Strom- und Gaspreisbremse: Wer darauf Steuern zahlen muss
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe und auch die Vorteile durch die Strom- und Gaspreisbremse sind nicht für alle steuerfrei. Besserverdienende müssen die zunächst steuerfreien Finanzhilfen letztlich doch versteuern.

Im Dezember 2022 hat der Staat für viele Haushalte die Kosten der Gasrechnung oder der Fernwärmerechnung übernommen. Damit wurden die Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf die gestiegenen Energiekosten finanziell entlastet. Eine weitere Entlastung soll 2023 mit der Gaspreisbremse oder Wärmepreisbremse sowie der Strompreisbremse folgen, die rückwirkend auch für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2023 gelten. Mehr dazu erfahren Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung: Strom- und Gaspreisbremse – Basisversorgung zu günstigeren Preisen.
Muss Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremse versteuert werden?
Die gute Nachricht: Grundsätzlich ist die Finanzspritze sowohl aus der Dezember-Soforthilfe als auch aus der Strom- und Gaspreisbremse zunächst steuerfrei. Wie so oft im Leben gibt es jedoch ein Aber: Alle Bürgerinnen und Bürger, die noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, müssen diese finanzielle Unterstützung letztendlich doch versteuern. Bei ihnen werden nämlich die Finanzhilfen zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, und von diesem Gesamtbetrag wird dann die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer errechnet.
Dabei handelt es sich wie gesagt um Besserverdienende, die auch den Soli weiterhin zahlen müssen. In unserem Artikel Was ist der Solidaritätszuschlag? erfahren Sie, ab welcher Einkommenshöhe dies der Fall ist. Positiv: Die große Mehrzahl der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler muss mittlerweile keinen Solidaritätszuschlag mehr bezahlen. Nach Angaben der Bundesregierung sind das 90 Prozent. Und diese müssen somit auch nicht nachträglich Steuern für die Dezember-Soforthilfe sowie die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse berappen.
Übrigens:
Sie fragen sich, welche Einnahmen Sie versteuern müssen und was Sie im Gegenzug von der Steuer absetzen können? Die VLH-Berater/innen wissen das alles genau und sorgen dafür, dass Sie das optimale Steuerergebnis erhalten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.