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Abgabefrist für die Steuererklärung verpasst – was nun?

Sie müssen die Steuererklärung zu spät abgeben, weil Sie die Frist zur Abgabe verpasst haben? Welche Strafe jetzt drohen kann und was Ihnen hilft, erfahren Sie hier.

Für viele Steuerzahler/innen gibt es einen sehr wichtigen Termin: Den Stichtag für die Steuererklärung. Die Einkommensteuerklärung muss spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein.

Besonderheit: Aufgrund der Pandemie wurde die Abgabefristen für die Steuererklärung verschoben. Für die Steuererklärung 2023 beispielsweise gilt der 2. September 2024 als Stichtag. Lassen sie die Steuererklärung 2023 aber von einem Lohnsteuerhilfeverein machen, dann ist 2. Juni 2025 der neue Stichtag. Mehr dazu: Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Was passiert, wenn Sie die Steuererklärung selbst machen und die Abgabefrist verpasst haben? Welche Konsequenzen Ihnen drohen und welche Kosten auf Sie zukommen könnten. All das erklären wir Ihnen in unserem Video, oder weiter danach ausführlich im Artikel:

Die Fristverlängerung

Sie wollen Ihre Steuererklärung später abgeben? Eine Gesetzesänderung sorgt dafür, dass es seit 2019 deutlich schwieriger ist, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten und -beamtinnen verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der oder die Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt.

Ist das bei Ihnen der Fall, müssen Sie das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung bitten. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, bekommen Sie einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung mitgeteilt – den Sie auch unbedingt einhalten sollten. 

Unser TIPP:

Wenn Sie sicher sind, dass Sie die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht einhalten können, kann es sich lohnen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn lassen Sie die Steuererklärung von einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein machen, muss diese erste im kommenden Jahr – sieben Monate später – beim Finanzamt sein. Und das ganz ohne Fristveränderung. 

Der Verspätungszuschlag

Sie haben die Abgabefrist für die Steuererklärung – oder sogar auch die neue Frist nach Fristverlängerung – verpasst? Jetzt kann das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen. Und das kann, dank der Gesetzesänderung, auch richtig teuer werden.

Aber: Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen können, drücken die Finanzbeamten und -beamtinnen in Sachen Verspätungszuschlag in der Regel ein Auge zu. Denn das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht tun. Der Verspätungszuschlag liegt im Ermessen des Finanzamts.

Das gilt auch, wenn Sie Steuern nachzahlen müssen. Auch hier liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob nach der verpassten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag fällig wird, oder nicht. Mit einer Ausnahme: Geben Sie die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres ab, wird auf jeden Fall ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Und das ganz automatisch und ohne Ausnahme.

Übrigens:

Wenn Sie sich fragen, was „nach Ablauf des Besteuerungsjahres“ bedeutet, können wir Ihnen mit einem Beispiel weiterhelfen:

Die Steuererklärung 2023 betrifft alle Einnahmen und Ausgaben, die Sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 hatten. Das ist das sogenannte Besteuerungsjahr. Haben Sie die Steuererklärung 2023 nicht bis zum 1. Juni 2025 (Verlängert wegen Corona) abgegeben, wird automatisch der Verspätungszuschlag fällig.

Höhe des Verspätungszuschlags

Während die Beamten und Beamtinnen früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019 gesetzlich festgelegt.

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig.

Ein Beispiel: Thomas muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er zögert deshalb die Abgabe seiner Steuererklärung immer weiter hinaus. Als er sich letztlich dazu durch ringt, ist es leider deutlich zu spät und es wird automatisch der Verspätungszuschlag fällig.

Da Thomas mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat zahlen muss, werden ihm für drei verspätete Monate insgesamt 75 Euro Verspätungszuschlag berechnet. Damit steigt seine Steuernachzahlung von 300 Euro auf 375 Euro.

Der Verspätungszuschlag wird im Steuerbescheid automatisch zu einer Steuerschuld hinzugerechnet oder von einer Steuererstattung abgezogen.

Übrigens:

Der Verspätungszuschlag hat nichts mit dem Säumniszuschlag zu tun. Den Verspätungszuschlag kann das Finanzamt, wie in diesem Artikel beschrieben, für eine verspätet abgegebene Steuererklärung verlangen. Der Säumniszuschlag hingegen wird fällig, wenn Sie Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät begleichen, sprich wenn Sie zu spät zahlen. Noch ein Unterschied: Den Säumniszuschlag muss das Finanzamt zwingend verlangen, dieser ist fest im Gesetz verankert. Beim Verspätungszuschlag hat es hingegen Spielraum.

Das Zwangsgeld

Das Finanzamt hat neben dem Verspätungszuschlag noch weitere Mittel, auf die es beispielsweise bei einer verspäteten Abgabe oder einer nicht abgegebenen Steuererklärung zurückgreifen kann. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft im Steuerrecht – was ist das?

Die Steuerschätzung

Haben alle Drohungen seitens des Finanzamts nichts gebracht und die Steuererklärung ist immer noch nicht abgegeben, folgt das letzte Mittel: Das Finanzamt schätzt Ihre Besteuerungsgrundlage und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was ist eine Steuerschätzung?

Übrigens:

Kümmert sich ein Lohnsteuerhilfeverein um Ihre Steuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist automatisch um mehrere Monate. Eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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