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Belege nachreichen mit NACHDIGAL

Die Digitalisierung der Finanzämter schreitet voran: Belege können jetzt per NACHDIGAL nachgereicht werden. Was verbirgt sich dahinter?

Belege nachreichen mit NACHDIGAL

Über das Portal „Mein ELSTER“ kann man die Steuererklärung schon lange elektronisch abgeben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel ELSTER Online: Das elektronische Finanzamt. Wollte das Finanzamt anschließend aber Belege als Nachweis für angegebene Aufwendungen, musste man diese in Papierform übermitteln. Heißt: Der oder die Steuerpflichtige musste sie per Post schicken oder persönlich beim Finanzamt abgeben. Das gehört heute der Vergangenheit an, denn nach Testphasen in mehreren Bundesländern wurde bundesweit das Digitalisierungsprojekt NACHDIGAL freigeschaltet.

Wofür steht der Begriff NACHDIGAL?

NACHDIGAL steht als Abkürzung für „Nachreichung digitaler Anlagen“. Fordert Sie das Finanzamt auf, Belege nachzureichen, können Sie diese mit NACHDIGAL digital, also online übermitteln. Das Ganze soll eine Verbesserung für alle Steuerpflichtigen sein, aber auch den Finanzämtern die Arbeit erleichtern. Angeforderte Belege können eingescannt oder abfotografiert und digital verschickt werden.

Wichtig: Die Dateien müssen im PDF-Format übermittelt werden, andere Formate sind bislang nicht vorgesehen. Machen Sie also ein Foto von einem Beleg, können Sie dieses beispielsweise nicht im JPG-Format schicken, sondern müssen es in ein PDF umwandeln.

Was lässt sich mit NACHDIGAL nachreichen?

Mit NACHDIGAL können sämtliche Belege für folgende Arten von Steuererklärungen einfach hochgeladen und somit digital nachgereicht werden:

Wann muss ich Belege über NACHDIGAL nachreichen?

Trotz NACHDIGAL gilt weiterhin die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Sie sollten deshalb auch keine Belege unaufgefordert per NACHDIGAL übermitteln. Die Finanzverwaltung bittet ausdrücklich darum, Belege nur nach einer Aufforderung einzureichen.

Wichtig: Eine Pflicht, NACHDIGAL zu verwenden, besteht nicht. Sie können dem Finanzamt Belege auch weiterhin in Papierform zukommen lassen. Das gilt auch für die Steuerklärung an sich. Wir, die VLH, raten aus datenschutzrechtlichen Gründen aber davon ab, Belege per E-Mail an das Finanzamt zu senden.

Übrigens

Sie haben weitere Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder zu Belegen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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