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Schlagschatten eines Windrads: Ist die Entschädigung steuerfrei?

Wir erklären Ihnen, wann eine Entschädigung für den Schlagschatten einer Windkraftanlage steuerfrei oder steuerpflichtig ist und ob ein Windrad den Einheitswert Ihres Grundstücks mindert.

Schlagschatten eines Windrads: Ist die Entschädigung steuerfrei?

Der Wind, der Wind, das himmlische Kind – vor allem in Sachen erneuerbare Energie. Denn Wind ist kostenlos und im Gegensatz zur Sonnenenergie rund um die Uhr zu haben. Aber Windkraftanlagen haben auch sprichwörtlich ihre Schattenseiten.

Windräder, die in der Nähe von Wohnbebauung errichtet werden, sorgen häufig nicht nur für Lärm, sondern auch für periodischen Schattenwurf. Dieser Schattenwurf wird Schlagschatten genannt. Ein Begriff, der aus der Kunst und Fotografie entliehen ist. Dort steht ein Schlagschatten für einen scharf umrissenen Schatten, den ein Gegenstand wirft.

Entschädigung für Schlagschatten

Nehmen wir an, in Ihrer Nachbarschaft wird eine Windkraftanlage gebaut. Die Rotoren des Windrads verursachen Lärm, einen periodischen Schattenwurf bei Sonneneinstrahlung sowie Lichtreflexe, den sogenannten Discoeffekt. Die Betreiberfirma der Windkraftanlage zahlt Ihnen deshalb eine Entschädigung – doch muss die Entschädigung für den Schlagschatten versteuert werden?

Entschädigung kann steuerfrei oder steuerpflichtig sein

Tatsächlich gibt es keine pauschale Antwort auf diese Frage. Die Zahlungen für den Schlagschatten können sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig sein, es kommt auf den Einzelfall an.

  • Steuerfrei: Bekommen Sie die Entschädigung, weil Sie sich aufgrund des Lärms und des Schattenwurfs beeinträchtigt fühlen, ist die Entschädigung in der Regel steuerfrei.
  • Steuerpflichtig: Ist die Entschädigung allerdings ein Ausgleich für einen Verlust von Einkünften, muss die Entschädigung grundsätzlich versteuert werden.

Steuerpflicht trifft meist Vermieter/innen

Einen Einnahmeverlust aufgrund eines Windrads haben seltener Eigentümer/innen, sondern in der Regel Vermieter/innen. Ein Beispiel: In unmittelbarer Nähe zu einem Haus mit vermieteten Wohnungen wird eine Windkraftanlage gebaut. Lärm und Schlagschatten sorgen dafür, dass die Vermieterin oder der Vermieter eine Mietminderung gewähren muss. Er oder sie hat also Einnahmeverluste. Die Entschädigung des Betreibenden der Windkraftanlage soll genau diese Verluste ausgleichen – damit wird die Entschädigung steuerpflichtig. Die Vermieterin oder der Vermieter muss die Summe als Einnahme aus Vermietung in der Steuererklärung eintragen.

Übrigens:

Wenn Sie als Eigentümer/in Ihr selbst genutztes Haus aufgrund der Windkraftanlage mit Wertverlust verkaufen, ist der Verkaufserlös nicht steuerpflichtig. Damit bleibt auch die Entschädigung steuerfrei.

Ermäßigung des Einheitswerts möglich

Dass Immissionen von Windkraftanlagen grundsätzlich eine Ermäßigung des Einheitswerts rechtfertigen können, hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, bereits 2006 entschieden. Allerdings muss die Beeinträchtigung ungewöhnlich stark sein und es müssen immer die Einzelfallumstände in Betracht gezogen werden.

Auch zehn Jahre später hält die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen an dieser Entscheidung fest und stellte zusätzlich klar: Ob das Grundstück ungewöhnlich stark beeinträchtigt ist, muss anhand von objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den persönlichen Empfindungen der Betroffenen entschieden werden. Die objektive Beweislast liegt beidem oder der Eigentümer/in. Das Finanzamt kann also verlangen, dass die betroffene Person ein Gutachten beauftragt, das nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Wertminderung tatsächlich gegeben sind. Wie hoch der Abschlag letztlich ausfällt, entscheiden die Finanzämter im Einzelfall.

Übrigens:

Der Einheitswert dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sowie die Gewerbesteuer.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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