übrigens nicht, denn die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Höhe der Geldprämie oder den Wert einer Sachprämie elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Artikel Krankenkassenprämie mindert nicht den Sonderausgabenabzug.

Selbstbehalt kann nicht abgesetzt werden

Offen war lange die Frage, ob und wie man den sogenannten Selbstbehalt einer privaten Krankenversicherung von der Steuer absetzen kann ­– auch Selbstbeteiligung genannt. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat 2013 Stellung dazu bezogen und sagt: Der Selbstbehalt darf nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Und auch das FG Köln kam im gleichen Jahr zum selben Schluss und stellte klar, dass der Selbstbehalt weder als Sonderausgabe noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Dem stimmte der Bundesfinanzhof 2017 zu. 

Immerhin: Ihre tatsächlichen Krankheitskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dazu später mehr.

Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung

Sparen mit dem Selbstbehalt

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann in der Regel einen sogenannten Selbstbehalt vereinbaren. Das bedeutet: Man zahlt einen Teil der ambulanten Behandlungskosten aus der eigenen Tasche, dafür werden die monatlichen Beiträge günstiger. Im konkreten Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte sich der Kläger für einen Tarif mit 600 Euro Selbstbehalt entschieden. Dadurch sparte er monatlich ungefähr 100 Euro an Beiträgen ein – also aufs Jahr gerechnet 1.200 Euro.


Schauen wir uns den Fall vor dem FG Niedersachsen mal genau an: Geklagt hatte ein Mann, der seinen Selbstbehalt in Höhe von 600 Euro geltend machen wollte – und am Finanzamt scheiterte. Der Mann hatte, neben seinen Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 3.877 Euro, auch eine Erstattung der Krankenkasse und den Selbstbehalt in seiner Steuererklärung angegeben. Das Niedersächsische Finanzgericht sah es wie die Kollegen und Kolleginnen vom Finanzamt und lehnte den Abzug des Selbstbehalts ab. Ihre Begründung: Nur Beiträge "zu" einer Krankenversicherung können geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die Beiträge dazu dienen müssen, dass man einen Versicherungsschutz bekommt. Das ist beim Selbstbehalt nicht der Fall.

Versicherungsschutz entsteht durch monatliche Beiträge

Die Richter/innen aus Niedersachsen betonten, dass nur der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung dafür Sorge, dass der Versicherte einen Versicherungsschutz genießt – unabhängig davon, ob der gewählte Tarif einen Selbstbehalt beinhaltet oder nicht. Denn: Wer in einem Jahr nicht krank wird, muss den Selbstbehalt nicht in Anspruch nehmen, ist aber trotzdem versichert. 

In anderen Worten: Hatten Sie keine Ausgaben aufgrund einer Krankheit, ist der Selbstbehalt mangels eigener Belastung auch nicht als Krankheitskosten ansetzbar.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Hatten Sie allerdings aufgrund einer Krankheit Ausgaben, gibt es einen Weg, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen: Gehen wir mal davon aus, dass Sie eine private Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen haben. Sie werden krank und brauchen einen Arzt oder eine Heilpraktikerin. Jetzt müssen Sie die Kosten bis zum vereinbarten Selbstbehalt – im Falle des Klägers also 600 Euro – selbst bezahlen.

Diese 600 Euro können zwar nicht in die Steuererklärung eintragen werden, dafür aber alle Kosten, die Sie selbst zahlen mussten. Das heißt: Haben Sie Arztrechnungen oder Medikamentenquittungen und bekommen das Geld nicht von Ihrer Krankenkasse zurück, können Sie diese als außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung eintragen. Dabei ist egal, ob Sie die Kosten wegen des Selbstbehalts hatten oder die Krankenkasse aus anderen Gründen nicht zahlen wollte.

Wichtig: Die Heilbehandlung muss gezielt verordnet worden sein. Die Packung Aspirin, die Sie sich privat in der Apotheke holen, können Sie also nicht absetzen.  

Außergewöhnliche Belastungen nicht in voller Höhe absetzbar

Allerdings haben die außergewöhnlichen Belastungen einen Haken: Sie können Ihre Ausgaben nicht in voller Höhe absetzen. Erst die Kosten, die eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, können geltend gemacht werden. Diese Grenze wird für jede/n Steuerzahler/in individuell berechnet, nämlich anhand des Jahreseinkommens, Familienstands und Anzahl der Kinder.

Übrigens:

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Kosten Ihre zumutbare Belastung überschreiten? Unsere Beraterinnen und Berater rechnen das gerne für Sie aus – und haben noch weitere Steuertipps für Sie auf Lager! Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen