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Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt

Heirat und Lebenspartnerschaft: Ändert sich das Gehalt oder ist ein Kind unterwegs, kann ein Steuerklassenwechsel sehr sinnvoll sein.

Grundsätzlich können nur Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner/innen ihre Steuerklasse wählen und aktiv wechseln. Kaum Spielraum in Sachen Steuerklassenwahl gibt es für Ledige. Sie bekommen vom Finanzamt automatisch die Steuerklasse I (1) oder II (2) zugewiesen, bis sich der Familienstand ändert.

So ändern Sie die Steuerklassen beim Finanzamt

Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann mehrmals im Jahr die Lohnsteuerklasse wechseln. Das geht entweder über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es in Papierform bei jedem Finanzamt gibt, online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums oder über Elster, dem Online-Portal des Finanzamts.

Die geänderte Steuerklassenkombination gilt dann mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Beispiel: Wer seine Steuerklassen am 14. März ändert, für den oder die gilt die neue Kombination ab dem 1. April. Wechselt man bis zum 30. November, ist die neue Kombination rückwirkend für das ganze letzte Jahr wirksam. 

Übrigens:

Bis 2020 konnten Ehepaare und Lebenspartner/innen nur einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln. Ein zweiter Wechsel war nur in wenigen Ausnahmefällen möglich – bei Tod, Trennung oder Arbeitslosigkeit.

Steuerklassenwechsel: Sinnvoll bei Gehaltsänderung

Sinnvoll ist ein Steuerklassenwechsel für diejenigen Paare, bei denen sich das Gehalt verändert hat:

  • Verdient der/die eine deutlich mehr als der/die andere, ist die Kombination Steuerklasse III (3) und Steuerklasse V (5) steuerlich am besten. 
  • Verdienen beide in etwa das Gleiche, sollten sie die Kombination Steuerklasse IV (4) und IV (4) behalten – wer frisch heiratet, erhält diese Kombination automatisch.

Außerdem gibt es noch eine dritte Kombination: IV und IV mit Faktor. Das Faktorverfahren stellt seit 2009 eine Ergänzung zum Ehegattensplitting mit den bekannten Steuerklassen-Kombinationen dar. Steuernachzahlungen werden dadurch weitgehend vermieden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Steuerklasse IV (4) mit Faktor: Das sind die Vorteile.

Übrigens:

In der Regel kann ein Eheteil mit der Steuerklasse III (3) oder V (5) ohne Zustimmung des anderen Eheteils einen Wechsel der Steuerklasse beantragen. Beide haben dann Klasse IV (4).  

Arbeitslosigkeit: Lassen Sie sich im Vorfeld beraten!

Problematisch wird es, wenn Sie als Ehepaar die Steuerklassen-Kombination während der Arbeitslosigkeit wechseln möchten. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt den Wechsel der Steuerklasse nur, wenn sich daraus ein niedrigeres Arbeitslosengeld ergibt. Deshalb lassen Sie sich bei drohender Arbeitslosigkeit im besten Fall schon im Vorfeld beraten, denn ein Steuerklassenwechsel kann sich lohnen.

Elternzeit: Die ungünstigere Steuerklasse kann die bessere sein

Nach der Geburt eines Kindes können Väter und Mütter für maximal 14 Monate Elterngeld beziehen – und den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Der Staat zahlt Eltern zwischen 65 und 67 Prozent des Nettoverdienstes, aber mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können auch das sogenannte ElterngeldPlus beantragen. Sie bekommen dann doppelt so lange Elterngeld und in maximal halber Höhe des Basiselterngeldes – also mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich.

Wie viel Elterngeld die oder der Einzelne erhält, richtet sich immer nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Das heißt: Wer viel verdient hat, bekommt auch mehr Elterngeld.

Für verheiratete oder verpartnerte Paare kann es sich daher im Vorhinein lohnen, das klassische Ehegattensplitting-Modell umzudrehen: Der Partner oder die Partnerin mit geringem Gehalt wählt dann die Lohnsteuerklasse III (3). So erhöht er/sie das Nettoeinkommen und dadurch das später ausgezahlte Elterngeld.

Ein Beispiel: Lisa und ihr Mann arbeiten beide Vollzeit und haben sich für die Kombination IV/IV entschieden. Lisa ist schwanger und wird nach der Geburt zuhause bleiben, um sich um das gemeinsame Kind zu kümmern. Da das Elterngeld deshalb anhand von Lisas Gehalt berechnet wird, wechselt sie in Steuerklasse III. In dieser Steuerklasse hat sie deutlich geringere Abzüge, also mehr Netto vom Brutto. Ihr Mann muss dafür Steuerklasse V wählen, die eine höhere Steuerlast mit sich bringt. 

Übrigens:

Der Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kindes ist vom Gesetzgeber sehr schwer gestaltet worden. Der Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse muss nämlich spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt. Demnach bleiben nach der Empfängnis nur zwei Monate Zeit, um den Steuerklassenwechsel für das Elterngeld zu machen. Zu diesem Zeitpunkt haben viele Frauen noch nicht einmal einen Mutterpass oder ihren Freunden von der freudigen Nachricht berichtet.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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