Beratersuche starten
Berater suchen

Heimunterbringung: Kosten von der Steuer absetzen

Pflegeheime sind teuer. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen können!

Horst ist 78 Jahre alt und muss krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. Doch der Platz im Pflegeheim ist teuer. Immerhin: Zahlt ein Rentner Steuern und muss krankheitsbedingt in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen, kann er die Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Nun kann es aber auch vorkommen, dass ein Rentner bzw. eine Rentnerin so wenig Rente bekommt, dass er bzw. sie weder eine Steuererklärung abgeben muss, noch sich ein Pflegeheim leisten kann. In wenigen Fällen werden dann nahe Angehörige – dazu gehören zum Beispiel die eigenen Kinder – zur Kasse gebeten. Und auch für sie gilt: Heimkosten können gegebenenfalls von der Steuer abgesetzt werden.

Übrigens:

Früher konnten die Kosten nur geltend gemacht werden, wenn der/die Heimbewohner/in pflegebedürftig war. Die Richter/innen des Bundesfinanzhofs (BFH) haben jedoch 2010 entschieden, dass die Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt im Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, wenn "keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind". Nachlesen können Sie das Urteil unter dem Aktenzeichen VI R 38/09. Es ging dabei um eine psychische Erkrankung.

Szenario 1: Horst kommt für seine Heimunterbringung selbst auf

Horst zieht mit 78 Jahren schweren Herzens in ein Pflegeheim. Die Pflegekasse hat ihn in Pflegegrad 4 eingestuft, er gilt also als pflegebedürftig. Um die Heimkosten von der Steuer absetzen zu können, muss Horst zuerst die Erstattungen von seinen Kosten abziehen. Zu diesen Erstattungen gehören:

  • Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Beihilfe
  • Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung

Da Horst seine Wohnung in einem Kölner Vorort aufgegeben hat, gilt für ihn auch die sogenannte Haushaltsersparnis. Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass Horst durch die Aufgabe seiner Wohnung 11.604 Euro (vgl. Grundfreibetrag) im Jahr 2024 spart. Im Jahr 2023 waren es noch 10.908 Euro.

Die Entwicklung der Haushaltsersparnis in den letzten 10 Jahren:

Zeitraum pro Jahr
Haushaltsersparnis 2024 11.604 Euro
Haushaltsersparnis 2023 10.908 Euro
Haushaltsersparnis 2022 10.347 Euro
Haushaltsersparnis 2021 9.744 Euro
Haushaltsersparnis 2020 9.408 Euro
Haushaltsersparnis 2019 9.168 Euro
Haushaltsersparnis 2018  9.000 Euro 
Haushaltsersparnis 2017 8.820 Euro
Haushaltsersparnis 2016 8.652 Euro
Haushaltsersparnis 2015 8.472 Euro

Diesen Betrag muss er – wie die Erstattungen – von den Heimkosten abziehen. Nur den Betrag, der übrig bleibt, kann Horst in seiner Steuererklärung eintragen. Aber auch hier gibt es eine Einschränkung: Dieser errechnete Betrag muss höher sein als seine zumutbare Belastung. Die errechnet sich grundsätzlich anhand der Summe der Einkünfte, des Familienstands und der Anzahl der Kinder.

Übrigens:

In einem Urteil von November 2013 (Aktenzeichen VI R 20/12) betonte der Bundesfinanzhof, dass im Falle einer krankheitsbedingten Heimunterbringung sowohl die Pflegekosten als auch die Unterbringungskosten abzüglich der Haushaltsersparnis absetzbar sind. Mit einer Einschränkung: Die Aufwendungen für die Unterbringung dürfen nicht in einem „offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand“ stehen, so die Richter/innen aus München. Die Konsequenz: Das Finanzamt prüft jeden Einzelfall.

Szenario 2: Sohn Matthias muss für die Heimunterbringung von Horst aufkommen

Gehen wir nun davon aus, dass Horst sich ein Pflegeheim nicht leisten kann, weil er kein Vermögen hat und zu wenig Rente bekommt. Als Sohn ist Matthias rechtlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt seines Vaters aufzukommen. Das nennt man umgangssprachlich auch Elternunterhalt. Seit 2020 trifft der Elternunterhalt allerdings nur noch Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen bei über 100.000 Euro liegt. Und nach wie vor gilt: Ist ein/e Angehörige/r wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht, unterstützt das Finanzamt beziehungsweise der Staat.

Matthias kann von den Heimkosten, die er für seinen Vater übernimmt, einen Teil als Unterhaltsleistung geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn Horst 2024 weniger als 12.228 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen pro Jahr erhält. Das ist in unserem Beispiel der Fall. Achtung: Hat der Pflegebedürftige 2024 höhere Einkünfte als 12.228 Euro (Grundfreibetrag von 11.604 Euro + Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro), können die Angehörigen keine Unterhaltsleistungen geltend machen. 2023 lag die Grenze noch bei 11.532 Euro.

Und so berechnet Matthias, wie viel Elternunterhalt er von der Steuer absetzen kann:

11.604 Euro Unterhaltshöchstbetrag 2024
./. Jahresrente des Vaters abzgl. 102 Euro Werbungskostenpauschale, 180 Euro Kostenpauschale und 624 Euro Freigrenze (= unschädlicher Betrag)
= abziehbarer Unterhaltsbetrag

Doch Matthias muss weitaus mehr Geld für das Pflegeheim ausgeben, als ihm das Finanzamt als Unterhalt zugesteht. Was nun? Weitere Kosten kann er als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Aber auch hier gilt: Zuerst zieht das Finanzamt die Erstattungen und die Haushaltsersparnis ab, dazu zählt auch Horsts Rente. Nur den Restbetrag kann Matthias in seiner Steuererklärung eintragen – zumindest wenn der Restbetrag seine zumutbare Belastung überschreitet.

Übrigens:

Müsste Horst nicht aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit, sondern altersbedingt in ein Alten- oder Pflegeheim, kann er die Heimunterbringungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Sohn Matthias könnte höchstens den Unterhalt von der Steuer absetzen.

Szenario 3: Horst ist nur übergangsweise im Seniorenheim

Nehmen wir an, Horst würde seine Wohnung nicht aufgeben und wäre krankheitsbedingt nur übergangsweise für die Zeit der Behandlung im Heim untergebracht. Horst könnte – wie alle anderen Steuerzahler/innen auch – die Kosten für den Heimaufenthalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist in einem solchen Fall eine ärztliche Bescheinigung, die bereits vor Einzug ins Seniorenheim bestätigt, dass die Heimunterbringung infolge einer Erkrankung notwendig ist. Das entschieden die Richter/innen des Bundesfinanzhofs bereits 2010 (Aktenzeichen VI R 38/09).

Weitere Dienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

Wer in einem Appartement in einem Wohnstift lebt, kann die Kosten für das Zubereiten und Servieren von Speisen als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Appartement abschließbar und zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet, also voll ausgestattet ist. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 3 K 3887/11) entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, der in einem 49 qm großen Zwei-Zimmer-Appartement mit Bad und Kochmöglichkeit innerhalb eines Wohnstiftes wohnte. In der Miete inbegriffen war ein tägliches, in der wohnstifteigenen Küche zubereitetes Mittagessen mit Service im Speisesaal. In einer Ergänzungsvereinbarung war festgehalten, dass der Speisesaal als Gemeinschaftseinrichtung zählt.

In seiner Steuererklärung machte der Kläger sowohl die Kosten für die Reinigung von Küche und Speisesaal als auch die Kosten für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte lediglich die Kosten für die Reinigung der Räume an. Begründung: Die Zentralküche und der gemeinsame Speiseraum gehörten nicht zum Haushalt des Klägers.

Das Gericht sah das anders: Sowohl der Speisesaal als auch die Küche des Wohnstifts zählen den Richter/innen zufolge zum eigenen Haushalt. Dementsprechend müssten die anteiligen Lohnkosten für die Zubereitung eines Mittagessens als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.

Übrigens:

Das verantwortliche Finanzamt hatte Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: VI R 60/12). Doch nach Rücknahme der Revision wurde der Fall eingestellt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist demnach rechtskräftig.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen