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Fristwahrende Einreichung: Nur beim zuständigen Finanzamt

Wer seine Einkommensteuererklärung beim falschen beziehungsweise nicht zuständigen Finanzamt einwirft, verpasst unter Umständen die Abgabefrist.

Fristwahrende Einreichung: Nur beim zuständigen Finanzamt

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben oder dies freiwillig tut, muss sich an bestimmte Fristen halten. Ausführlich erklärt wird das in unserem Artikel Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?. Um die jeweilige Frist zu wahren, reicht es auch, die Steuererklärung beim Finanzamt in den Briefkasten zu werfen oder per ELSTER zu übermitteln. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Wie kommt Ihre Steuererklärung zum Finanzamt?. Aber Achtung: Werfen Sie Ihre Einkommensteuererklärung am letzten Tag der sognannten Festsetzungsfrist bei einem Finanzamt ein, das nicht für Sie zuständig ist – die offizielle Bezeichnung lautet „unzuständiges Finanzamt“ –, dann gilt das nicht als fristgerechte Einreichung beziehungsweise fristwahrende Einreichung. Das heißt: Sie haben die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil von 2020 sinngemäß entschieden: Eine Steuererklärung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist – also der Abgabefrist – beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht. Wird die Steuererklärung bei einem falschen beziehungsweise unzuständigen Finanzamt kurz vor knapp eingereicht und landet anschließend erst nach der Frist beim richtigen beziehungsweise zuständigen Finanzamt, dann ist sie zu spät eingegangen. Und zwar ohne Wenn und Aber.

Steuererklärung muss zum „richtigen“ Finanzamt

In dem verhandelten Fall hatte die Ehefrau des Klägers dessen Einkommensteuererklärung am 31. Dezember gegen 20 Uhr beim Finanzamt in den Nachtbriefkasten geworfen. Am 31. Dezember um 24 Uhr wäre die Frist abgelaufen – also ging der Kläger davon aus, dass seine Steuererklärung noch fristgerecht abgegeben worden war. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse war der Mann nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, vielmehr handelte es sich um eine freiwillige Abgabe, also eine Antragsveranlagung.

Der Haken an der Sache: Eingeworfen hatte die Frau des Klägers dessen Steuererklärung beim Finanzamt X-1. Der Mann hatte seinen Wohnsitz aber im Zuständigkeitsbereich von Finanzamt X-2. Beide Finanzämter liegen in Nordrhein-Westfalen. Zwar leitete Finanzamt X-1 die Unterlagen an Finanzamt X-2 weiter – allerdings kamen sie dort natürlich erst im neuen Jahr an und somit nach der Festsetzungsfrist. Finanzamt X-2 lehnte dann auch prompt die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Soll heißen: Es erkannte die Einkommensteuererklärung nicht mehr an, weil sie zu spät angekommen und somit die Voraussetzung für eine Veranlagung nicht erfüllt war.

Finanzamt hält sich strikt an vorgegebene Abgabefrist

Der Mann reichte Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts ein, und siehe da: Das Finanzgericht Köln schlug sich auf seine Seite. Es vertrat die Meinung, die fristwahrende Einreichung sei auch durch die Abgabe beim nicht zuständigen Finanzamt als erfolgt zu werten. Das wiederum wollte das Finanzamt nicht hinnehmen, und so landete der Fall als Revision vor dem Bundesfinanzhof.

Der BFH als letzte Instanz entschied schließlich: Das Finanzamt hat richtig gehandelt und die Durchführung der Antragsveranlagung des Klägers zu Recht abgelehnt (Aktenzeichen VI R 37/17). Damit wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Und der Kläger kann nicht mehr verlangen, dass seine Steuererklärung vom Finanzamt noch bearbeitet wird.

Späte Steuererklärung im Briefkasten ist riskant

Für den Zugang des Antrags gelten die bürgerlich-rechtlichen Regelungen. Und laut diesen sei es erforderlich, dass der Antrag „in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt“, so der BFH in der Urteilsbegründung. Das sei zwar geschehen – aber erst nach Ablauf der Frist. Dass der Kläger seine Steuererklärung noch innerhalb der Frist in den Briefkasten von Finanzamt X-1 geworfen habe, sei unerheblich, weil für ihn Finanzamt X-2 zuständig gewesen sei. Somit seien die Unterlagen eben zu spät angekommen, also nach Ablauf der Festsetzungsfrist.

Die örtlichen Zuständigkeiten sind laut BFH eindeutig geregelt. Ob und inwieweit der Kläger das örtlich zuständige „Wohnsitzfinanzamt“ nun tatsächlich kannte oder kennen musste, sei unerheblich. Denn die Rechtslage sei eindeutig. Er muss sich also selbst darum kümmern zu erfahren, welches Finanzamt für ihn zuständig ist. Zwar dürfe jede/r Steuerpflichtige seine Steuererklärung auch bei einem nicht zuständigen oder unzuständigen Finanzamt einreichen – dann trage er bzw. sie aber grundsätzlich das Risiko, dass diese möglicherweise nicht rechtzeitig an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werde, so die BFH-Richter/innen.

Gleiche Stadt und doch unzuständiges Finanzamt

Unser Tipp: Warten Sie möglichst nicht bis zum letzten Tag der Abgabefrist für Ihre Steuererklärung. Und falls Sie sie doch erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei einem Finanzamt einwerfen, tun Sie das unbedingt bei der auch tatsächlich für Sie zuständigen Behörde. In größeren Städten gibt es meistens mehrere Finanzämter – aber nur eins davon ist Ihr Wohnsitzfinanzamt. Wie Sie das richtige Finanzamt finden, erfahren Sie in unserem Artikel Wie finde ich das für mich zuständige Finanzamt?.

Übrigens:

Ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind oder nicht, erfahren Sie in unserem Artikel Wer muss eine Steuererklärung abgeben?. Aber auch unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Und wenn Sie VLH-Mitglied werden, verlängert sich auch Ihre Abgabefrist. Finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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