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Energiepreispauschale von 300 Euro: Wer bekommt sie und wie wird sie versteuert?

Wegen der stark gestiegenen Energiepreise hat die Regierung eine Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen. Diese ist in der Regel steuerpflichtig. Doch es gibt Ausnahmen.

Energiepreispauschale von 300 Euro: Wer bekommt sie und wie wird sie versteuert?

Der Krieg in der Ukraine hat die Energiepreise in die Höhe getrieben. Benzin und Diesel, Heizung und Strom – alles ist deutlich teurer geworden. Um die gestiegenen Kosten der Bürgerinnen und Bürger etwas abzumildern, hat die Bundesregierung eine Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende und Fachschülerinnen bzw. Fachschüler beschlossen. Sie wird einmalig ausgezahlt und beläuft sich auf 300 Euro beziehungsweise 200 Euro. Dazu weiter unten mehr.

Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen

Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro wurde an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt. Das gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmer/innen erhielten das Geld automatisch mit ihrem Lohn beziehungsweise Gehalt im September/Oktober 2022. Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesregierung zum Entlastungspaket 2.

Übrigens:

Auch Selbstständige können von der Energiepreispauschale profitieren. Ihre Einkommensteuervorauszahlung wird bei einer der nächsten Zahlungen um 300 Euro gekürzt.

Wie die Energiepreispauschale versteuert wird

Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt im Monat der EPP-Auszahlung draufgepackt und anschließend mit versteuert. Es ist also kein steuerfreier Zuschlag.

Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab.

Übrigens:

Lag zum 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vor und die EPP wurde somit nicht über den Lohn ausgezahlt, erhöhte das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR (kein Großbuchstabe E auf der Lohnsteuerbescheinigung). Das Bundesfinanzministerum hat nun bestätigt, dass in diesen besonderen Fällen der Härteausgleich zur Anwendung kommt. Das heißt: Nebeneinkünfte bis zu einer Höhe von 410 Euro bleiben steuerfrei und somit in der Regel auch die EPP von 300 Euro. Festsetzungen, die bereits bestandskräftig sind und bei denen der Härteausgleich nicht berücksichtigt wurde, können jedoch nicht mehr geändert werden.

Was von der Energiepreispauschale übrig bleibt

Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, erhöht sie im Monat der Auszahlung das Bruttogehalt um 300 Euro. Der Gesamtbetrag wird dann versteuert, und das führt dazu, dass nicht bei jeder Arbeitnehmerin beziehungsweise jedem Arbeitnehmer der gleiche Betrag ankommt. Soll heißen: Bei Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz bleibt von den 300 Euro EPP weniger übrig als bei Erwerbstätigen mit einem geringeren Einkommen.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat Berechnungen angestellt, wie viel Geld für verschiedene Steuerklassen von der Energiepreispauschale letztendlich übrig bleibt. Demnach kann beispielsweise ein Alleinstehender mit Steuerklasse 1 ohne Kinder bei einem Jahresbruttogehalt von 72.000 Euro mit einer Energiepreispauschale von netto 181,80 Euro rechnen. Bei gleichem Gehalt, aber verheiratet und mit Kind wären es laut BdSt-Berechnung 184,34 Euro.

Mit etwas mehr von der EPP auf dem Konto können Erwerbstätige rechnen, die weniger verdienen. Laut BdSt wären es bei zum Beispiel einer Verheirateten mit Steuerklasse 4, einem Kind und einem Jahresbruttogehalt von 45.000 Euro am Ende 216,33 Euro. Und wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag 2022 von 10.347 Euro liegt, erhält die Energiepreispauschale ohne Abzüge, also die vollen 300 Euro.

Übrigens:

Die Energiepreispauschale von 300 Euro bekamen wirklich alle Erwerbstätigen und Rentner/innen ausgezahlt. Auch bei Verheirateten erhielt jeder Ehepartner beziehungsweise jede Ehepartnerin jeweils 300 Euro, sofern er oder sie erwerbstätig oder in Rente ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung gewählt hat.

Auch Geringverdienende erhalten die Energiepreispauschale

Die Auszahlung der EPP konnte auch bei geringfügig Beschäftigten über die oder den Arbeitgeber/in erfolgen. Voraussetzung: Sie oder er gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. Ist das nicht der Fall – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird –, muss sich der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin die Energiepreispauschale über die Steuererklärung 2022 holen. Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte haben dafür lediglich den Mantelbogen sowie die „Anlage Sonstiges“ auszufüllen und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann rechnet ihnen das Finanzamt die volle EEP in Höhe von 300 Euro an. 

Übrigens:

Wer mehrere Jobs, also mehrere Dienstverhältnisse hat, erhält die Energiepreispauschale von 300 Euro dennoch nur einmal. Ausgezahlt wird sie dann mit dem Gehalt von dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin, bei dem oder der das erste Dienstverhältnis besteht.

Lassen Sie Ihre Steuererklärung doch von der VLH machen! Wir holen das für Sie optimale Steuerergebnis heraus, beraten Sie das ganze Jahr über zu sämtlichen Einkommensteuerfragen und übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt. Eine Beraterin oder einen Berater finden Sie auch in Ihrer Nähe: Beratersuche

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Auch Rentnerinnen und Rentner erhielten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Wer am 1. Dezember 2022 Bezieherin oder Bezieher einer Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung war oder Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten hat, bekam in der Regel die EPP automatisch bis zum 15. Dezember 2022 von den Rentenzahlstellen ausgezahlt. Ein Anspruch besteht allerdings nur bei einem Wohnsitz im Inland. Ein Antrag musste nicht gestellt werden.

Bei der EPP für Rentnerinnen und Rentnter handelt sich um eine gesonderte Einmalzahlung, die nicht zusammen mit der laufenden Rente überwiesen wird. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Weitere Informationen finden Sie hier: Deutsche Rentenversicherung: EPP.

Übrigens:

Wer in Rente ist und sich beispielsweise mit einem Minijob etwas dazuverdient, erhielt die EPP doppelt. Denn wie bereits oben erwähnt, wurde die Pauschale auch für geringfügig Beschäftigte beschlossen. Ebenso gilt das natürlich für alle 0,9 Millionen Rentnerinnen und Rentnern, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben sowie alle Rentner/innen, die nach September 2022 aber vor Dezember 2022 in Rente gegangen sind – immerhin 95.000 Versicherte. Laut Sozialministerum konnten sich so insgesamt mehr als zwei Millionen Rentner/innen über eine doppelte Auszahlung der EPP freuen.

Wichtiger Hinweis: Wer sich als Rentner/in etwas dazuverdient, sollte sich über die verschiedenen Regelungen informieren. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Flexirente: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick.

Energiepreispauschale für Studierende ab 2023

Die knapp drei Millionen Studierenden sowie 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen in Deutschland, die am 01. Dezember 2022 immatrikuliert bzw. Schüler/in waren, erhalten die ihnen versprochene 200-Euro-Energiepreispauschale seit 15. März 2023, und sie müssen diese vorher beantragen. Dafür wird die EPP für Studierende und Fachschüler/innen nicht der Besteuerung unterliegen und sie ist weder bei einkommensabhängigen Leistungen, bei Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. 

Eine Beantragung war bis zum 2. Oktober 2023 möglich und ist nun abgelaufen. Für die Authentifizierung der Antragstellenden wurde die BundID, das Nutzerkonto des Bundes, eingesetzt. Insgesamt gab es 2,84 Millionen Anträge und bisher rund 567 Millionen Euro an Auszahlungen, so das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Übrigens:

Übt eine Studentin oder ein Student beispielsweise einen Minijob aus oder ist als Werkstudent/in tätig, kam sie oder er zusätzlich in den Genuss der 300-Euro-EPP. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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