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Dauerfristverlängerung – was ist das?

Als Unternehmer/in müssen Sie regelmäßig Umsatzsteuervorauszahlungen leisten. Dabei kann Ihnen eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt helfen.

Dauerfristverlängerung – was ist das?

Das Wort ist eher sperrig, der Effekt aber ganz simpel: Mit einer Dauerfristverlängerung haben Sie mehr Zeit, Ihre Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Frist verlängert sich damit um einen Monat. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden, und zwar über ELSTER. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn Ihnen die elektronische Übermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Zum Beispiel, weil Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen.

Ablehnen kann das Finanzamt den Antrag nur in Ausnahmefällen. Etwa wenn der/die Antragsteller/in die Voranmeldungen der Umsatzsteuer (USt) nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht rechtzeitig oder gar nicht zahlt. Erhalten Sie keine Ablehnung vom Finanzamt, ist die Dauerfristverlängerung automatisch bewilligt. Gültig ist das Ganze ohne zeitliche Begrenzung. Wenn Sie die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, können Sie das dem Finanzamt mitteilen.

Ist ein Antrag auf Dauerfristverlängerung jederzeit möglich?

Ja, die Dauerfristverlängerung dürfen Unternehmer/innen nicht nur zu Beginn eines Geschäftsjahres beantragen, sondern jederzeit.

Beispiel Monatszahler/innen: Sie überweisen die Umsatzsteuervorauszahlung monatlich und wollen ab August 2022 eine Dauerfristverlängerung. Den Antrag sollten Sie dann bis 10. September 2022 eingereicht haben. Ist das der Fall, müssen Sie Ihre Vorauszahlung nicht wie eigentlich üblich bis 10. September leisten, sondern haben bis 10. Oktober Zeit. Dazu kommt noch die dreitägige Schonfrist bei Überweisungen.

Beispiel Quartalszahler/innen: Sie überweisen die Umsatzsteuervorauszahlung vierteljährlich und wollen ab dem vierten Quartal 2022 eine Dauerfristverlängerung. Dann sollten Sie den Antrag bis 10. Januar 2023 eingereicht haben. Ist das der Fall, müssen Sie Ihre Vorauszahlung nicht bis 10. Januar leisten, sondern haben bis 10. Februar Zeit (plus Schonfrist).

Übrigens:

Grundsätzlich sind Unternehmer/innen in Deutschland erst einmal zur sogenannten Sollversteuerung verpflichtet. Sie können aber beim Finanzamt einen Antrag auf Istversteuerung stellen. Was sich hinter diesen beiden Begriffen verbirgt, erfahren Sie in unserem Artikel Sollversteuerung oder Istversteuerung – was heißt das?

Warum muss ich eine Sondervorauszahlung leisten?

Sind Sie Monatszahler/in, müssen Sie eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der/die Unternehmer/in durch die Fristverlängerung einen Zinsvorteil verschafft.

Die Sondervorauszahlung muss von Ihnen selbst errechnet werden – das nimmt Ihnen das Finanzamt leider nicht ab. Sie beträgt ein Elftel Ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres. Haben Sie Ihre Tätigkeit nicht im gesamten Vorjahr, sondern nur in einigen Monaten ausgeübt, wird die von Ihnen geleistete Umsatzsteuervorauszahlung in eine Jahressumme hochgerechnet. An dieser orientiert sich dann die Sondervorauszahlung.

Sonderfall Neugründung: Nehmen Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit erst neu auf, also gründen Ihre Firma beziehungsweise Ihr Unternehmen ganz frisch, haben Sie natürlich im Vorjahr noch keine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet. Dann warten Sie den ersten Monat ab, schätzen anhand der Umsätze, was Sie voraussichtlich monatlich an Umsatzsteuer überweisen müssen, rechnen das auf ein Jahr hoch und nehmen von dieser Summe ein Elftel.

Sondervorauszahlung: Gibt es dafür ein Rechenbeispiel?

Sie haben im vergangenen Jahr jeweils 1.650 Euro pro Monat, und zwar in allen zwölf Monaten, als Umsatzsteuervorauszahlung überwiesen.

12 x 1.650 = 19.800

19.800 : 11 = 1.800


Sie müssen also eine Sondervorauszahlung von 1.800 Euro leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Das Geld ist natürlich nicht verloren: Es wird am Ende des Jahres mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit oder beispielsweise zu Ihrer Umsatzsteuererklärung haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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