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Kindesunterhalt: Wichtige Fakten und Steuervorteile

11.01.2024
Die wichtigsten Fakten zum Kindesunterhalt inklusive eines kostenlosen Kindesunterhalt-Rechners sowie Infos zur Steuererklärung.

Naturalunterhalt, Barunterhalt, Mindestunterhalt: Beim Thema Kindesunterhalt kann man schnell den Überblick verlieren. Wir geben Ihnen die wichtigsten Fakten an die Hand. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen können. 

Anspruch auf Kindesunterhalt

Grundsätzlich haben minderjährige Kinder und volljährige Kinder in der Erstausbildung Anspruch auf Kindesunterhalt. In beiden Fällen gilt: Das Kind muss unverheiratet sein. Denn nach einer Heirat geht der Unterhaltsanspruch auf den/die Ehepartner/in über.

Es spielt beim Kindesunterhalt keine Rolle, ob es sich um ein eheliches, ein nichteheliches oder adoptiertes Kind handelt. Unterhalt steht allen Kindern zu.

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ÜBRIGENS:

In Deutschland gibt es eine sogenannte Unterhaltspflicht. Es steht also nicht zur Debatte, ob Unterhalt gezahlt werden muss oder nicht. Nur die Höhe des Unterhalts muss immer individuell vereinbart werden.

Naturalunterhalt und Barunterhalt

Wenn es um den Kindesunterhalt geht, wird in Deutschland zwischen dem Naturalunterhalt und dem Barunterhalt unterschieden. Der Unterschied ist recht schnell erklärt: Der Elternteil, der die Kinderbetreuung übernimmt, sich um das Essen kümmert und beispielweise Kleidung und Schulsachen kauft, leistet Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt wird deshalb manchmal auch Betreuungsunterhalt genannt. Der Elternteil, der vom Kind getrennt lebt, ist zu Barunterhalt verpflichtet – er oder sie schießt also Geld zu. Umgangssprachlich heißt der Barunterhalt oft auch Alimente.

Mindestunterhalt soll Lebensbedarf sicherstellen

Minderjährigen Kindern steht ein sogenannter Mindestunterhalt zu. Das ist ein Mindestsatz beim Kindesunterhalt, also eine bestimmte Geldgrenze, die nicht unterschritten werden sollte. Die Höhe des Mindestunterhalts ist gesetzlich geregelt. „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes“, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Doch was bedeutet das konkret?

Um den Mindestunterhalt zu ermitteln, muss man einen Blick in die sogenannte Mindestunterhaltverordnung werfen. Insgesamt gibt es drei Altersstufen, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Je jünger das Kind ist, desto geringer fällt der Mindestunterhalt aus. Im Überblick für 2024:

  • Erste Altersstufe: Von Geburt an gibt es bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent des Mindestunterhalts, aktuell 480 Euro (2023: 437 Euro) monatlich.
  • Zweite Altersstufe: Vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gibt es 100 Prozent. Das sind 2024 immerhin 551 Euro (2023: 502 Euro) monatlich. 
  • Dritte Altersstufe: Vom 13. Lebensjahr an gibt es 117 Prozent des Mindestunterhalts, das schlägt also 2024 mit 645 Euro (2023: 588 Euro) monatlich zu Buche. 
  • Ab 18 Jahre: 689 Euro (2023: 628 Euro) monatlich.

ÜBRIGENS:

Vom zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil wird erwartet, dass er bzw. sie sich nach Kräften bemüht, den Mindestunterhalt zu zahlen. Das geht so weit, dass der Staat von einer erweiterten Erwerbspflicht ausgeht. Sprich: Der/Die Unterhaltspflichtige muss im Zweifel auch einen Zweitjob annehmen, wenn das Geld nicht ausreicht.

Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Unterhalts wird für jeden Unterhaltsverpflichteten individuell berechnet – und zwar anhand des Einkommens und des Alters des Kindes. Beachten müssen Sie auch Folgendes: Da das Kindergeld hälftig beiden Elternteilen zusteht, wird es bei der Berechnung des Kindesunterhalts angerechnet.

Wenn Sie sich schnell einen ersten Überblick über die Höhe des Kindesunterhalts verschaffen wollen, werfen Sie am besten einen Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie, die rechtlich nicht bindend ist. Nichtsdestotrotz orientieren sich viele Gerichte daran, wenn es um die Höhe der Alimente geht.

Oder Sie nutzen zur Berechnung des Kindesunterhalts den kostenlosen Kindesunterhalt-Rechner 2024:

 


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Kindesunterhaltrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Kindesunterhaltrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Selbstbehalt für den Eigenbedarf

Der/Die Unterhaltsverpflichtete darf nicht durch die Zahlung des Kindesunterhalts selbst bedürftig werden. Oder etwas flapsiger formuliert: Der Unterhalt darf Ihnen nicht das letzte Hemd kosten. Um das Existenzminimum des/der Unterhaltsverpflichteten zu sichern, gibt es deshalb einen sogenannten Selbstbehalt. Der Selbstbehalt sorgt dafür, dass dem Unterhalt zahlenden Elternteil genug Geld für den Eigenbedarf bleibt.

Die Höhe des Selbstbehalts hängt im Wesentlichen davon ab, wem gegenüber der Unterhalt geleistet werden muss. Beim Kindesunterhalt ist der Selbstbehalt geringer als beim Ehegattenunterhalt. Grundsätzlich liegt der Selbstbehalt bei minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro, wenn der Elternteil berufstätig ist. Ist der Elternteil nicht berufstätig, sinkt der Selbstbehalt auf 1.200 Euro. Bei volljährigen unverheirateten Kindern über 21 Jahren steigt der angemessene Eigenbedarf auf mindestens 1.750 Euro monatlich.

In diesen Fällen zahlen Sie keinen Kindesunterhalt

Es gibt auch Konstellationen, in denen gar kein Elternteil Unterhalt zahlt oder beide Unterhalt zahlen:

  • Hat der Elternteil, der das Kind betreut, ein deutlich höheres Einkommen als der unterhaltspflichtige Elternteil, kann der Kindesunterhalt entfallen. Deutlich höher bedeutet mindestens dreimal so hoch. 
  • Hat ein minderjähriges Kind bereits einen eigenen Haushalt, sind beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet.

Haben sich die Eltern auf ein Wechselmodell geeinigt – das Kind ist beispielweise in geraden Kalenderwochen bei der Mutter, in ungeraden Kalenderwochen beim Vater –, muss der/die Besserverdienende möglicherweise anteilig Unterhalt zahlen. Das heißt: Das Wechselmodell hebt die Unterhaltspflicht nicht auf. 

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Neben dem regulären Kindesunterhalt gibt es auch einen Mehrbedarf sowie einen Sonderbedarf. Die Kosten für den Mehrbedarf und Sonderbedarf tragen beide Elternteile anteilig.

Zum Mehrbedarf zählen längerfristige Kosten wie zum Beispiel die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Gebühren für Kindergärten und Privatschulen oder umfangreiche Krankheitsbehandlungen.

Kosten, die plötzlich entstehen und außerordentlich hoch sind, sind dem Sonderbedarf zugeordnet. Das können die Kosten für die Erstausstattung des Babys sein, aber auch einmalige Krankheitskosten wie eine Zahn-OP oder ein Umzug.

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Unsere Beraterinnen und Berater sind in Sachen Kindesunterhalt und Steuererklärung gerne für Sie da. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Kindesunterhalt von der Steuer absetzen

Grundsätzlich können Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Maximal 10.908 Euro können so in der Steuererklärung 2023 steuerlich geltend gemacht werden. Für 2024 sind es dann höchstens 11.604 Euro.

Beim Kindesunterhalt gibt es allerdings eine wichtige Voraussetzung für diesen Steuervorteil: Weder Sie noch Ihr/e Ex-Partner/in bekommen Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für Ihr Kind. Sobald Sie diese staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen, entfällt der Steuervorteil. In der Regel kommt ein Abzug der Kosten also nur bei einem volljährigen Kind in Betracht, für das es kein Kindergeld mehr gibt.

Wichtig zu wissen: Verdient das Kind außerdem mehr als 624 Euro im Jahr, zieht das Finanzamt alle Einnahmen, die über dem Betrag von 624 Euro liegen, von den 11.604 Euro beziehungsweise 10.908 Euro ab. 

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