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Was ist der Gründungszuschuss, und muss er in die Steuererklärung?

Der sogenannte Gründungszuschuss soll arbeitslosen Menschen helfen, die sich selbstständig machen wollen. Doch was müssen diese Existenzgründer/innen beachten? Und müssen sie den Gründungszuschuss versteuern?

Was ist der Gründungszuschuss, und muss er in die Steuererklärung?

Sie sind arbeitslos, haben aber eine Geschäftsidee und spielen mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen? Ein solcher Schritt will auf jeden Fall gut überlegt sein, da er mit einem gewissen Risiko verbunden ist. Zudem ist in den meisten Fällen Startkapital erforderlich. Es existieren verschiedene Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene. Wer aus der Arbeitslosigkeit in eine Selbstständigkeit wechseln möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Geld von der Agentur für Arbeit hoffen.

Diese Unterstützung der Arbeitsagentur nennt sich Gründungszuschuss und kann zusätzlich zu weiteren öffentlichen Fördermitteln gewährt werden. Der Gründungszuschuss soll ein Anreiz für arbeitslose Menschen sein, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und sich so eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss besteht jedoch nicht: Die Gewährung liegt im Ermessen der Arbeitsagentur. Und diese finanzielle Unterstützung ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft.

Die gute Nachricht: Der Gründungszuschuss ist steuerfrei.

Wer kann einen Gründungszuschuss erhalten?

Erste Voraussetzung, um einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen zu können, ist eine bestehende Arbeitslosigkeit. Und: An dem Tag, an dem Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Bezieher/innen von Bürgergeld können keinen Gründungszuschuss erhalten. Für sie gibt es das sogenannte Einstiegsgeld, über das sie sich bei der Arbeitsagentur informieren können: Existenzgründung für Bürgergeld-Empfänger/innen.

Die zweite Voraussetzung, um den Gründungszuschuss erhalten zu können: Die selbstständige Tätigkeit muss zum Ende der Arbeitslosigkeit führen und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen.

Dritte Voraussetzung: Wer den Gründungszuschuss beantragt, muss der Agentur für Arbeit nachweisen, dass er bzw. sie für die selbstständige Tätigkeit entsprechend qualifiziert ist. Dafür eignen sich zum Beispiel Berufserfahrung oder eine Teilnahme an qualifizierenden Maßnahmen, etwa Schulungen oder Fortbildungen.

Schließlich die vierte Voraussetzung: Bevor die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss gewährt, verlangt sie eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung. Sie will also wissen, ob das Vorhaben auch wirklich eine Zukunft hat und genügend Einkünfte bringt, um davon den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Arbeitsagentur akzeptiert dafür Stellungnahmen von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern und Fachverbänden sowie von Kreditinstituten.

Voraussetzungen für die Beantragung des Gründungszuschusses auf einen Blick:

  1. Bestehende Arbeitslosigkeit und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  2. Selbstständige Tätigkeit muss mindestens an 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden.
  3. Nachweis einer Qualifizierung für die geplante selbstständige Tätigkeit.
  4. Fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss, und wie lange wird er gewährt?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. In den ersten sechs Monaten ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erhält die Empfängerin oder der Empfänger den gleichen Betrag wie zuvor beim Arbeitslosengeld. Dazu kommen monatlich 300 Euro für die soziale Absicherung. Die sind für Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen, also für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beispiel: Lag das monatlich ausgezahlte Arbeitslosengeld zuletzt bei 1.500 Euro, erhält die Existenzgründerin oder der Existenzgründer ab dem Zeitpunkt der Selbstständigkeit sechs Monate lang 1.800 Euro pro Monat von der Agentur für Arbeit (1.500 + 300 Euro).

Nach sechs Monaten beginnt die zweite Phase: Nun muss die oder der Selbstständige den Lebensunterhalt mit der neuen Tätigkeit bestreiten, erhält von der Arbeitsagentur aber noch neun Monate lang die Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung.

Muss der Gründungszuschuss versteuert werden?

Die Antwort lautet nein: Der Gründungszuschuss ist eine steuerfreie Leistung. Er muss nicht in die Steuererklärung eingetragen werden und erhöht somit auch nicht den Progressionsvorbehalt. Die normalen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit muss die Empfängerin oder der Empfänger des Gründungszuschusses aber selbstverständlich versteuern.

Das können dann je nach Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sein. Diese Einkünfte müssen in die Steuererklärung eingetragen werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel „Kennen Sie die sieben Einkunftsarten?“.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an eine/n Steuerberater/in.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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