Beratersuche starten
Berater suchen

Investitionsabzugsbetrag – was ist das?

Gewerbetreibende und Landwirte, aber auch Freiberufler/innen können bei der Steuer vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag profitieren. Was steckt dahinter?

Investitionsabzugsbetrag – was ist das?

Das Wort ist zwar etwas sperrig, der Effekt aber ganz simpel: Mit dem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, lassen sich vor der Anschaffung eines Wirtschaftsguts Steuern sparen. Das gilt für Gewerbetreibende, Landwirte bzw. Landwirtinnen und Freiberufler/innen. Es geht darum, dass geplante Anschaffungen vorab in der Steuererklärung eingetragen werden können.

Eingeführt wurde der IAB im Jahr 2007 als Ersatz für die bis dahin übliche Ansparabschreibung. Mit dem IAB lässt sich der Gewinn mindern, und das führt im Jahr des Abzugs zu einer geringeren Steuerbelastung. Aber aufgepasst: Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können.

Finanzamt akzeptiert nur bewegliche Wirtschaftsgüter

Sie haben einen Gewerbebetrieb, sind Freiberufler/in oder haben einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, und Ihr Gewinn liegt bei maximal 200.000 Euro? Dann haben Sie die erste Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag laut Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG) schon mal erfüllt.

Die zweite Voraussetzung: Sie wollen ein Wirtschaftsgut kaufen, das im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu höchstens 10 Prozent privat genutzt wird. Oder anderes herum: Es muss zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Beispiele sind Fahrzeuge, Computer, Maschinen oder Büromöbel, die zum Anlagevermögen des Betriebs gehören werden. Die also als Posten auf der Aktivseite Ihrer Bilanz auftauchen. Dabei ist es egal, ob sie neu oder gebraucht sind.

Rechtlich gesehen sind das alles bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter. Für diese ist der Investitionsabzugsbetrag gedacht. Unbewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke oder Gebäude sind nicht begünstigt.

Übrigens:

Wie Unternehmen, Firmen und Betriebe Wirtschaftsgüter abschreiben dürfen, erfahren Sie in unserem Artikel Was alles zum Anlagevermögen gehört.

50 Prozent der Kosten dürfen in die Steuererklärung

Den IAB können Sie bilden, wenn Sie die Absicht haben, ein entsprechendes Wirtschaftsgut anzuschaffen. Tatsächlich kaufen müssen Sie es dann bis spätestens Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs. Tun Sie das nicht oder fällt Ihre Investition niedriger aus als geplant, dann wird der IAB vom Finanzamt wieder rückgängig gemacht beziehungsweise anteilig heruntergesetzt. Das wiederum führt dazu, dass sich die Steuer nachträglich erhöht, außerdem fallen Zinsen für die Nachzahlung an.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, dürfen Sie 50 Prozent des voraussichtlichen Kaufpreises als IAB von Ihrem Gewinn abziehen. Also 50 Prozent der zu erwartenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Sie dürfen auch mehrere Wirtschaftsgüter ansetzen, die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro.

Übrigens;

Sie kaufen beispielsweise doch eine andere Maschine als geplant? Keine Sorge: Seit 2016 müssen Sie dem Finanzamt nicht mehr exakt mitteilen, welches Wirtschaftsgut Sie anschaffen.

Kein Investitionsabzugsbetrag für Software

Ein einfaches Beispiel: Sie planen den Kauf eines Fahrzeugs für 30.000 Euro, das Sie zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen wollen. Dafür können Sie einen IAB von 50 Prozent bilden, also von 15.000 Euro. Sie müssen allerdings später nachweisen, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich zu 90 Prozent betrieblich nutzen.

Ein etwas komplizierteres Beispiel: Sie haben vor, Computer für 10.000 Euro und mehrere Softwarelizenzen für insgesamt 5.000 Euro zu kaufen. Von beidem würden Sie gerne einen IAB bilden – das ist aber nicht erlaubt, weil Software im Gegensatz zu Computern grundsätzlich nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählt. Also darf der IAB lediglich 5.000 Euro betragen (50 Prozent von 10.000 Euro für die Computer).

Mit Investitionsabzugsbetrag Steuernachzahlung vermeiden

Bleibt noch folgende Frage zu klären: Was bringt es überhaupt, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen? Stellen Sie sich vor, Sie haben mit rund 60.000 Euro Gewinn gerechnet und dementsprechend Einkommensteuervorauszahlungen geleistet. Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung spuckt jedoch einen Gewinn von 75.000 Euro aus – es droht eine saftige Steuernachzahlung.

Diese würde ein Loch in Ihren Geldbeutel reißen – einen Kredit wollen Sie aber nicht aufnehmen und ebenso wenig eine Stundung beantragen, für die Zinsen fällig werden. Dann könnten Sie überlegen, ob Sie nicht in den nächsten drei Jahren Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge, Computer oder Maschinen planen wollen.

Ist das der Fall, dürfen Sie das in der Steuererklärung angeben und 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten schon jetzt als Betriebsausgaben abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag senkt dann Ihren Gewinn – und damit auch die Steuern, die sie berappen müssen. Und das alles ohne aktuelle Kosten.

Das geht natürlich auch, wenn Sie keinen höheren Gewinn als erwartet erwirtschaftet haben, aber in dem Jahr einfach etwas weniger Steuern zahlen möchten.

Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung

Aber denken Sie daran: Innerhalb von drei Jahren müssen Sie die Investition dann auch tatsächlich tätigen. Sonst wird Ihre Steuerschuld nachträglich erhöht. Ebenfalls zu beachten: Im Jahr der Investition, also wenn Sie das Wirtschaftsgut für Ihr Anlagevermögen kaufen, wird der Investitionsabzugsbetrag wieder hinzugerechnet. Aber wegen der gleichzeitigen Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage hat die Hinzurechnung des IAB in der Regel keine steuerliche Auswirkung.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen