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Reverse Charge: Wie funktioniert’s?

Was das Reverse-Charge-Verfahren ist, wie es funktioniert und welche Vorteile es mit sich bringt, erklären wir Ihnen schnell und übersichtlich.

Reverse Charge: Wie funktioniert’s?

Das aktuelle Umsatzsteuerrecht gibt vor, dass der oder die Leistungserbringer/in die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet. Beim Reverse-Charge-Verfahren wird der Spieß umgedreht.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Reverse Charge ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Das bedeutet: Bei bestimmten Leistungen zahlt der oder die Leistungsempfänger/in die Umsatzsteuer, nicht das leistende Unternehmen. Das Reverse-Charge-Verfahren ist somit eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, geregelt in § 13 b des Umsatzsteuergesetzes und gültig seit 1. Januar 2002.

Übrigens:

Im deutschsprachigen Raum war der Vorläufer zum Reverse Charge das Abzugsverfahren. Im Jahr 2002 wurde das Abzugsverfahren durch das Reverse-Charge-Verfahren ersetzt.

In welchen Fällen nutzt man Reverse Charge?

Das Reverse-Charge-Verfahren wird vor allem bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU genutzt.

Innerhalb Deutschlands ist das Reverse-Charge-Verfahren unter anderem für Werklieferungen vorgesehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Eine Werklieferung liegt immer dann vor, wenn ein/e Unternehmer/in einen Gegenstand be- oder verarbeitet und dazu nur Stoffe verwendet, die er bzw. sie selbst beschafft hat.

Auch bei der Lieferung von Wärme und Kälte sowie von Industrieschrott und Altmetallen durch inländische Unternehmen muss das Reverse-Charge-Verfahren genutzt werden.

Gibt es Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren?

Reverse Charge funktioniert nur, wenn der/die Leistungsempfänger/in

  • ein Unternehmen ist oder
  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Bei grenzübergreifenden Fällen brauchen außerdem sowohl Leistungserbringer/in als auch Leistungsempfänger/in zwingend eine Umsatzsteuer-ID.

Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren?

So müssen Sie vorgehen, wenn Sie das Reverse-Charge-Verfahren nutzen wollen: Sie als Leistungserbringer/in stellen Ihrem Kunden oder Ihrer Kundin eine Nettorechnung – also eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Wichtig: Die Rechnung muss zwingend einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten. Außerdem muss bei grenzüberschreitenden Fällen die Umsatzsteuer-ID sowohl des Leistungserbringers bzw. der Leistungserbringerin als auch des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin auf der Rechnung vermerkt sein.

Die Umsatzsteuerschuld liegt nun bei dem/der Leistungsempfänger/in, sprich Ihrem Kunden bzw. Ihrer Kundin. Diese oder dieser entrichtet die Umsatzsteuer und kann – falls er bzw. sie vorsteuerabzugsberechtigt ist – die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Übrigens:

Es gibt hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung keinen Unterschied zwischen Reverse Charge und der normalen Umsatzsteuer.

Warum wurde das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt?

Grundsätzlich sorgt das Reverse-Charge-Verfahren für eine Vereinfachung. So muss beispielsweise das deutsche Finanzamt keine Steueransprüche im Ausland vollstrecken.

Das Reverse-Charge-Verfahren wurde aber vor allem eingeführt, um Steuerbetrug – wie zum Beispiel den sogenannten Karussellbetrug – zu verhindern. Beim Karussellbetrug arbeiten Unternehmen innerhalb der EU zusammen. Durch komplizierte Handelsketten gelingt es den Karussellbetrügern, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, obwohl sie selbst keine bezahlt haben. Laut Schätzungen entstehen innerhalb der EU dabei Milliardenverluste.

Übrigens:

Bei Reverse Charge genießen die Beteiligten Vertrauensschutz. Das bedeutet: Konnte der/die Leistungserbringer/in trotz großer Sorgfalt nicht erkennen, dass beim Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung nicht vorliegen, muss die Lieferung trotzdem als steuerfrei angesehen werden.

Wichtiger Hinweis: Die VLH darf aus rechtlichen Gründen Selbstständige und Unternehmer/innen nicht beraten. Bei Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihres Vertrauens.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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