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Freistellungsauftrag hilft beim Steuern sparen

Dank Freistellungsauftrag können Sie den Sparerpauschbetrag das ganze Jahr über nutzen und sparen Steuern. So geht’s!

Egal ob Zinsen vom Sparbuch, Dividenden aus Aktien oder Wertzuwachs beim Verkauf von Investmentanteilen – das alles sind sogenannte Kapitalerträge. Also Gewinne aus Geldanlagen. Auf diese Kapitalerträge müssen Sie Abgeltungssteuer bezahlen. Und zwar in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Dank Freistellungsauftrag die Abgeltungssteuer sparen

Es gibt aber einen ganz einfachen Weg, einen Teil der Abgeltungssteuer zu sparen. Denn jedem Sparer und jeder Sparerin steht ein Freibetrag – der Sparerpauschbetrag – in Höhe von 801 Euro pro Jahr zu (ab 2023 sind es 1.000 Euro), Ehepaaren sogar 1.602 Euro pro Jahr (ab 2023 sind es 2.000 Euro). Das heißt: Zinsen oder Dividenden sind bis zu dieser Höhe steuerfrei.

Das funktioniert aber nur, wenn Sie Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilt haben. Seit 1. Januar 2016 müssen Sie bei solchen Freistellungsaufträgen immer Ihre Steuer-ID angeben, sonst ist der Antrag auf Freistellung nicht gültig.

So funktioniert der Freistellungsauftrag

In der Regel ist der Freistellungsauftrag ab dem 01.01. eines Jahres gültig, egal wann Sie ihn im Verlauf des Jahres einreichen. Der Freistellungsauftrag kann der Bank befristet – also üblicherweise bis zum 31.12. – oder unbefristet erteilt werden. Bei unbefristeten Freistellungsaufträgen gilt die von Ihnen angegebene Summe, bis Sie der Bank einen neuen Wert mitteilen. Sie können den Freistellungsauftrag allerdings nicht auf einzelne Depots oder Konten splitten. Der Freistellungsauftrag kann immer nur pro Bank erteilt werden.

Achtung: Wenn Sie alle Konten bei einer Bank löschen, müssen Sie unbedingt auch separat den Antrag auf Freistellung bei dieser Bank widerrufen.

Übrigens:

Laut Jahressteuergesetz 2022 werden bereits erteilte Freistellungsaufträge 2023 automatisch um knapp 24,844 Prozent erhöht. Wenn Sie also zum Beispiel Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag über den gesamten Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro erteilt hatten, wird dieser ab 1. Januar 2023 automatisch auf 1.000 Euro erhöht.

Bei mehreren Banken Freistellungsauftrag splitten

Haben Sie Geldanlagen bei mehreren Banken, können Sie auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Wichtig: Die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge darf den Freibetrag in Höhe von 801 Euro (bzw. 1.000 Euro) nicht überschreiten.

Ein Beispiel für 2022: Gehen wir davon aus, dass Sie Geld bei drei Banken angelegt haben. Dann können Sie beispielsweise jeder Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 267 Euro erteilen – das sind dann insgesamt genau 801 Euro. Falls Sie mehreren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, notieren Sie sich am besten die Höhe für jede Bank. So verlieren Sie in Sachen Freistellungsauftrag nie den Überblick.

Freistellungsauftrag: Formular oft im Online Banking

Bei vielen Banken können Sie den Freistellungsauftrag ganz bequem im Online Banking einsehen, einrichten oder ändern. Manche Banken bieten auch den Service, Ihnen auf einen Blick zu zeigen, wie hoch der Anteil Ihres bereits aufgebrauchten Freistellungsauftrags ist. So können Sie auch schon während des Jahres abschätzen, ob Sie der Bank einen genügend hohen Freistellungsauftrag eingeräumt haben

In manchen Fällen lohnt sich die Nichtveranlagungsbescheinigung

Manche Steuerzahler/innen haben geringe Einkünfte, aber hohe Kapitalerträge wie zum Beispiel Rentner/innen oder Studierende. In diesem Fall lohnt sich gegebenenfalls eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung werden selbst dann keine Steuern fällig, wenn Ihre Kapitalerträge höher sind als 801 Euro. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel zur Nichtveranlagungsbescheinigung.

Bundezentralamt für Steuern gleicht Freistellungsaufträge ab

Die Banken sind übrigens dazu verpflichtet, jeden Antrag auf Freistellung der Finanzverwaltung zu melden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), der Datensammler des Finanzministeriums, gleicht die Freistellungsaufträge mit den vorliegenden Steuer-Identifikationsnummern ab. Wird der Sparerfreibetrag überschritten, meldet das BZSt das sofort dem zuständigen Finanzamt. Die Beamten und Beamtinnen prüfen dann die Einkünfte aus Kapitalvermögen genau – und der zu viel freigestellte Betrag muss nachversteuert werden. In der Regel wird danach sogar noch geprüft, ob ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.

Übrigens:

Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank bei Ihren Kapitalerträgen immer sofort und automatisch die Abgeltungssteuer ab. Sie haben Ihrer Bank noch keinen Freistellungsauftrag erteilt? Dann holen Sie das schnell nach! Sie können sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstatten lassen. Gerne stehen Ihnen unsere Berater dabei zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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