Corona und die Folgen für Arbeitnehmer
Kurzarbeit, Homeoffice, Kinderbetreuung, Kinderbonus und Quarantäne: Die Coronakrise wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten.

Wichtig: Wer am Coronavirus erkrankt und in Isolation muss, erhält weiter sein Gehalt. Dauert das Ganze länger, kommt das Krankengeld zum Zug. Das ist zwar niedriger, aber immerhin steuerfrei. Dennoch muss es ab einem bestimmten Betrag in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Regeln gelten in allen Krankheitsfällen, nicht nur bei Corona.
Corona und Quarantäne
Wenn Sie wegen Corona unter Quarantäne gestellt werden, müssen Sie zu Hause bleiben – und können somit natürlich nicht zur Arbeit. Auch wenn Sie möglicherweise gar nicht krank sind. Im Homeoffice – dazu weiter unten mehr – könnten Sie zwar arbeiten, das ist jedoch nicht jedem Arbeitnehmer oder jeder Arbeitnehmerin möglich. In dem Fall erhalten Sie ebenfalls bis zu sechs Wochen lang Ihr Geld vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin – diese/r kann es sich anschließend von der jeweils zuständigen Behörde zurückholen. Das besagt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Übrigens:
Die Kosten für Hamsterkäufe können natürlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Corona und Krankengeld
Normalerweise sollte die Isolation bei Corona keine sechs Wochen dauern, Empfehlung des Bundes sind aktuell noch fünf Tage. Wären Sie aber tatsächlich erkrankt und damit länger außer Gefecht gesetzt, würde ab der siebten Woche das Krankengeld greifen. Das ist steuerfrei, da es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung handelt, ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I. Es muss aber in der Steuererklärung eingetragen werden und erhöht Ihren Steuersatz. Was das genau heißt, erklärt unser Artikel zum Thema Progressionsvorbehalt.
Unter welchen Voraussetzungen eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wird, erfahren Sie in unserem Artikel Corona: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?
Übrigens:
Die Kosten beispielsweise für Schmerztabletten, Nasenspray oder Antibiotika können Sie teilweise von der Steuer absetzen. Das gilt aber nur, wenn die Medikamente vom Arzt verschrieben worden sind. Sie fallen dann unter die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.
Corona und Kurzarbeit
Wegen der Corona-Krise können betroffene Unternehmen nach wie vor Kurzarbeit beantragen. Arbeitnehmer/innen müssen in dem Fall nicht aktiv werden, denn die Beantragung ist Sache des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Die Bundesregierung hat dafür Erleichterungen beschlossen und Verbesserungen auf den Weg gebracht. Diese gelten aktuell bis 30. Juni 2023. Alles Wichtige dazu und noch mehr zu dem Thema erfahren Sie in unserem Artikel Kurzarbeit und Steuer – kurz erklärt.
Übrigens:
Sie sind in der Corona-Krise nicht in Kurzarbeit geschickt worden, sondern müssen sogar mehr arbeiten? Oder sind zumindest unter erschwerten Bedingungen im Einsatz? Dann könnte es durchaus sein, dass Ihr/e Chef/in Ihnen einen finanziellen Bonus zahlt. Solche Sonderleistungen sind normalerweise steuerpflichtig – wegen der Zusatzbelastungen in der Corona-Krise wurde dafür aber eine Ausnahme geschaffen: Ausgezahlte Boni blieben vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Mehr dazu erfahren Sie hier: Corona: Sonderzahlungen bleiben steuerfrei.
Für Bedienstete in der Pflege gab es ebenfalls die Möglichkeit, eine Prämie zu erhalten, die Infos dazu gibt es hier: Steuerfreie Corona-Prämie für Pflegekräfte.
Corona und Arbeitslosengeld
Zahlreiche Menschen haben während der Corona-Krise ihren Job verloren. Inzwischen hat sich der Arbeitsmarkt zwar wieder weitestgehend erholt, viele Menschen sind aber weiterhin arbeitslos. Wie geht es dann weiter?
Nachdem man sich telefonisch oder auf einem anderen Weg arbeitslos gemeldet hat, kann der Antrag auf Arbeitslosengeld I bequem online heruntergeladen und ausgefüllt werden. Die Abgabe ist aktuell auch per E-Mail, Post oder über den E-Service der Arbeitsagentur möglich. Sie werden dann von Ihrer Agentur für Arbeit unaufgefordert zur Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung unter Vorlage Ihres gültigen Ausweises (alternativ: Pass und Meldebescheinigung) eingeladen.
Wichtig zu wissen: Wer mehr als 410 Euro Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zwar ist Arbeitslosengeld steuerfrei, aber wegen des Progressionsvorbehalts erhöht es den persönlichen Steuersatz.
Corona und Homeoffice
Viele Arbeitnehmer/innen waren wegen der Corona-Krise ins Homeoffice gewechselt. Grundsätzlich können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise von der Steuer abgezogen werden. Dafür müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wegen der Lage durch Corona war es in vielen Fällen aber so sein, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bisher einen Arbeitsplatz hatte und nur wegen der Infektionsgefahr, ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten musste. Somit dürfte die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers oder auch einer Arbeitsecke nur von vorübergehender Dauer sein. Für solche Fälle hatte sich die Bundesregierung im Dezember 2020 auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt, die nach wie vor gilt. Die Details dazu finden Sie in unserem Artikel Was bringt mir die Homeoffice-Pauschale?.
Übrigens:
Wir, die VLH, haben schon früh betont, dass die besondere Situation der Corona-Pandemie bei verstärktem Einsatz im Homeoffice auch steuerlich berücksichtigt werden muss: Bundesregierung und Finanzministerium sollten für das Steuerjahr auch die tatsächlichen Kosten für eine Arbeitsecke anerkennen sowie anteilig die Kosten für Strom, Telefon oder Miete. Unser Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel hatte dazu am 05. April 2020 dem Spiegel ein Interview gegeben, das Sie als Spiegel-Abonnent hier lesen können: "Wir brauchen einen Homeoffice-Zuschlag".
Corona und Dienstwagen
Während der Corona-Krise waren die meisten Menschen deutlich weniger mit dem Auto unterwegs als sonst. Entweder weil sie im Homeoffice arbeiteten oder ihrer Tätigkeit wegen der Covid-19-Pandemie gar nicht nachgehen konnten. Wer einen Dienstwagen hat, für den stellt sich folgende Frage: Wie wirkt sich die aktuelle Situation auf die Steuererklärung aus? Antwort: Nur wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin für die betreffenden Jahre bereits die Einzelbewertung oder die Fahrtenbuchmethode vereinbart hatten, kann sich die geringere Anzahl Ihrer Fahrten während der Corona-Krise auf Ihre Steuererklärung auswirken. Mehr zum Thema Dienstwagen erfahren Sie hier: Geld sparen mit dem Dienstwagen.
Corona und Zweitwohnsitz
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz beziehungsweise einen Nebenwohnsitz haben, können Sie einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Dazu muss das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennen. Unter anderem dürfen Sie dann Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. Normalerweise geht das nur für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts. Aber: Waren Sie mehr als vier Wochen nicht an Ihrem Zweitwohnsitz, sondern nur an Ihrem Lebensmittelpunkt, also dem Erstwohnsitz, dann beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorne. Das konnte während der Corona-Krise sehr hilfreich sein.
Übrigens:
Die Regelung gilt natürlich nur für einen berufsbedingten Zweitwohnsitz und nicht für eine Ferienwohnung.
Corona und Kinderbetreuung
In der Corona-Krise kam es bekanntlich zu Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen. Gut zu wissen: Wenn berufstätige Eltern ihre Kinder unter zwölf Jahren aus diesem Grund, oder weil sie in Quarantäne müssen, zu Hause betreuen und nicht arbeiten können, erhalten sie bis zu 67 Prozent ihres monatlichen Nettolohns (maximal 2.016 Euro) vom Staat. Mehr dazu erfahren Sie hier: Kinderbetreuungskosten – was kann ich absetzen?
Übrigens:
Zudem wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht.
Corona und Kinderbonus
Der einmalige „Kinderbonus“ von 300 Euro, den die Bundesregierung wegen der Corona-Krise beschlossen hatte, wurde ab September 2020 ausbezahlt. Kindergeldberechtigte Eltern erhielten dann zunächst 200 Euro und im Oktober 2020 weitere 100 Euro. Davon profitiert haben Eltern mit geringerem Einkommen. Für 2021 wurde ein weiterer Kinderbonus über 150 Euro beschlossen. Und auch 2022 gab es den Einmalbonus – diemal von 100 Euro. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Kinderbonus in der Corona-Krise.
Corona und pflegende Angehörige
Angehörige, die pflegebedürftige Familienmitglieder zu Hause betreuen und gleichzeitig erwerbstätig sind, sollten in der Corona-Krise besser unterstützt werden. Die Anpassungen sind Teil des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Details zu den Erleichterungen können Sie in unserem Artikel Familienpflegezeit: Das müssen Sie steuerlich beachten nachlesen.
Corona und Masken
Die Bundesregierung hat im Januar 2021 beschlossen, dass in öffentlichen Bereichen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Ob Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen können, erfahren Sie hier: Kann ich Masken von der Steuer absetzen?
Corona und Spenden
Um in der Corona-Krise finanzielle Hilfen von Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinen steuerlich zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mehrere Verwaltungsregelungen getroffen. Diese gelten für Maßnahmen im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020, also für die Steuererklärung 2020. Die Details erfahren Sie hier: Was sind Spenden und wie setzt man sie ab?
Corona und Kosten der Rückholaktion
Wegen der Corona-Krise hatte Deutschland eine groß angelegte Rückholaktion gestartet: Rund 240.000 Menschen wurden zwischen 17. März und 24. April 2020 aus dem Ausland nach Hause geflogen. Ungefähr 67.000 davon waren Individualtouristen und Geschäftsreisende, für die das Auswärtige Amt 260 Charterflüge organisierte. Die Kosten dafür übernahm zunächst die Behörde, doch nach und nach werden die Betroffenen zur Kasse gebeten.
Ab Juli 2020 verschickte das Auswärtige Amt entsprechende Rechnungen. Diese lagen je nach zurückgelegter Entfernung zwischen 200 Euro und 1.000 Euro pro Person. Die gute Nachricht für alle Steuerzahler/innen: Sie können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung 2020 geltend machen. Geschäftsreisende, die nach Hause geflogen wurden und eine Rechnung vom Auswärtigen Amt erhalten, können die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Falls deren Chef/in die Rechnung übernimmt, können sie natürlich nichts von der Steuer absetzen.
Übrigens:
Die Rechnungen des Auswärtigen Amts gingen an die rund 67.000 Individualtouristen und Geschäftsreisenden. Die Pauschalurlauber hingegen wurden von den jeweiligen Reiseveranstaltern zurückgeflogen und erhielten somit auch keine Rechnung.
Corona und Steuererklärung
Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 bis 31. Oktober 2022 verlängert. Lassen Sie Ihre Steuererklärung von Profis wie der VLH machen, haben Sie sogar bis 31. August 2023 Zeit. Und auch in den kommenden Jahren gelten verlängerte Abgabefristen, die Details dazu finden Sie hier: Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden? Darüber hinaus hat die Regierung weitere Stundungsmöglichkeiten beschlossen. Die Infos dazu finden Sie hier: Steuerstundung – wie geht das?
Übrigens:
Sie wollen Betreuungskosten oder Aufwendungen für ein Arbeitszimmer absetzen, haben Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld erhalten und sind unsicher, wie Sie es in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen dabei. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.