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Hinzurechnungsbetrag - was ist das?

Wer mehrere Jobs hat und im ersten unter dem lohnsteuerfreien Betrag der Steuerklasse bleibt, kann diesen auf die anderen Lohnsteuerkarten übertragen.

Der Hinzurechnungsbetrag ist für alle Arbeitnehmer/innen interessant, die mehrere Beschäftigungen und trotzdem ein geringes Einkommen haben. Denn ab dem zweiten Job gilt immer die ungünstige Steuerklasse VI (6), bei der ab dem ersten Euro Lohnsteuer zu zahlen ist. Durch den Hinzurechnungsbetrag kann verhindert werden, dass Arbeitnehmer/innen mit geringem Einkommen für ihren zweiten Job jeden Monat zu viel Lohnsteuer zahlen, die sie am Ende des Jahres ohnehin durch die Einkommenssteuererklärung wieder zurückbekämen.

Übrigens:

Welcher Job Ihr erstes Beschäftigungsverhältnis ist, entscheidet sich in der Regel danach, in welcher Reihenfolge Sie Ihre Arbeitsverträge unterschrieben haben. Sie können diese Reihenfolge allerdings dadurch ändern, dass Sie Ihrem/Ihrer zweiten Arbeitgeber/in mitteilen, dass er oder sie Hauptarbeitgeber/in sein soll. Durch die Meldung bei ELStAM wird dann automatisch Ihr erster Job zum zweiten Beschäftigungsverhältnis und Ihr/e bisherige/r Hauptarbeitgeber/in über diese Änderung informiert.

Wie funktioniert der Hinzurechnungsbetrag?

Ein/e Arbeitnehmer/in, dessen/deren Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis unterhalb des Betrages bleibt, der in seiner Steuerklasse lohnsteuerfrei bezogen werden darf, kann den nicht ausgeschöpften Restbetrag auf eine andere Lohnsteuerkarte aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis übertragen lassen.

Dabei gilt allerdings, dass der/die Arbeitgeber/in des ersten Dienstverhältnisses für Lohnsteuerzwecke den Lohn des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin rechnerisch um genau den Betrag erhöhen muss, den der/die andere Arbeitgeber/in aufgrund der Eintragung auf der zweiten Lohnsteuerkarte steuerfrei belassen darf. Dieser Betrag wird dann lohnsteuerlich als Hinzurechnungsbetrag bezeichnet.

Zu kompliziert? Ein Beispiel:

Herr Doppler arbeitet bei der Firma A als Angestellter und hat Steuerklasse I (1). In dieser Steuerklasse kann er monatlich 1.121 Euro beziehen, ohne Lohnsteuer zahlen zu müssen. Herr Doppler verdient nur 482 Euro. Zudem arbeitet er bei Firma B und bezieht hier 500 Euro. Da es sich bei Job B um Herrn Dopplers zweiten Job handelt, wird er mit Steuerklasse VI (6) versteuert und er müsste eigentlich ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen.

Nun hat Herr Doppler aber in seinem ersten Job den steuerfreien Betrag von 1.121 Euro nicht ausgeschöpft, sondern nur 482 Euro. Die verbliebenen 639 Euro darf er auf seine zweite Lohnsteuerkarte bei Firma B übertragen lassen. Herr Doppler hat dafür beim Finanzamt einen Hinzurechnungsbetrag von genau 500 Euro beantrag. Das hat zur Folge, dass die Vergütung bei Firma B in voller Höhe steuerfrei bleibt. Nach Abzug des Hinzurechnungsbetrags beträgt der steuerpflichtige Arbeitslohn von Herrn Doppler 0 Euro.

Job B: 500 Euro Lohn – 500 Euro Hinzurechnungsbetrag = 0 Euro


Dafür ist allerdings sein Arbeitgeber der Firma A, wenn er den Lohnsteuerabzug durchführt, verpflichtet, zu den 482 Euro noch 500 Euro zu addieren. Das ist der Hinzurechnungsbetrag, und erst anhand dieser Summe wird die Lohnsteuer berechnet. Doch auch für die nun 982 Euro muss Herr Doppler in Steuerklasse I (1) keine Steuern zahlen.

Job A: 482 Euro Lohn + 500 Euro Hinzurechnungsbetrag = 982 Euro

Übrigens:

Den Hinzurechnungsbetrag gibt es seit dem 01.01.2000, und er ist vor allem für Studierende und Pensionäre interessant.

Muss ich den Hinzurechnungsbetrag beantragen?

Ja, die Nutzung des Hinzurechnungsbetrages erfolgt auf Antrag beim Finanzamt, und zwar über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Die Höhe der Hinzurechnung können Sie bis zum Höchstbetrag frei bestimmen.

ÜbRigens:

Auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit inländischen Anteilseignern gibt es eine Hinzurechnungsbesteuerung. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Finanzamt.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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