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Abgabenordnung: Das müssen Sie wissen

Die Abgabenordnung, kurz AO, ist das deutsche Steuergrundgesetz und gibt den Rahmen für alle Steuerarten vor.

Abgabenordnung: Das müssen Sie wissen

Geballtes Steuerwissen auf rund 2.000 Seiten und in mehr als 400 Paragraphen: Das ist die Abgabenordnung, kurz AO. Die Abgabenordnung ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Deshalb wird sie auch gerne Steuergrundgesetz genannt.

Ein weiterer Name für die Abgabenordnung ist "Mantelgesetz". Warum? Nun, die Abgabenordnung regelt ganz grundsätzlich, wie Steuern festzusetzen und wann sie zu entrichten sind. Die Abgabenordnung ist allgemeines Steuerrecht – sie gibt den Rahmen für alle Steuerarten vor. Im Gegensatz dazu regeln die einzelnen Steuergesetze – wie zum Beispiel das Einkommensteuergesetz – ganz konkret die Entstehung und Berechnung der jeweiligen Steuer.

Gliederung der Abgabenordnung

Die AO ist in neun Teile gegliedert:

1. Einleitende Vorschriften:

Im ersten Teil werden steuerliche Grundbegriffe definiert, die für alle Steuerarten gelten – zum Beispiel Begriffe wie Wohnsitz, Ermessen oder Finanzbehörde. Wichtiger Baustein der einleitenden Vorschriften ist die Verarbeitung personenbezogener Daten und das Steuergeheimnis.

2. Steuerschuldrecht:

Teil zwei der AO klärt das Verhältnis zwischen Steuerschuldner/innen und Staat. Es wird unter anderem genau festgelegt, was ein/e Steuerpflichtige/r ist, welche Zwecke steuerbegünstigt sind und unter welchen Voraussetzungen eine Person für die Steuerschuld einer anderen Person haftet.

3. Allgemeine Verfahrensvorschriften:

Der dritte Teil ist dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gewidmet. Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht, Fristen und Termine, um nur einige der Themen zu nennen, die hier festgelegt werden.

4. Durchführung der Besteuerung:

Der Kern der Abgabenordnung ist der vierte Teil, die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Hier sind die Rechten und Pflichten sowohl der Finanzbehörden als auch des bzw. der Steuerpflichtigen genau definiert. Außerdem wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann.

5. Erhebungsverfahren:

Wann wird eine Steuer fällig? Welche Folgen hat eine verspätete Zahlung? Wann wird eine Steuer gestundet oder sogar aus Billigkeitsgründen erlassen? Wie steht es um Verzinsung und Säumniszuschläge? Diese Fragen werden im fünften Teil der AO beantwortet.

6. Vollstreckung:

Wenn fällige Steuern nicht gezahlt werden, kann die Finanzbehörde zum Mittel der Zwangsvollstreckung greifen. Grundlage für die Vollstreckung kann zum Beispiel ein Steuerbescheid sein. Davon handelt Teil sechs der AO.

7. Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren:

Der siebte Teil dreht sich vor allem um das Thema Einspruch. Darin ist unter anderem geregelt, dass das Einspruchsverfahren kostenfrei und die erfolglose Durchführung eines Einspruchs die Voraussetzung für die Klage vor einem Finanzgericht ist.

8. Straf- und Bußgeldvorschriften / Straf- und Bußgeldverfahren:

Dieser achte Teil ist den Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) sowie den Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerverkürzungen) gewidmet.

9. Schlussvorschriften:

Im neunten und letzten Teil finden Interessierte die Schlussvorschriften wie zum Beispiel die Einschränkungen der Grundrechte unter anderem des Briefgeheimnisses oder der Unverletzlichkeit der Wohnung.

ÜBRIGENS:

Die Abgabenordnung ist analog zum Besteuerungsverfahren aufgebaut.

Entwicklung der Abgabenordnung

Im Jahr 1918 fasste die Reichsschatzkammer den Entschluss, ein Mantelgesetz für das Steuerrecht zu schaffen. Bereits ein Jahr später trat die Reichsabgabenordnung (RAO) in Kraft. Als Verfasser der RAO gilt der Jurist Enno Becker.

Erst am 1. Januar 1977 löste die Abgabenordnung die RAO ab. Deshalb stolpert man auch heute ab und an noch über die Abkürzung AO 1977. Tatsächlich ist die Abkürzung AO schon seit 2006 amtlich.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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