Beratersuche starten
Berater suchen

Was ist die Schenkungssteuer?

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Große Geschenke können helfen, die Erbschaftssteuer zu senken – wenn man weiß, wie.

Schenken ist vererben zu Lebzeiten, doch es gelten steuerlich fast dieselben Regeln. Mit einer großen Ausnahme: Den steuerfreien Höchstbetrag darf man alle zehn Jahre erneut ausnutzen. Vorausschauende Erblasser/innen verkleinern so ihr üppiges Erbe stückchenweise und vermindern damit die Erbschaftssteuer, die nach ihrem Tod anfallen würde.

Übrigens:

Die Schenkungssteuer heißt in Fachtexten Schenkungsteuer – mit nur einem s. Die Version mit zwei 's' ist im normalen Sprachgebrauch aber verbreiteter.

Schenkungen und Erbschaften werden in einem gemeinsamen Gesetz geregelt, und es gelten für beide fast dieselben Steuern. Die wichtigste Aussage des Gesetzes: Je näher Schenker/in und Beschenkte/r miteinander verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag.

Es gibt eigene Steuerstufen und Freibeträge

Geschenke-Empfänger/innen teilt der Fiskus in drei Klassen ein. Die Steuersätze liegen zwischen sieben und 50 Prozent. Die Unterschiede sind also erheblich. Auch die Freibeträge, die das Finanzamt unangetastet lässt, sind beispielsweise bei leiblichen Kindern zwanzigmal so hoch wie bei nicht verwandten Empfängern oder Empfängerinnen – wie etwa einem Lebensgefährten, mit dem die Schenkerin nicht verheiratet oder verpartnert ist.

Übrigens:

Von der Lohnsteuer kennt man verschiedene Steuerklassen. Auch bei der Schenkungssteuer gibt es drei Steuerklassen oder Stufen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richten. Stufe I gilt für die nächsten Verwandten, II für weniger nahe Verwandte und III für Freunde und ganz entfernte Verwandte.

Die Stufen bei der Schenkungssteuer:

I Ehegatte, Ehegattin oder eingetragene/r Lebenspartner/in
Kinder und Stiefkinder
Enkel und Kinder der Stiefkinder
II Eltern und Großeltern
Geschwister und Kinder von Geschwistern
Stiefeltern
Schwiegerkinder, Schwiegereltern
geschiedener Ehegatte, geschiedene Ehegattin oder Partner/in einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
III Alle anderen (z. B. nicht eingetragener Lebenspartner/innen, Freunde, entfernte Verwandte)


Die Tabelle zeigt: Nahe Verwandte in direkter Linie finden sich in der günstigen Klasse I, Freunde und entfernte Verwandte in der ungünstigsten Klasse III. Auch die Freibeträge unterscheiden sich je nach Verwandtschaftsgrad ganz gewaltig.

Freibeträge bei der Schenkungssteuer

  • Ehegatte / Ehegattin / Lebenspartner/in
    500.000 Euro
  • Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind
    400.000 Euro
  • Enkel (wenn deren Eltern noch leben)
    200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern
    100.000 Euro
  • Alle in Schenkungssteuerklasse II und III
    20.000 Euro


Das bedeutet, Eltern dürfen ihren Kindern alle zehn Jahre eine Schenkung im Wert von bis zu 400.000 Euro machen, ohne dass das Finanzamt Ansprüche erhebt. Einem nicht verheirateten Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin dürfen Sie jedoch im Verlauf von zehn Jahren höchstens 20.000 Euro schenken, ohne dass Steuern fällig werden. Wären Sie verheiratet, läge der Betrag bei 500.000 Euro, also 25-mal so hoch.

Ein Beispiel: Ein Patenonkel möchte seinem Patenkind eine größere Summe Geld schenken. Da der Freibetrag zwischen Nicht-Verwandten 20.000 Euro beträgt, überweist er zunächst diese Summe und darf erst 10 Jahre später weitere 20.000 Euro steuerfrei an sein Patenkind verschenken.

Jetzt hat das Patenkind aber auch eine Patentante und auch diese darf ihrem Schützling im gleichen Zeitraum bis zu 20.000 Euro schenken. Denn es ist immer das Verhältnis zwischen Schenker/in und Beschenktem bzw. Beschenkter maßgeblich. Das heißt: Auch bei Eltern gibt es bei einer Schenkung an das Kind zweimal den Freibetrag für das Kind, wenn Mutter und Vater jeweils aus ihrem eigenen Vermögen schenken.

Für eine Schenkung können bis zu 50 Prozent Steuern anfallen

Kommen wir zu den Steuersätzen, falls die Schenkung doch über dem Freibetrag liegt. Versteuert wird jeweils der Teil oberhalb des Freibetrags. Der Steuersatz beträgt mindestens sieben und höchstens 50 Prozent. Die Tabelle unten zeigt die Verteilung. Personen in der Steuerstufe I zahlen zwischen sieben und 30 Prozent Schenkungssteuer, für die Stufe II liegen die Beträge zwischen 15 und 43 Prozent. Beschenkte der Stufe III müssen 30 bis 50 Prozent ans Finanzamt abgeben, wenn der Wert über dem Freibetrag liegt.

Die Höchstsätze werden allerdings auch erst ab einem Schenkungswert im zweistelligen Millionenbereich fällig. Das dürfte also eher wenige Steuerzahler/innen betreffen.

Steuersätze:

Wert der Schenkung (Euro) Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
bis 75.000 7 15 30
bis 300.000 11 20 30
bis 600.000 15 25 30
bis 6.000.000 19 30 30
bis 13.000.000 23 35 50
bis 26.000.000 27 40 50
mehr als 26.000.000 30 43 50

 

Clever: Per Kettenschenkung die Steuer umgehen

Angenommen, Sie möchten Ihrem Schwiegersohn ein größeres Geldgeschenk machen, damit er ein Haus bauen kann. Da der Schwiegersohn in Stufe II fällt, wäre nur eine Summe von 20.000 Euro steuerfrei. Sie dürfen aber einen Trick anwenden – ganz legal: Wenn Sie das Geld für den Hausbau erst Ihrer Tochter schenken, und diese dann dem Schwiegersohn – also ihrem Ehemann – den Geldbetrag ebenfalls schenkt, finden beide Schenkungen innerhalb der Stufe I statt. Zuerst schenken Sie Ihrem Kind, dann schenkt die Ehefrau dem Ehemann. Somit liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro (die Tochter dürfte dem Mann sogar 500.000 Euro schenken).

Allerdings darf die Tochter dabei keine reine „Durchreicherin“ sein. Sie muss wenigstens selbst bestimmen, wann sie das Geld weiterschenkt und theoretisch bestimmt sie auch, wieviel sie weitergibt. Sie kann also zunächst frei über die Schenkung verfügen. Das ist ganz wichtig und muss immer sauber nachweisbar sein, denn das Finanzamt schaut hier ganz genau hin. 

Das heißt dann auch im Umkehrschluss: Wenn deutlich wird, dass die Tochter das Geld umgehend und ungeschmälert weiterzuleiten hatte – die Schenkung also mit einer Auflage verbunden war – dann rechnet das Finanzamt so, als wäre das Geld direkt an den eigentlich bedachten Schwiegersohn gezahlt worden, mit allen steuerlichen Konsequenzen. Der Gesetzgeber spricht hier von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. 

Übrigens:

Nach demselben Muster können Großeltern ihre Enkel beschenken, wenn sie die Kinder als Zwischenstation einschalten. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, bei Enkeln sind es nur 200.000 Euro – die Großeltern können auf diesem Weg also doppelt so viel steuerfrei schenken.

Gelegenheitsgeschenke zählen nicht

Geschenke, die aus einem bestimmten Anlass gemacht werden wie zum Beispiel zur Hochzeit, zum Geburtstag oder zum Studienabschluss, bleiben steuerfrei. Sie zählen außerdem nicht zu den anderen Werten, die in der Zehnjahresfrist geschenkt werden dürfen. Vorausgesetzt, es handelt sich um „übliche Gelegenheitsgeschenke“, was wiederum ein schwammiger Begriff ist und den Finanzämtern Auslegungsspielraum gewährt.

Ausschlaggebend sind die Gepflogenheiten, die „in weiten Teilen der Bevölkerung üblich“ sind. Das hat der Bundesfinanzhof, das höchste Finanzgericht in Deutschland, geurteilt. Mit hinein spielen auch der Anlass, der Verwandtschaftsgrad und die Vermögensverhältnisse. So kann es sein, dass ein kleiner Gebrauchtwagen zum bestandenen Abitur als „üblich“ gilt, ein nagelneues Oberklassegefährt aber nicht.

Die Schenkung beim Finanzamt melden

Ein steuerpflichtiges Geschenk müssen Schenker/in und Beschenkte/r innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Beurkundet ein Notar oder eine Notarin die Schenkung, dann übernimmt er bzw. sie die Meldung ans Amt. Dieses fordert Sie dann auf, eine Steuererklärung abzugeben. Wichtig dabei: Das Finanzamt kann die Abgabe einer Steuererklärung auch von Personen verlangen, die sonst nicht steuerpflichtig sind.

So kommen ganz beachtliche Beträge zusammen: Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 50,2 Milliarden Euro steuerpflichtig vererbt und 34,2 Milliarden Euro steuerpflichtig verschenkt. Der Staat erhielt für diese 84,4 Milliarden Euro, laut Statistischem Bundesamt, 8,5 Milliarden Euro Erbschafts- und Schenkungssteuern. Welche Werte zusätzlich unterhalb der Freibeträge vererbt und verschenkt wurden, darüber gibt es keine Statistiken.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen zur Schenkungssteuer nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). 
Wenn Sie Fragen zu Schenkungen und zur Schenkungssteuer haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

Quellen

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen