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Was ist eigentlich das Steuergeheimnis?

Wer eine Steuererklärung macht, gibt sensible Daten preis. Damit diese nicht in falsche Hände gelangen, gibt es das Steuergeheimnis.

Was ist eigentlich das Steuergeheimnis?

In Ihrer Steuererklärung tragen Sie alle möglichen persönlichen Daten ein, machen detaillierte Angaben zu Ihrer wirtschaftlichen und privaten Situation. Das Finanzamt muss das alles wissen, um die korrekte Steuerschuld zu errechnen. Davon abgesehen gehen die meisten dieser Daten jedoch niemanden etwas an. Aber was wäre, wenn die Finanzbeamtin aus Ihrer Stadt ihren Bekannten erzählen würde, was alles in Ihrer Steuererklärung steht, wie hoch Ihr Gehalt ist und welche Einnahmen Sie möglicherweise noch zusätzlich haben? Oder ob und wie viel Unterhalt Sie an jemanden zahlen. Dann würde sie das sogenannte Steuergeheimnis verletzten – und sich dadurch strafbar machen, denn das ist beileibe kein Kavaliersdelikt.

Was ist eine Verletzung des Steuergeheimnisses?

Das Steuergeheimnis ist in Paragraf 30 der Abgabenordnung geregelt. Einfach ausgedrückt, soll es verhindern, dass Amtsträger/innen – dazu gehören Mitarbeitende der Finanzbehörden, aber auch Richter/innen oder kirchliche Würdenträger/innen – geschützte Daten unbefugt abrufen, offenbaren oder gar verwerten. Sie dürfen die Daten lediglich zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihnen offenbart wurden. Zum Beispiel für die Berechnung der Steuerschuld, wenn die Daten mit der Steuererklärung übermittelt worden sind. Ansonsten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Und was passiert, wenn eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger das Steuergeheimnis verletzt, Ihre Daten unerlaubterweise offenbart oder verwendet und Sie davon Wind bekommen? Dann können Sie einen Strafantrag stellen. Denn die Verletzung des Steuergeheimnisses ist im Strafgesetzbuch geregelt (Paragraf 355) und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden. Zudem haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.

Übrigens

Auch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit 2018 in Kraft ist, regelt den Umgang mit persönlichen Daten. Allerdings gilt die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten. Dafür ist die Abgabenordnung zuständig. Mehr dazu erfahren Sie beim Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben vom 13.1.2020 zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren, geändert mit BMF-Schreiben vom 17.06.2021.

Steuergeheimnis: Wann dürfen Daten offenbart werden?

Es gibt zahlreiche Gründe, warum persönliche Daten, die eigentlich durch das Steuergeheimnis geschützt sind, doch offenbart oder an andere Stellen übermittelt werden dürfen. Die Liste ist lang, deshalb an dieser Stelle nur ein Auszug. Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist beispielsweise zulässig, wenn:

  • die betroffene Person zustimmt;
  • die betroffene Person vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat;
  • die Daten für ein Strafverfahren relevant sind;
  • die Daten der Verhütung von Verbrechen dienen;
  • ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Wer alle Gründe nachlesen möchte, findet sie hier: Abgabenordnung § 30 Steuergeheimnis

Wichtig: Entdecken Finanzbeamt/innen oder andere Amtsträger/innen beispielsweise Hinweise auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz oder auf Terrorismusfinanzierung, dürfen sie das nicht nur melden, sondern müssen die Infos an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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