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Was ist das "Ehegatten-Splitting"?

"Schatz, lass uns heiraten – und Steuern sparen!" Wie das Ehegattensplitting funktioniert und welchen Paaren es am meisten nutzt, erfahren Sie hier.

Wenn Sie verheiratet sind, werden Sie automatisch – auch ohne Antrag – „zusammen veranlagt“. Das heißt, dass Sie und Ihr/e Ehepartner/in eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das spart Zeit und meistens auch Steuern, nämlich durch die Art, wie die Einkommensteuer nun berechnet wird. Das Rechenverfahren dafür nennt man Ehegattensplitting.

Natürlich haben Sie auch die Wahl sich „einzeln veranlagen“ zu lassen, wenn Sie das wollen. Das heißt, dass Sie und Ihr/e Ehepartner/in jeweils eine eigene Steuererklärung abgeben. Dafür müssen Sie dem Finanzamt nur schriftlich mitteilen, dass Sie die Einzelveranlagung wünschen. Vom Splittingtarif können Sie dann allerdings nicht mehr profitieren.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Bei Verheirateten, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, wird die Einkommenssteuer nach dem Splittingverfahren berechnet. So geht es:

  1. Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen von Ehemann/-frau und Ehefrau/-mann zusammen. Steuerlich wird das Ehepaar jetzt in der Regel gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt.
  2. Die Beamten halbieren den Betrag und berechnen für diese eine Hälfte die Einkommensteuer.
  3. Die errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt - das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die ein Ehepaar zahlen muss.

In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt.

Übrigens:

Für das Ehegattensplitting, können Sie einfach gemeinsam mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine Steuererklärung abgeben und auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens – dem Hauptformular der Steuererklärung – das Kästchen "Zusammenveranlagung" ankreuzen.

Wer spart besonders viel Steuern mit dem Ehegattensplitting?

Steuern spart vor allem das Ehepaar, bei dem der/die eine eine eher viel und der/die andere eher wenig verdient.

Ein Beispiel mit Stand 2022: Nehmen wir einmal an, eine/r der beiden arbeitet Vollzeit und verdient 45.000 Euro im Jahr, der/die andere arbeitet Teilzeit und verdient 15.000 Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagtes Paar muss der/die eine rund 9.950 Euro und der/die andere gut 900 Euro Steuern zahlen (Beträge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle). Rund 950 Euro weniger Steuern zahlen beide, wenn sie gemeinsam eine Steuererklärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.

Ein weiteres Beispiel: Beide Ehepartner/innen arbeiten Vollzeit, eine/r verdient 35.000 Euro im Jahr, der/die andere 25.000 Euro im Jahr. Macht jede/r der beiden seine/ihre Steuererklärung selbst, zahlt der/die eine etwa 6.500 Euro Steuern, der/die andere gut 3.500 Euro (Beträge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle). Auch sie sparen Steuern über das Ehegattensplitting, wenn auch nur knapp 100 Euro.

Wofür benötigt man die Splittingtabelle?

Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, können ihre zu zahlende Einkommensteuer aus der Splittingtabelle des Bundesfinanzministeriums ablesen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie vorher ihr zu versteuerndes Einkommen exakt ermittelt haben. Wie Sie das genau berechnen, erfahren Sie in unserem Artikel Einnahmen, Einkünfte, Einkommen – so wird Ihre Einkommensteuer berechnet.

Übrigens:

Während bei der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer-Splittingtabelle zum Einsatz kommt, erfolgt bei der Einzelveranlagung die Berechnung der Einkommensteuer nach der Einkommensteuer-Grundtabelle.

Ehegattensplitting einfach erklärt

Wie sich Heiraten auch steuerlich lohnt - verständlich und auf einen Blick als Infografik:

VLH-Infografik: Was ist das Ehegattensplitting?

Gilt das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja, auch eingetragene Lebenspartner/innen konnten die Zusammenveranlagung nutzen und so vom Splittingtarif profitieren. Es galt exakt der gleiche Steuervorteil wie für verheiratete Paare.

Da diese Regel allerdings erst am 2013 in Kraft trat, gab es für gleichgeschlechtliche Paare noch bis Ende 2020 die Möglichkeit, ihre zuvor „einzeln veranlagte“ Steuererklärung rückwirkend bis zum 1. August 2001 mit ihrem/ihrer Lebenspartner/in „zusammen veranlagen“ zu lassen und dadurch eventuell Steuerrückzahlungen zu erhalten. Dabei galt zunächst:

  1. Lebenspartner/innen die bislang noch keine Steuererklärung abgegegben hatte, konnten dies nun bis zu vier Jahre rückwirkend nachholen, und zwar gemeinsam als zusammenveranlagtes Paar.
  2. Hatte beide ihre Steuererklärungen regelmäßig abgegeben, konnten sie nur rückwirkend profitieren, wenn einer der beiden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig war.

Durch das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ ist es seit dem 1. Oktober 2017 auch für Personen des gleichen Geschlechts möglich eine zivilrechtliche Ehe einzugehen. Für alle Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen bedeutete das, dass sie noch einmal die Chance hatten sich rückwirkend gemeinsam veranlagen zu lassen und somit den Ehegatten-Splitting-Vorteil zu nutzen. Neu war: Das galt nun auch für die Jahre, in denen sie bereits verpartnert waren und ihre Steuerbescheide bestandskräftig erhalten haben (siehe oben Punkt 2.). Denn da das außersteuerliche Eheöffnungsgesetz über den Steuergesetzen steht, kommt hier eine seltene Ausnahme zum Tragen: Eine nachträgliche Änderung der Steuerbescheide bis zum Jahr 2001 war möglich.

Voraussetzung für die nachträgliche Nutzung des Splittingvorteils war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Zudem musste bis spätestens Ende 2020 ein Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide gemeinsam mit einem Antrag auf Zusammenveranlagung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Können auch Alleinerziehende den Splittingtarif für Ehegatten nutzen?

Nein, der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, hat 2012 entschieden, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf einen Splittingtarif haben. Die Begründung lautete unter anderem, dass die steuerliche Berücksichtigung schon durch die Freibeträge oder das Kindergeld stattfände.

Dürfen Ehegatten das Splitting auch anwenden, wenn Sie sich scheiden lassen?

Das Jahr, in dem Sie sich trennen, ist das letzte Jahr, für das Sie mit Ihrem/Ihrer Ex-Partner/in noch gemeinsam eine Steuererklärung abgeben und das Ehegattensplitting nutzen können. Danach sind Sie steuerlich gesehen wieder alleinstehend. Das Jahr der Scheidung ist nicht maßgebend.

Was passiert mit dem Ehegattensplitting, wenn mein/e Partner/in stirbt?

Wenn Sie Witwe oder Witwer geworden sind, können Sie für das Jahr, in dem Ihr/Ihre Ehepartner/in verstorben ist, noch das Ehegattensplitting nutzen. Im darauf folgenden Jahr werden Sie dann mit dem sogenannten Gnadensplitting versteuert. Das heißt, dass Sie noch ein weiteres Jahr lang den günstigeren Steuertarif nutzen dürfen. Danach erlischt dieser Vorteil. Das Gnadensplitting wird auch Witwensplitting genannt.  

Sie wollen wissen, was Ihnen das Ehegattensplitting bringt? Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich mit den Splittingtarifen aus. Hier geht es zur Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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