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Kennen Sie die sieben Einkunftsarten?

Es gibt in Deutschland genau sieben Arten von Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Alle anderen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Welche sind das?

Kennen Sie die sieben Einkunftsarten?

Das Einkommensteuerrecht kennt sieben verschiedene Einkommensarten. Nur diese sind steuerpflichtig. Die sieben Einkommensarten sind in zwei große Gruppen unterteilt. Zu der Gruppe der Gewinneinkünfte gehören Einkünfte aus verschiedenen Arten selbstständiger Arbeit, zur Gruppe der Überschusseinkünfte gehören Lohn-, Vermietungs- und Kapitaleinnahmen. Korrekt ausgedrückt sieht die Aufteilung so aus:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinneinkünfte
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Bruttoeinnahmen - Werbungskosten = Überschusseinkünfte
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. sonstige Einkünfte

Der Unterschied zwischen beiden Gruppen liegt in der Berechnung, was als Einkunft unterm Strich übrig bleibt. In jedem Fall dürfen Sie Ihre Ausgaben von den Einnahmen abziehen, doch was als Ausgaben gilt, ist unterschiedlich:

  • Für die Gewinneinkünfte gilt:
    Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn (oder Verlust).
  • Für die Überschusseinkünfte gilt:
    Einnahmen minus Werbungskosten = Überschuss (oder Verlust)

Haupt- und Nebeneinkünfte: Hier gilt das Subsidiaritätsprinzip

Einkünfte können auch anders unterteilt werden, nämlich in Haupt- und Nebeneinkunftsarten. Als Haupteinkünfte gelten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die übrigen drei gelten als Nebeneinkünfte – also die Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung oder Verpachtung und die sonstigen Einkünfte.

Hat man Einkünfte, die eigentlich zu den Nebeneinkünften zählen, die aber im Rahmen einer Haupteinkunft anfallen, so werden sie auch zu den Haupteinkünften gezählt. Das heißt, wenn Einnahmen unter zwei Einkunftsarten fallen, „gewinnt“ immer die Haupteinkunftsart. Ein Beispiel: Sie betreiben ein Gewerbe und legen einen Teil Ihres betrieblichen Bankguthabens in Wertpapieren an. Dann zählen die Zinsen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Steuer-Fachleute nennen dies das Subsidiaritätsprinzip. Es bedeutet, dass hier eine Rangordnung besteht.

Wichtig:

Die VLH darf Arbeitnehmer/innen mit Gewinneinkünften nicht beraten. Für die Beratung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen gilt eine Höchstgrenze von 18.000 Euro pro Jahr (beziehungsweise 36.000 Euro für zusammen veranlagte Paare). Zu welchen Einkommensarten Lohnsteuerhilfevereine beraten dürfen, ist im Steuerberatergesetz geregelt (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). 

Die sieben Einkunftsarten im Detail

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Hierunter fallen Einkünfte aus Landwirtschaft, Tierzucht, Jagd, Gartenbau, Weinbau, Pflanzenzucht, Wanderschäferei und so weiter. Auch ein Nebenbetrieb, also zum Beispiel eine Molkerei oder eine Mühle, der hauptsächlich (zu mindestens 75 Prozent) die eigenen Produkte verarbeitet, zählt zu dieser Einkunftsart.

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Ein/e Unternehmer/in hat dann einen Gewerbebetrieb, wenn er oder sie eine selbstständige Betätigung wiederholt ausübt, dabei eine Gewinnerzielungsabsicht hat und sich zudem mit dieser Tätigkeit am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ beteiligt – die Leistung also öffentlich anbietet. Das heißt, auch wenn nur ein einziger Auftragnehmer bedient wird, so wäre es theoretisch doch möglich, dass auch jemand anderes die Leistung in Anspruch nehmen könnte.

3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Hier zählt der Gesetzestext viele einzelne „freie“ Berufe auf, wie zum Beispiel Ärzt/innen, Notar/innen, Dolmetscher/innen, Hebammen, Journalist/innen, Therapeut/innen, Vermögensverwalter/innen und etliche andere.
Auch Gehälter und Vergütungen für Gesellschafter/innen einer Beteiligungs- beziehungsweise Vermögensverwaltungsgesellschaft zählen hierzu.

Scheinselbstständigkeit

Wer genaue Anweisungen von seinem Auftraggeber bzw. seiner Auftraggeberin bekommt, könnte scheinselbstständig sein. Die Gerichte sind sich nicht ganz einig, wann die Selbstständigkeit endet und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin beginnt. Wichtige Kriterien sind die Weisungsunabhängigkeit und die freie Orts- und Zeiteinteilung. Ein/e Selbstständige/r bestimmt also selbst, was er bzw. sie wann und wo tut, um einen Auftrag zu erfüllen.
Die Anzahl der Auftraggeber/innen ist dabei gar nicht so wichtig – auch wer nur eine/n Auftraggeber/in hat, kann selbstständig sein.
Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren. Scheinselbstständigkeit gilt als eine Form der Schwarzarbeit.
 


4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Dies sind im Wesentlichen alle Löhne und Gehälter, die in einem Dienstverhältnis gezahlt werden.

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Kapitaleinkünfte erzielt, einfach gesagt, wer sein Kapital an Dritte überlässt und dafür Gegenleistungen erhält. Darunter fallen unter anderem Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktienverkäufen. Der Steuersatz ist grundsätzlich pauschal.

Nicht zu den Kapitaleinkünften gehören Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften – sie zählen zu den sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen – anders als die anderen Einkunftsarten – der Abgeltungssteuer. Sie liegt bei 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Abgeltungssteuer ist eine sogenannte Quellensteuer, das heißt, sie wird direkt an der Quelle einbehalten und abgeführt. Die Abgeltungssteuer wird bei Kapitaleinkünften oberhalb des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro fällig (bis 2022 waren es 801 Euro). Für zusammen veranlagte Paare liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 2.000 Euro (1.602 Euro bis 2022). Damit Ihre Bank die Steuer erst ab dieser Höhe abführt, ist es wichtig, ihr einen Freistellungsauftrag zu erteilen. 

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hierzu gehören Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnungen. Auch Schiffe, die in einem Schiffsregister eingetragen sind, zählen dazu. Die Vermietung anderer beweglicher Sachen wie Autos gehört jedoch nicht in diese Kategorie.

Die zeitweise Überlassung von Rechten, beispielsweise des Urheberrechts, fällt auch unter diese Einkunftsart.

7. Sonstige Einkünfte

Was unter die sonstigen Einkünfte fällt, zählt § 22 des Einkommensteuergesetzes genau auf. In diese Gruppe gehören Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, also zum Beispiel Renten (private und gesetzliche) oder Unterhaltsleistungen und Abgeordneten-Diäten.

Einkünfte aus privaten Verkäufen sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn der Gewinn bei mehr als 600 Euro jährlich liegt. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind allerdings von der Steuerpflicht ausgenommen. Ebenso der gelegentliche Verkauf „in üblichem Umfang“, zum Beispiel nach der Dachboden-Entrümpelung.

Wertgegenstände, deren Verkauf unter die Steuerpflicht fällt, sind beispielsweise Edelmetalle, Bitcoins und andere Kryptowährungen, Antiquitäten, Oldtimer, Schmuck oder Fremdwährungen. Dabei gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr – das heißt, Gegenstände, die Sie mindestens ein Jahr lang besessen haben, dürfen Sie steuerfrei verkaufen. Für Gebäude, Wohnungen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Wohnungseigentumsrecht, Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht, Erbpachtrecht) gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren.

Übrigens:

Einkünfte, die hier nicht beschrieben sind und unter keine der sechs anderen Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Steuerfreie Einnahmen laut Einkommensteuergesetz

Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld, BAföG, Leistungen der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sind steuerfrei. Auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Arbeit sind bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, diese Einnahmen sind für sich genommen steuerfrei. Wenn Sie jedoch im gleichen Jahr noch anderes zu versteuerndes Einkommen haben, erhöhen diese Einnahmen den persönlichen Steuersatz.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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