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Pflegebedürftig oder hilflos – das sind die Unterschiede

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen pflegebedürftigen und hilflosen Menschen. Was das bedeutet? Wir erklären es Ihnen.

Pflegebedürftige Menschen brauchen aufgrund von Krankheit oder Behinderung unterschiedlich viel Hilfe. Deshalb stuft die Pflegekasse sie in sogenannte Pflegegrade ein. Die fünf Pflegegrade orientieren sich daran, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist – unabhängig davon, ob die Einschränkung körperlicher oder geistiger Natur ist.

Ist man pflegebedürftig oder hilflos, muss das dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das geht zum Beispiel mit dem Bescheid der Pflegekasse oder des Versorgungsamtes oder auch mit dem Schwerbehindertenausweis.

1. Pflegebedürftigkeit

Per Definition ist ein Mensch pflegebedürftig, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maß Hilfe braucht, also zum Beispiel beim Waschen, Kochen oder Einkaufen.

Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:

  • Menschen, die in Pflegegrad 1, 2 oder 3 eingestuft sind.
  • Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind).

Es spielt keine Rolle, ob ein Unfall, eine Krankheit, eine Behinderung oder das Alter die Ursache für die Pflegebedürftigkeit ist.

Übrigens:

Bis Ende 2016 galt als pflegebedürftig, wer in Pflegestufe I, II oder III eingestuft, demenzkrank war, einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H oder Bl hatte, oder in einem Alten- oder Pflegeheim mit Pflegesatzstufe 0 lebte. Durch die differenziertere Einteilung in Pflegegrade entfiel diese Regelung ab 2017.

Steuererleichterungen für pflegebedürftige Menschen

Kosten zum Beispiel für den erhöhten Wäschebedarf, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit entstehen, können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen. Aber nur, wenn die Ausgaben höher sind als das erhaltene Pflegegeld und Sie eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.

2. Hilflosigkeit

Menschen sind hilflos, wenn sie für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten und Erledigungen "jeden Tag dauernd fremde Hilfe benötigen", so die Definition. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Menschen in den Pflegegraden 4 oder 5. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben vom 19. August 2016 so festgelegt.
  • Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind).

Übrigens:

Bei Kindern und Jugendlichen kann bereits bei einem niedrigen Grad der Behinderung Hilflosigkeit vorliegen, denn Kinder müssen erst lernen, mit ihrer Behinderung umzugehen. Eltern sollten daher damit rechnen, dass die Behörden häufig überprüfen, ob sich die Verhältnisse durch die Entwicklung des Kindes so verändert haben, dass eine Aberkennung des Merkzeichens H gerechtfertigt ist. Es kann dann zu einem entsprechenden Änderungsbescheid kommen, auch wenn der eigentliche Grad der Behinderung beibehalten wird.

Steuererleichterungen für hilflose Menschen

Aufwendungen, die höher sind als das Pflegegeld, sind bei Hilflosigkeit ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Außerdem steht hilflosen Menschen bis Ende 2020 ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro zu. Zusätzlich kann die Person, die den Hilflosen pflegt, den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen – natürlich nur wenn sie keine Vergütung für die Tätigkeit erhält.

Für hilflose Menschen sowie für blinde und taubblinde Personen erhöht sich der Pauschbetrag ab 2021 auf 7.400 Euro. Wichtig: In diesem Fall kann der Behinderten-Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Übrigens:

Menschen in Pflegegrad 4 oder 5 oder mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H oder Bl sind sowohl pflegebedürftig als auch hilflos. Dagegen sind Menschen in den Pflegegraden 1, 2 oder 3 nur pflegebedürftig.

Sie sehen: Wenn es um Pflegebedürftigkeit geht, gibt es im Steuerrecht viele und teils uneinheitliche Regelungen. Unsere Beraterinnen und Berater finden die für Sie günstigste Lösung. Suchen Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und werden Sie Mitglied: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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