Steuervorauszahlung auch für Arbeitnehmer möglich?
26.05.2025
Von Steuervorauszahlungen sind vor allem Unternehmer/innen, Selbstständige oder Freiberufler/innen betroffen. Angestellten hingegen wird die Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen. Doch auch ihnen kann es passieren, dass das Finanzamt sie zu einer Einkommensteuervorauszahlung auffordert. Betroffen sind vor allem Ehepaare mit der Steuerklasse III (3) und V (5).
Warum kann die Steuervorauszahlung auch Arbeitnehmer treffen?
Hat ein Ehepaare zum Beispiel Steuerklasse III (3) und V (5), aber das Verhältnis der Einkommen passt nicht zu dieser Wahl, kann es dazu kommen, dass die Person mit Steuerklasse III (3) so wenig Lohnsteuer zahlt, dass es zu einer Steuernachzahlung kommt. Das kann auch temporär passieren, zum Beispiel wenn besondere Ereignisse wie Elternzeit oder eine hohe Sonderzahlung das Einkommen verändert. Es kann sie aber auch betreffen, wenn sie frisch in Rente gegangen sind.
Und wenn man über das Jahr hinweg weniger Steuern bezahlt, als man müsste, kann das Finanzamt für das kommende Jahr eine Steuervorauszahlung einfordern. Die kritische Marke liegt bei 400 Euro. Das heißt: Hat das Finanzamt nach der letzten Steuererklärung mehr als diese 400 Euro zurückgefordert, muss es nach den Steuergesetzen für das nächste Steuerjahr eine Vorauszahlung festsetzen.
Wann ist eine Steuervorauszahlung fällig?
Die Vorauszahlungen werden in der Regel zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid bekannt gegeben. Darin ist genau festgelegt, wieviel Sie zahlen müssen und wann die Vorauszahlungen fällig werden. Denn die Termine für die Vorauszahlungen sind gesetzlich definiert: Das Geld muss alle drei Monate, also quartalsweise, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember beim Finanzamt sein. Am besten stimmen Sie dafür einem Sepa-Lastschriftmandat zu, denn wer nicht rechtzeitig überweist, dem droht ein Verspätungszuschlag.
Fazit: Die Steuernachzahlung fürs vergangene Jahr sowie die Vorauszahlung für das aktuelle belasten Sie nun doppelt. Das kann vor allem Rentner/innen, die gerade frisch in Rente gegangen sind, besonders empfindlich treffen.
ÜBRIGENS:
Neben der Einkommensteuer müssen Sie auch gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im Voraus entrichten.
Gut vorbereitet sein!
Kann ich etwas gegen die Steuervorauszahlung tun?
Grundsätzlich müssen Sie einem Vorauszahlungsbescheid Folge leisten. Doch mitunter fällt die geforderte Summe deutlich höher aus als die Nachforderung für das vergangene Jahr. Das Finanzamt geht nämlich immer davon aus, dass sich an Ihren Einkommens- und Familienverhältnissen der letzten Jahre nichts geändert hat.
Ist dies jedoch der Fall, haben Sie die Möglichkeit, die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung zu senken, und zwar mit einem formlosen Antrag auf Herabsetzung.
Das gilt auch für Ehepaare mit Lohnsteuerklasse 3 und 5. Ist das der Grund für zusätzliche Vorauszahlungen, kann sich ein Wechsel in die Klassen 4 und 4 anbieten. Wichtig ist dabei allerdings, das Finanzamt über den Wechsel zu informieren, damit es die laufenden Vorauszahlungen entsprechend anpasst.
Hält das Finanzamt allerdings an der Steuervorauszahlung fest, können Sie sich das zu viel gezahlte Geld erst mit der nächsten Steuererklärung zurückholen.
ÜBRIGENS:
Wer regelmäßig Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten muss, wurde früher vom Finanzamt zu den jeweiligen Stichtagen auf die fälligen Zahlungen schriftlich hingewiesen. Diesen Service bieten die Finanzämter mittlerweile nicht mehr an. Um die Vorauszahlungen auch künftig pünktlich zu bezahlen, empfehlen wir - die VLH, sich am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen.
Wo trage ich die Steuervorauszahlungen in der Steuererklärung ein?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung noch in Papierform abgeben oder online via Elster ans Finanzamt schicken, können Sie die bezahlten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht in die Steuererklärung eintragen. Das ist jedoch nicht weiter schlimm, denn das Finanzamt berücksichtigt Ihre Steuervorauszahlung automatisch bei der Erstellung des Steuerbescheids.
Nutzen Sie allerdings ein Steuerprogramm, können Sie – abhängig vom gewählten Programm – die Steuervorauszahlung eintragen. Das Programm nutzt diese Information dann, um Ihre Nachzahlung oder Rückerstattung zu berechnen.